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   LG Berlin, 17.07.2014 - 41 O 293/11   

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https://dejure.org/2014,25926
LG Berlin, 17.07.2014 - 41 O 293/11 (https://dejure.org/2014,25926)
LG Berlin, Entscheidung vom 17.07.2014 - 41 O 293/11 (https://dejure.org/2014,25926)
LG Berlin, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - 41 O 293/11 (https://dejure.org/2014,25926)
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  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Auszug aus LG Berlin, 17.07.2014 - 41 O 293/11
    In der Kraftfahrtversicherung hat der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass das versicherte Fahrzeug ihm tatsächlich entwendet worden ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82, VersR 1984, 29 m.w.N.).
  • BGH, 19.05.1976 - IV ZR 83/75

    Leistungspflicht einer Kfz-Versicherung bei Diebstahl - Existenz von zwei

    Auszug aus LG Berlin, 17.07.2014 - 41 O 293/11
    Er soll sich ohne eigene Nachforschungen regelmäßig darauf verlassen können, in der Schadensanzeige alle Tatsachen wahrheitsgemäß mitgeteilt zu bekommen, die er benötigt, um sich allein aufgrund der Angaben des Versicherungsnehmers ein zutreffendes Bild von dem Schadensfall machen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1976 - IV ZR 83/75, VersR 1976, 849).
  • BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus LG Berlin, 17.07.2014 - 41 O 293/11
    Dieses äußere Bild eines Diebstahls ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer (oder ein anderer Berechtigter) das versicherte Fahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt und es später gegen seinen Willen nicht wieder vorgefunden hat (vgl. zum Ganzen etwa BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - IV ZR 279/94, VersR 1995, 909 = NZV 1995, 394; Römer, NJW 1996, 2329 ff. m.w.N.).
  • BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90

    Umfang der Beweiserleichterung bei behaupteter Entwendung des versicherten

    Auszug aus LG Berlin, 17.07.2014 - 41 O 293/11
    Für das Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls erschließen lässt, hat der Versicherungsnehmer jedoch den vollen Beweis zu erbringen (vgl. auch noch BGH, Urteil vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90, VersR 1991, 917 = NJW-RR 1991, 983).
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