Rechtsprechung
LG Stuttgart, 13.03.2007 - 41 O 189/06 Kfh |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- stroemer.de
PCB-Pool
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen des Anspruchs auf Erstattung von Kosten einer markenrechtlichen Abmahnung; Qualifizierung der Verwendung eines Markennamens als Adword i.R.d. Google-Suchfunktionen als Markenrechtsverletzung
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Braunschweig, 11.12.2006 - 2 W 177/06
Markenrechtsverletzung bei Keywordwerbung - JETTE
Auszug aus LG Stuttgart, 13.03.2007 - 41 O 189/06
Jedenfalls in Fällen, in denen als Adword eine Bezeichnung verwendet wird, bei der es sich im Hinblick auf die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen um keine typische Markenbezeichnung handelt, diese vielmehr einen beschreibenden Inhalt erkennen lässt, kann eine Markenrechts-Verletzung nicht angenommen werden (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.12.2006, 2 W 177/06). - OLG Düsseldorf, 23.01.2007 - 20 U 79/06
Keine Markenrechtsverletzung durch Keywordwerbung
Auszug aus LG Stuttgart, 13.03.2007 - 41 O 189/06
Dabei kann dahinstehen, ob durch die Verwendung einer geschäftlichen Bezeichnung oder Marke eines Dritten als Adword ein kennzeichenmäßiger Gebrauch der als Adword gewählten Bezeichnung zu sehen ist, ebenso ob die Verwechslungsgefahr bereits dadurch ausgeschlossen ist, dass das Angebot des Beklagten unter der Rubrik »Anzeigen« erscheint (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007 -1- 20 U 79/06).
Rechtsprechung
LG Stuttgart, 18.12.2006 - 41 O 189/06 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Stuttgart, 26.07.2007 - 7 U 55/07
Unberechtigte Gleichnamigkeit von Domainnamen
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.12.2006, Az. 41 O 189/06 KfH, wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 2.759,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.09.2006 zu zahlen. - OLG Stuttgart, 09.08.2007 - 2 U 23/07
Markenrechtsverletzung durch Keywordwerbung
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.12.2006, Az. 41 O 189/06 KfH, wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 2.759,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.09.2006 zu zahlen.