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LG Essen, 26.03.2014 - 41 O 81/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verwendung von gesundheitsbezogenen Aussagen für ein Nahrungsergänzungsmittel mit Blick auf den Verbraucherschutz
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen, 26.03.2014 - 41 O 81/13
- OLG Hamm, 24.02.2015 - 4 U 72/14
- BGH, 07.04.2016 - I ZR 81/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Bamberg, 12.02.2014 - 3 U 192/13
Unlauterer Wettbewerb: ergänzende bilanzierte Diät - Nahrungsergänzungsmittel
Auszug aus LG Essen, 26.03.2014 - 41 O 81/13
Gesundheitsbezogene Angaben dürfen aber nur für den jeweiligen Nährstoff, die Substanz oder das Lebensmittel gemacht werden, für das sie konkret zugelassen sind, nicht für das Lebensmittelprodukt, das diese enthält.Die Kammer folgt insoweit der überzeugenden Entscheidung des OLG Bamberg vom12.02.2014 (3 U 192/13). - BGH, 13.03.2013 - I ZR 4/12
Aussetzung eines Verfahrens bis zur Entscheidung bzgl. der Vereinbarkeit des …
Auszug aus LG Essen, 26.03.2014 - 41 O 81/13
Insofern wird verwiesen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.01.2013 (I ZR 4/12). - OLG Hamburg, 13.09.2012 - 3 U 107/11
Wettbewerbsverstoß: Gesundheitsbezogene Angaben zu Kindermilch
Auszug aus LG Essen, 26.03.2014 - 41 O 81/13
Die Kammer meint (ebenso wie das hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 13.09.2012, 3 U 107/11), dass dieser Verbraucherschutz nur dann hinreichend gesichert ist, wenn in der Werbung zum Ausdruck gebracht wird, für welchen Inhaltsstoff die konkrete gesundheitsbezogene Aussage zugelassen ist.Denn nur dann kann der Verbraucher entscheiden, ob er das Produkt aufgrund dieses Inhaltsstoffs kaufen möchte oder ob er etwa diesen Inhaltsstoff aufgrund seiner besonderen Ernährungssituation sowieso bereits in ausreichender Menge konsumiert.Der Hinweis der Beklagten auf den Anhang zu den nährwertbezogenen Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung überzeugt nicht.