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   VerfGH Sachsen, 22.10.1998 - 41-VIII-98   

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VerfGH Sachsen, 22.10.1998 - 41-VIII-98 (https://dejure.org/1998,498)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 22.10.1998 - 41-VIII-98 (https://dejure.org/1998,498)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 22. Oktober 1998 - 41-VIII-98 (https://dejure.org/1998,498)
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.10.1998 - 41-VIII-98
    c) Im Rahmen der deshalb gebotenen Folgenabwägung sind - wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1994 - Vf. 30-VIII-94 und Vf. 35-VIII-94, JbSächsOVG 2, 100 [103]; Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95, JbSächsOVG 3, 107 [Leitsatz 1; 111]) - auch solche Umstände zu berücksichtigen, die als regelmäßige Vollzugsfolgen bei jeder kommunalen Neugliederung eintreten können (ebenso BVerfGE 91, 70 [75 f. m.N.]).

    Die Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung gebietet eine stattgebende Entscheidung jedoch nur insoweit, als ein endgültiger und nicht wiedergutzumachender Schaden droht oder vollendete Tatsachen geschaffen würden (vgl. BVerfGE 91, 70 [77 m.N.]).

    Nach einer stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sind die Antragstellerinnen jedoch als eigenständige Gebietskörperschaften wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 91, 70 [77]).

    Werden die angegriffenen Neugliederungen nach einer gerichtlichen Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit rückgängig gemacht, besteht kein Anlaß zu zweifeln, daß die ursprünglichen Gemeinden, die zur Erhaltung ihrer Selbstständigkeit vor Gericht gezogen sind, von der Bevölkerung wieder angenommen werden (vgl. BVerfGE 91, 70 [78]).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen sind ihre Eingemeindungen bei der Abwägung der Vollzugsfolgen - auf die es hier allein ankommt - nicht an den Anforderungen zu messen, die für Mehrfach- bzw. Rück-Neugliederungen gelten (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95, JbSächsOVG 3, 107 [118 f.]; BVerfGE 91, 70 [77 f.]).

    Die spezifische Situation der Gemeinden in den neuen Bundesländern gebietet insofern keine andere Beurteilung (vgl. BVerfGE 91, 70 [77 f.]).

    Antragstellerin zu 1) darauf verweist, sie habe ihre gegenwärtige Einwohnerzahl bzw. Größe erst vor wenigen Jahren durch einen Zusammenschluß mit anderen Gemeinden bzw. Gemeindeteilen erlangt, begründet dies für die - im Verfahren der einstweiligen Anordnung allein gebotene - Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 91, 70 [77]) kein vorrangig geschütztes Vertrauen in das Ausbleiben einer landesweiten kommunalen Neugliederung durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber.

    Die Integration der Bevölkerung in die örtliche Gemeinschaft, die durch die höheren Anforderungen an die Zulässigkeit einer Mehrfach-Neugliederung geschützt werden soll, bleibt von der Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Verwaltungsgemeinschaft ohnehin unberührt (vgl. BVerfGE 91, 70 [81]).

    Den Antragstellerinnen ist es damit auch bis zu der abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren möglich, sich als eigenständige Einheiten rechtlich zu konstituieren und artikulieren (vgl. BVerfGE 91, 70 [79 f.]).

    In einer solchen Situation erfordert das gemeine Wohl den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht (vgl. BVerfGE 91, 70 [81 m.N].; std. Rspr.).

    Zur Abwehr eines schweren Nachteils ist allerdings die aus der Beschlußformel ersichtliche Anordnung geboten (vgl. BVerfGE 91, 70 [72 f., 82]; VerfGH NW, OVGE 30, 278 [279]).

  • VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.10.1998 - 41-VIII-98
    Ein solcher Antrag wäre auch nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95, JbSächsOVG 3, 107 ff.).

    c) Im Rahmen der deshalb gebotenen Folgenabwägung sind - wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1994 - Vf. 30-VIII-94 und Vf. 35-VIII-94, JbSächsOVG 2, 100 [103]; Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95, JbSächsOVG 3, 107 [Leitsatz 1; 111]) - auch solche Umstände zu berücksichtigen, die als regelmäßige Vollzugsfolgen bei jeder kommunalen Neugliederung eintreten können (ebenso BVerfGE 91, 70 [75 f. m.N.]).

    faktischen Verlust der gemeindlichen Organe und Behörden sowie zu Personal-, Verwaltungsund Vermögensverlagerungen (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20VIII-95, JbSächsOVG 3, 107 [110 f. m.N.]).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen sind ihre Eingemeindungen bei der Abwägung der Vollzugsfolgen - auf die es hier allein ankommt - nicht an den Anforderungen zu messen, die für Mehrfach- bzw. Rück-Neugliederungen gelten (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95, JbSächsOVG 3, 107 [118 f.]; BVerfGE 91, 70 [77 f.]).

    Die Gefahr der Wiederholung der im Jahr 1999 anstehenden Kommunalwahlen (vgl. Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95, JbSächsOVG 3, 107 [110 f.]) ist gleichfalls nicht.

  • VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 30-VIII-94
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.10.1998 - 41-VIII-98
    Vielmehr kommt es auf eine Abwägung der Folgen an, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Verfahren in der Hauptsache aber der Erfolg versagt bliebe (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 21. Juli 1994 - Vf. 30-VIII-94 u. Vf. 35VIII-94, JbSächsOVG 2, 100 [101]).

    c) Im Rahmen der deshalb gebotenen Folgenabwägung sind - wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1994 - Vf. 30-VIII-94 und Vf. 35-VIII-94, JbSächsOVG 2, 100 [103]; Beschluß vom 9. November 1995 - Vf. 20-VIII-95, JbSächsOVG 3, 107 [Leitsatz 1; 111]) - auch solche Umstände zu berücksichtigen, die als regelmäßige Vollzugsfolgen bei jeder kommunalen Neugliederung eintreten können (ebenso BVerfGE 91, 70 [75 f. m.N.]).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.01.1975 - VerfGH 36/74

    Anwendung der kommunalen Neugliederungsgesetze in NRW; Aufschub des

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.10.1998 - 41-VIII-98
    Zur Abwehr eines schweren Nachteils ist allerdings die aus der Beschlußformel ersichtliche Anordnung geboten (vgl. BVerfGE 91, 70 [72 f., 82]; VerfGH NW, OVGE 30, 278 [279]).
  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.10.1998 - 41-VIII-98
    Angesichts dieser Besonderheiten müsse das Stadt-Umland-Gesetz Leipzig an den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur sogenannten Rück-Neugliederung (BVerfGE 82, 310 ff.) gemessen werden.
  • VerfGH Sachsen, 17.07.1998 - 32-I-98

    Organstreitverfahren auf Eilantrag einer Vertrauensperson in einem

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.10.1998 - 41-VIII-98
    Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung kann vor dem Hauptsacheantrag, gestellt werden, wenn - wie hier mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß das Hauptsacheverfahren alsbald eingeleitet wird (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 17. Juli 1998 - Vf. 32-I-98, SächsVBl. 1998, 216 [217]).
  • VerfGH Sachsen, 23.06.1994 - 8-VIII-93
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.10.1998 - 41-VIII-98
    Das Stadt-Umland-Gesetz Leipzig kann vor seinem vollständigen Inkrafttreten sowohl Gegenstand einer kommunalen Normenkontrolle als auch eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sein, weil es schon jetzt Vorwirkungen auslöst (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 23. Juni 1994, Vf. 8-VIII-93, JbSächsOVG 2, 52 [54 f.]).
  • VerfG Brandenburg, 21.08.2003 - VfGBbg 157/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Gegenstandswert;

    Dem dient die einstweilige Anordnung zu Ziffer 2 a) der Entscheidungsformel (ebenso BVerfGE 91, 70, 72; ThürVerfGH LVerfGE 6, 373, 380; SächsVerfGH LKV 2000, 23, 25; VerfGH NW OVGE 30, 278, 279; s. auch Brinktrine/Unnerstall, LKV 2000, 330, 334 ff.).

    Das Gericht hat deshalb nach dem Vorbild des Bundesverfassungsgerichtes und anderer Landesverfassungsgerichte (s. BVerfGE 91, 70, 72; ThürVerfGH LVerfGE 6, 373, 380; SächsVerfGH LKV 2000, 23, 25; teilweise abweichend VerfGH NW OVGE 30, 278, 279; anders StGH BW, Urteil vom 9. November 1974 - GeschReg. Nr. 4 bis 13/74 -) ein allgemein gehaltenes Wohlverhaltensgebot (mit nur einem einzigen - nicht abschließenden - Beispiel) erlassen und sieht Grund zu der Annahme, daß das Land Brandenburg und die Großgemeinde von Entscheidungen und Maßnahmen Abstand nehmen werden, die sie dem Vorwurf einer Mißachtung der verfassungsgerichtlichen Anordnung aussetzen würden.

  • VerfG Brandenburg, 06.08.2003 - VfGBbg 191/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform

    Dem dient die einstweilige Anordnung zu Ziffer 2 a der Entscheidungsformel (ebenso BVerfGE 91, 70, 72; ThürVerfGH LVerfGE 6, 373, 380; SächsVerfGH LKV 2000, 23, 25; VerfGH NW OVGE 30, 278, 279; s. auch Brinktrine/Unnerstall, LKV 2000, 330, 334 ff.).

    Das Gericht hat deshalb nach dem Vorbild des Bundesverfassungsgerichtes und anderer Landesverfassungsgerichte (s. BVerfGE 91, 70, 72; ThürVerfGH LVerfGE 6, 373, 380; SächsVerfGH LKV 2000, 23, 25; teilweise abweichend VerfGH NW OVGE 30, 278, 279; anders StGH BW, Urteil vom 9. November 1974 - GeschReg. Nr. 4 bis 13/74 -) ein allgemein gehaltenes Wohlverhaltensgebot (mit nur einem einzigen - nicht abschließenden - Beispiel) erlassen und sieht Grund zu der Annahme, daß das Land Brandenburg und die Großgemeinde von Entscheidungen und Maßnahmen Abstand nehmen werden, die sie dem Vorwurf einer Mißachtung der verfassungsgerichtlichen Anordnung aussetzen würden.

  • VerfG Brandenburg, 06.08.2003 - VfGBbg 41/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform

    Dem dient die einstweilige Anordnung zu Ziffer 2 a der Entscheidungsformel (ebenso BVerfGE 91, 70, 72; ThürVerfGH LVerfGE 6, 373, 380; SächsVerfGH LKV 2000, 23, 25; VerfGH NW OVGE 30, 278, 279; s. auch Brinktrine/Unnerstall, LKV 2000, 330, 334 ff.).

    Das Gericht hat deshalb nach dem Vorbild des Bundesverfassungsgerichtes und anderer Landesverfassungsgerichte (s. BVerfGE 91, 70, 72; ThürVerfGH LVerfGE 6, 373, 380; SächsVerfGH LKV 2000, 23, 25; teilweise abweichend VerfGH NW OVGE 30, 278, 279; anders StGH BW, Urteil vom 9. November 1974 - GeschReg. Nr. 4 bis 13/74 -) ein allgemein gehaltenes Wohlverhaltensgebot (mit nur einem einzigen - nicht abschließenden - Beispiel) erlassen und sieht Grund zu der Annahme, daß das Land Brandenburg und die Großgemeinde von Entscheidungen und Maßnahmen Abstand nehmen werden, die sie dem Vorwurf einer Mißachtung der verfassungsgerichtlichen Anordnung aussetzen würden.

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