Rechtsprechung
LG Aachen, 04.09.2012 - 41 O 56/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Auftraggeber ist für irreführende Handlungen seiner Mitarbeiter / Beauftragten verantwortlich
- openjur.de
Unternehmer; Beauftragter; Verantwortlichkeit
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verantwortlichkeit eines Unternehmers für Zuwiderhandlungen nach § 3 UWG seines Beauftragten oder Unterbeauftragten auch beim ausdrücklichen Hinweis gegenüber diesen auf die Unzulässigkeit des gewählten Verhaltens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 3; UWG § 5; UWG § 8
Verantwortlichkeit eines Unternehmers für Zuwiderhandlungen nach § 3 UWG seines Beauftragten oder Unterbeauftragten auch beim ausdrücklichen Hinweis gegenüber diesen auf die Unzulässigkeit des gewählten Verhaltens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Haftung für Wettbewerbsverstöße nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung, auch wenn der Beauftragte seine vertraglichen Befugnisse überschreitet
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Vertriebsgesellschaft eines Energieunternehmens ist für unwahre Angaben seiner Beauftragten bzw. Unterbeauftragten verantwortlich
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 04.04.2012 - I ZR 103/11
Wettbewerbsrecht: Unterlassungshaftung des Unternehmensinhabers für Mitarbeiter …
Auszug aus LG Aachen, 04.09.2012 - 41 O 56/12
Denn der Unternehmensinhaber wird nicht dadurch entlastet, dass er den Beauftragten und über ihn gegebenenfalls den Unterbeauftragten vertraglich gebunden und sich der Beauftrage und/oder Unterbeauftragte über diese vertraglichen Einschränkungen seiner Befugnisse hinweggesetzt hat (vgl.: BGH, Beschluss vom 4.12.2012 zu I ZR 103/11).
- LG Aachen, 18.09.2012 - 41 O 58/12
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassunganspruch hinsichtlich einer unwahren Äußerung …
Denn der Unternehmensinhaber wird nicht dadurch entlastet, dass er den Beauftragten und über ihn gegebenenfalls den Unterbeauftragten vertraglich gebunden und sich der Beauftragte und/oder Unterbeauftragte über diese vertraglichen Einschränkungen seiner Befugnisse hinweggesetzt hat (vgl. BGH Beschluss vom 04.04.2012 zu I ZR 103/11; Kammerentscheidung vom 04.09.2012 zu 41 O 56/12).