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   LG Aachen, 04.09.2012 - 41 O 56/12   

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https://dejure.org/2012,26000
LG Aachen, 04.09.2012 - 41 O 56/12 (https://dejure.org/2012,26000)
LG Aachen, Entscheidung vom 04.09.2012 - 41 O 56/12 (https://dejure.org/2012,26000)
LG Aachen, Entscheidung vom 04. September 2012 - 41 O 56/12 (https://dejure.org/2012,26000)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verantwortlichkeit eines Unternehmers für Zuwiderhandlungen nach § 3 UWG seines Beauftragten oder Unterbeauftragten auch beim ausdrücklichen Hinweis gegenüber diesen auf die Unzulässigkeit des gewählten Verhaltens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3; UWG § 5; UWG § 8
    Verantwortlichkeit eines Unternehmers für Zuwiderhandlungen nach § 3 UWG seines Beauftragten oder Unterbeauftragten auch beim ausdrücklichen Hinweis gegenüber diesen auf die Unzulässigkeit des gewählten Verhaltens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Haftung für Wettbewerbsverstöße nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung, auch wenn der Beauftragte seine vertraglichen Befugnisse überschreitet

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vertriebsgesellschaft eines Energieunternehmens ist für unwahre Angaben seiner Beauftragten bzw. Unterbeauftragten verantwortlich

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.04.2012 - I ZR 103/11

    Wettbewerbsrecht: Unterlassungshaftung des Unternehmensinhabers für Mitarbeiter

    Auszug aus LG Aachen, 04.09.2012 - 41 O 56/12
    Denn der Unternehmensinhaber wird nicht dadurch entlastet, dass er den Beauftragten und über ihn gegebenenfalls den Unterbeauftragten vertraglich gebunden und sich der Beauftrage und/oder Unterbeauftragte über diese vertraglichen Einschränkungen seiner Befugnisse hinweggesetzt hat (vgl.: BGH, Beschluss vom 4.12.2012 zu I ZR 103/11).
  • LG Aachen, 18.09.2012 - 41 O 58/12

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassunganspruch hinsichtlich einer unwahren Äußerung

    Denn der Unternehmensinhaber wird nicht dadurch entlastet, dass er den Beauftragten und über ihn gegebenenfalls den Unterbeauftragten vertraglich gebunden und sich der Beauftragte und/oder Unterbeauftragte über diese vertraglichen Einschränkungen seiner Befugnisse hinweggesetzt hat (vgl. BGH Beschluss vom 04.04.2012 zu I ZR 103/11; Kammerentscheidung vom 04.09.2012 zu 41 O 56/12).
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