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   EuGH, 19.06.1980 - 41/79, 121/79, 796/79   

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EuGH, 19.06.1980 - 41/79, 121/79, 796/79 (https://dejure.org/1980,372)
EuGH, Entscheidung vom 19.06.1980 - 41/79, 121/79, 796/79 (https://dejure.org/1980,372)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 1980 - 41/79, 121/79, 796/79 (https://dejure.org/1980,372)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Testa

    1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITSLOSIGKEIT - LEISTUNGEN - ARBEITSLOSER , DER SICH IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEGIBT - AUFRECHTERHALTUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS - REGELUNG DES ARTIKELS 69 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 - GEGENSTAND

  • EU-Kommission

    Testa

  • Wolters Kluwer

    1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITSLOSIGKEIT - LEISTUNGEN - ARBEITSLOSER , DER SICH IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEGIBT - AUFRECHTERHALTUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS - REGELUNG DES ARTIKELS 69 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 - GEGENSTAND; 2. SOZIALE ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung 1408/71/EWG Art. 69 Abs. 1c
    1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITSLOSIGKEIT - LEISTUNGEN - ARBEITSLOSER , DER SICH IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEGIBT - AUFRECHTERHALTUNG DES LEISTUNGSANSPRUCHS - REGELUNG DES ARTIKELS 69 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 - GEGENSTAND

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Anspruch auf Leistungen

Sonstiges

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 02.03.1880 - 796/79

    Kann die Verlesung des Protokolles über Vernehmung eines Sachverständigen ohne

    Auszug aus EuGH, 19.06.1980 - 41/79
    TESTA / BUNDESANSTALT FÜR ARBEIT In den verbundenen Rechtssachen 41, 121 und 796/79 betreffend die dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bayerischen Landessozialgericht (Rechtssache 41/79), vom Bundessozialgericht (Rechtssache 121/79) und vom Hessischen Landessozialgericht (Rechtssache 796/79) in den vor diesen Gerichten anhängigen Verfahren VITTORIO TESTA, Salerno (Rechtssache 41/79), SALVINO MAGGIO, Karlsruhe (Rechtssache 121/79), CARMINE VITALE, Cava dei Tirreni (Rechtssache 796/79), gegen.

    Die Vorlagebeschlüsse sind bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 12. März 1979 (Rechtssache 41/79), am 31. Juli 1979 (Rechtssache 121/79) beziehungsweise am 8. November 1979 (Rechtssache 796/79) in das Register eingetragen worden.

    Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 21. November 1979 die Rechtssachen 41/79 und 121/79 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung sowie mit Beschluß vom 27. März 1980 die Rechtssache 796/79 mit den verbundenen Rechtssachen 41/79 und 121/79 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Herrn Favara, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Norbert Koch, haben in der Sitzung vom 20. März 1980 mündliche Ausführungen zur Rechtssache 796/79 gemacht.

    dessozialgericht Hessen (Rechtssache 796/79) gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung und nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), vorgelegt.

  • EuGH, 20.03.1979 - 139/78

    Coccioli

    Auszug aus EuGH, 19.06.1980 - 41/79
    Nach Ansicht der Beklagten der Ausgangsverfahren ist die vorgelegte Frage durch das Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1979 in der Rechtssache 139/78 (Coccioli/Bundesanstalt fiir Arbeit, Slg. 1979, 991) bereits sinngemäß mitentschieden.

    Es handle sich um eine erhebliche - bis zur Schaffung der Verordnung Nr. 1408/71 unbekannte - Vergünstigung im Interesse der Mobilität der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1979 - Rechtssache 139/78 - Randnr. 7).

    i3 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 20. März 1979 in der Rechtssache 139/78 (Coccioli/Bundesanstaltßr Arbeit, Slg. 1979, 991) ausgeführt hat, gewährt Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71, der einem Arbeitnehmer das Recht einräumt, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen, demjenigen, der hiervon Gebrauch macht, einen Vorteil gegenüber dem Arbeitnehmer, der im zuständigen Staat verbleibt, denn ersterer ist aufgrund des Artikels 69 während eines Zeitraums von drei Monaten von der Verpflichtung befreit, sich zur Verfügung der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zu halten und sich ihrer Kontrolle zu unterwerfen, wobei er sich allerdings bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, melden muß.

  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus EuGH, 19.06.1980 - 41/79
    Der Gerichtshof habe in den Rechtssachen Petroni (Slg. 1975, 1149) und Manzoni (Sig. 1977, 1647) bereits ausführen können, daß der Zweck der Artikel 48 bis 51 des Vertrages verfehlt würde, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zustünden.

    Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der der Rechtssache Petroni (Slg. 1975, 1149) zugrunde gelegen habe, stelle Artikel 69 keine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar.

    is Als Teil einer Sonderregelung, die dem Arbeitnehmer Rechte einräumt, welche ihm andernfalls nicht zuständen, kann Artikel 69 Absatz 2 nicht den Bestimmungen gleichgestellt werden, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1975 (Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149) und vom 13. Oktober 1977 (Rechtssache 112/76, Manzoni, Slg. 1977, 1647) insoweit für ungültig erklärt hat, als sie dazu führten, daß Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verloren, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats sicherten.

  • EuGH, 10.07.1975 - 27/75

    Bonaffini / INPS

    Auszug aus EuGH, 19.06.1980 - 41/79
    "Schließt Artikel 69 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 149 vom 5.7. 1971, S. 2) den Arbeitslosen, falls er später als drei Monate in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehrt, von dem Anspruch auf Arbeitslosengeld gegen diesen Mitgliedstaat aus, selbst wenn er nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats noch einen Restanspruch hätte?" Das Bayerische Landessozialgericht stützt sich insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1975 in der Rechtssache 27/75 (Bonaffini, Slg. 1975, 971), wonach - wie das Gericht ausführt - die Nichteinhaltung der Voraussetzung der Wartefrist von vier Wochen nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 den Anspruch auf innerstaatliche Leistungen nicht ausschließe.

    Diese Interpretation stehe nicht in Widerspruch zu dem vom Bayerischen Landessozialgericht angezogenen Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1975 in der Rechtssache 27/75 (Bonaffini, Slg. 1975, 971).

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

    Auszug aus EuGH, 19.06.1980 - 41/79
    - Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 1971, BVerfGE 31, S. 145 ff.; ebenso der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1974 BVerfGE 37, S. 271 ff.
  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

    Auszug aus EuGH, 19.06.1980 - 41/79
    - Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 1971, BVerfGE 31, S. 145 ff.; ebenso der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1974 BVerfGE 37, S. 271 ff.
  • EuGH, 13.12.1979 - 44/79

    Hauer / Land Rheinland-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 19.06.1980 - 41/79
    Das Eigentumsrecht zählt zu den Grundrechten, deren Schutz die Gemeinschaftsrechtsordnung ausgehend von den gemeinsamen Verfassungskonzeptionen der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der internationalen Verträge über den Schutz der Menschenrechte gewährleistet, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind; dies hat der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79 (Hauer) anerkannt.
  • EuGH, 13.10.1977 - 112/76

    Manzoni

    Auszug aus EuGH, 19.06.1980 - 41/79
    is Als Teil einer Sonderregelung, die dem Arbeitnehmer Rechte einräumt, welche ihm andernfalls nicht zuständen, kann Artikel 69 Absatz 2 nicht den Bestimmungen gleichgestellt werden, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1975 (Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149) und vom 13. Oktober 1977 (Rechtssache 112/76, Manzoni, Slg. 1977, 1647) insoweit für ungültig erklärt hat, als sie dazu führten, daß Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verloren, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats sicherten.
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Der Gerichtshof hat die rechtsstaatlichen Grundsätze des Übermaßverbots und der Verhältnismäßigkeit als allgemeine Rechtsgrundsätze bei der Abwägung zwischen den Gemeinwohlzielen der Gemeinschaftsrechtsordnung und der Wesensgehaltsgarantie der Grundrechte generell anerkannt und in ständiger Rechtsprechung gehandhabt (vgl. aus neuerer Zeit z. B. die Entscheidungen in den Fällen Internationale Handelsgesellschaft, a.a.O., S. 1137; Hauer, a.a.O.; Testa u. a., Urteil vom 19. August 1980, RS 41/79, 121/79 und 796/79, Slg. 1980, S. 1979 (1997); National Panasonic, Urteil vom 26. Juni 1980, RS 136/79, Slg. 1980, S. 2033 (2059 f.); Heijn, Urteil vom 19. September 1984, RS 94/83, Slg. 1984, S. 3263; Fearon, Urteil vom 6. November 1984, RS 182/83, Slg. 1984, S. 3677; Altöle, Urteil vom 7. Februar 1985, RS 240/83; vgl. dazu M. Hilf, EuGRZ 1985, S. 647 (649)).
  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dient seit jeher insbesondere auch dem Schutz individueller Rechte einschließlich der in der Unionsrechtsordnung gewährleisteten Grundrechte (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 19. Juni 1980 - C-41/79 [ECLI:EU:C:1980:163], Testa - Rn. 18, 21).
  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dient seit jeher insbesondere auch dem Schutz individueller Rechte einschließlich der in der Unionsrechtsordnung gewährleisteten Grundrechte (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 19. Juni 1980 - C-41/79 [ECLI:EU:C:1980:163], Testa - Rn. 18, 21).
  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung als Naturalleistung in einem anderen

    Infolgedessen haben Versicherte angesichts des gleichzeitigen Gewinns an Freizügigkeit hinzunehmen, dass ihnen im Ausland weder der Form noch dem Inhalt nach identische Ansprüche zustehen wie im Inland (vgl zB EuGHE 1980, 1979 RdNr 14 = SozR 6050 Art. 69 Nr. 6 S 22 f - Testa; EuGHE I 1992, 2737 RdNr 11 = SozR 3-6050 Art. 67 Nr. 3 S 8 - Gray).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2017 - C-551/16

    Klein Schiphorst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen EG-Schweiz über die

    7 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 1980, Testa u. a. (41/79, 121/79 und 796/79, EU:C:1980:163, Rn. 4), und vom 21. Februar 2002, Rydergård (C-215/00, EU:C:2002:111, Rn. 17).

    8 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 1980, Testa u. a. (41/79, 121/79 und 796/79, EU:C:1980:163, Rn. 5 und 13).

    9 Vgl. Urteil vom 19. Juni 1980, Testa u. a. (41/79, 121/79 und 796/79, EU:C:1980:163, Rn. 8).

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 1980, Testa u. a. (41/79, 121/79 und 796/79, EU:C:1980:163, Rn. 14 bis 16).

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 1980, Testa u. a. (41/79, 121/79 und 796/79, EU:C:1980:163, Rn. 21 und 22).

    17 In den Urteilen vom 20. März 1979, Coccioli (139/78, EU:C:1979:75), und vom 19. Juni 1980, Testa u. a. (41/79, 121/79 und 796/79, EU:C:1980:163), war der Gerichtshof mit Fällen befasst, in denen die betreffenden Arbeitslosen vor ihrer Rückkehr in das Gebiet des Mitgliedstaats, der ihnen die Leistungen gewährte, erkrankt waren.

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R

    Krankenversicherung - Inanspruchnahme nichtärztlicher Krankenbehandlung im

    Infolgedessen hat der Versicherte angesichts des gleichzeitigen Gewinns an Freizügigkeit hinzunehmen, dass ihm im Ausland weder der Form noch dem Inhalt nach identische Ansprüche zustehen wie im Inland (zur Arbeitslosenversicherung zB Urteil Testa ua, EuGHE 1980, 1979 RdNr 14 = SozR 6050 Art. 69 Nr. 6 S 22 f; Urteil Gray, EuGHE 1992, I-2737 RdNr 11 = SozR 3-6050 Art. 67 Nr. 3 S 8; vgl auch Bieback aaO, Art. 19 RdNr 20).
  • BSG, 13.05.1981 - 7 RAr 110/78
    Nach der inzwischen ergangenen Entscheidung des EuGH vom 19. Juni 1980 (41/79, 121/79, 796/79), dessen Ausführungen zu Art. 14 des Grundgesetzes (GG) zwar nicht überzeugten, sei jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden ausgesprochen, daß der Arbeitnehmer seinen Leistungsanspruch behalte, wenn ein Ausnahmefall vorliege.

    Art. 69 EWGV verstößt auch nicht gegen den EWG-Vertrag, insbesondere dessen Art. 51, wie der EuGH mit Urteil vom19. Juni 1980(-41/79, 121/79.796/79-) + für den Senat bindend hat.

    Nach Satz 1 dieser Bestimmung verliert der Arbeitslose, der - wie die Klägerin - die Vergünstigungen des Art. 69 Abs. 1 EWGV 1408/71 wahrgenommen und sich unter Mitnahme seines bei der Beklagten erworbenen Leistungsanspruchs für drei Monate zur Arbeitsuche nach Italien begeben hat, jeden weiteren, nach den Rechtsverschriften der Bundesrepublik Deutschland an sich zustehenden An- 8pruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, wenn er nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den er den Anspruch mitgenommen hat, in die Bundesrepublik zurückkehrt (vgl EuGHUrteil vom 19. Juni 1980 - 41/79.121/79.796/79 -).

    Vielmehr steht nach der Rechtsprechung des EuGH, dem im Verhältnis zum BSG nach Art. 177 EWG-Vertrag die abschließende Ent- "scheidungsbefugnis über die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft zukommt, die Entscheidung über die FriStverlängerung - beschränkt auf Ausnahmefälle - im , Ermessen der zuständigen Arbeitsverwaltung bzw des zuständigen Trägers (EuGH SozR 6050 Art. 69 Nr. 3; EuGH Urteil vom 19. Juni 1980 - 41/79, 121/79, 796/79 -) '.

  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 9/95

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen

    Diese setzen die territorialen Grenzen der Geltung mitgliedstaatlichen Rechts voraus und erweitern diese Geltung für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern (EuGHE 1980, 1979 = SozR 6050 Art. 69 Nr. 6).

    Die - hier nicht einschlägigen - Grenzen der Koordinierung mitgliedstaatlicher Systeme der sozialen Sicherung nach Art. 69 Abs. 1 EWGV 1408/71 hat der EuGH damit gerechtfertigt, daß es sich um eine eigenständige Ausnahmeregelung zu den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts handele (EuGHE 1980, 1979 = SozR 6050 Art. 69 Nr. 6).

    Die begrenzte Weitergewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit bei Auslandsberührung eröffnet für Arbeitnehmer zur Verwirklichung ihrer Freizügigkeit innerhalb der EU begrenzt Vergünstigungen, die ihnen andernfalls nicht zuständen (EuGHE 1980, 1979 = SozR 6050 Art. 69 Nr. 6).

  • BFH, 27.09.2012 - III R 40/09

    EuGH-Vorlage zur Anrechnung belgischer Familienleistungen - Anwendung von Art. 76

    Nach Auffassung des Senats verfügt der zuständige Träger zwar grundsätzlich über ein weites Ermessen (vgl. EuGH-Urteil vom 19. Juni 1980 C-41/79, Testa, Slg. 1980, 1979, zu Art. 69 Abs. 2 der VO Nr. 1408/71), doch liegt ein vom nationalen Gericht zu beanstandender Ermessensfehler jedenfalls dann vor, wenn der Träger sein ihm vom Gemeinschaftsrecht eingeräumtes Ermessen gar nicht ausübt, weil er sich rechtsfehlerhaft zu einer gebundenen Entscheidung verpflichtet fühlt.
  • BSG, 11.10.1994 - 1 RK 2/94

    Krankenversicherung - Ausländer - Arbeitslosigkeit - Heimkehr

    Soweit in dem Wegfall des Anspruchs zugleich ein Eingriff in das innerstaatliche Recht liegt, ist dieser damit zu rechtfertigen, daß es dem arbeitslosen Arbeitnehmer freisteht, ob er von seinem Mitnahmerecht Gebrauch macht oder darauf verzichtet (vgl dazu auch EuGH SozR 6050 Art. 69 Nr. 6).

    In ihnen (vgl EuGHE 1979, 991, 998 = SozR 6050 Art. 69 Nr. 3; EuGHE 1980, 1979, 1997 f = SozR 6050 Art. 69 Nr. 6) wird die Möglichkeit der Verlängerung davon abhängig gemacht, daß bestimmte Gründe für die nicht fristgerechte Rückkehr maßgeblich sind.

    Schließlich hat der EuGH Bedenken gegen die begrenzte Dauer des Leistungsexports in Art. 69 EWGV, die sich aus den Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergeben könnten, in ständiger Rechtsprechung verworfen (SozR 6050 Art. 69 Nr. 6 sowie SozR 3-6050 Art. 69 Nr. 4 und Art. 67 Nr. 1).

  • LSG Bayern, 12.02.2004 - L 9 AL 63/02

    Grundlagen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe;

  • EuGH, 21.03.2018 - C-551/16

    Klein Schiphorst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Abkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-282/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann die Ausübung des Anspruchs auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-427/06

    Bartsch - Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - Rechtliche Wirkungen von

  • EuGH, 23.10.2003 - C-56/01

    Inizan

  • EuGH, 21.02.2002 - C-215/00

    Rydergård

  • BSG, 13.11.1980 - 7 RAr 62/78

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Arbeitslosenhilfe - Arbeitslosengeldbezug

  • EuGH, 04.11.1997 - C-20/96

    FREIZÜGIGKEIT

  • BSG, 24.06.1993 - 11 RAr 11/92

    Saisonarbeit - Leistungsanspruch

  • VG Frankfurt/Main, 22.02.2018 - 5 K 2253/16

    Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Ausfuhr der von der Klägerin

  • EuGH, 06.11.2003 - C-311/01

    Kommission / Niederlande

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-20/00

    Booker Aquaculture

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.1998 - C-90/97

    Swaddling

  • BFH, 19.03.1996 - VII R 87/95

    Gültigkeit der Regelung in Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung

  • BSG, 15.07.1993 - 1 RK 20/92

    Anspruch eines in Deutschland arbeitslos gemeldeten italienischen

  • BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 44/92

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (AlG) - Pflicht des

  • EuGH, 08.04.1992 - C-62/91

    Gray / Adjudication Officer

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-311/01

    Kommission / Niederlande

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-215/00

    Rydergård

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2006 - L 12 AL 159/05

    Arbeitslosenversicherung

  • EuGH, 11.10.1984 - 128/83

    Guyot

  • EuGH, 10.05.1990 - C-163/89

    Office national de l'emploi / Di Conti

  • BSG, 21.06.2023 - B 1 KR 20/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Bayern, 24.01.2002 - L 10 AL 271/98

    Gewährung von Arbeitslosengeld ; Mitnahme von Leistungsansprüchen eines

  • LSG Bayern, 17.07.2001 - L 10 AL 166/00

    Gewährung von Überbrückungsgeld bei fehlendem Wohnsitz

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1995 - C-391/93

    Umberto Perrotta gegen Allgemeine Ortskrankenkasse München. - Soziale Sicherheit

  • VG Frankfurt/Main, 08.05.2003 - 1 E 3273/02

    Ausfuhrgenehmigung für eine Koordinatenschleifmaschine nach Indien

  • EuGH, 13.06.1996 - C-170/95

    Office national de l'emploi / Spataro

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.05.1982 - 245/81

    Edeka Zentrale AG gegen Bundesrepublik Deutschland. - Schutzmaßnahmen bei der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-62/91

    Gordon Sinclair Gray gegen Adjudication Officer. - Soziale Sicherheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.1996 - C-170/95

    Office national de l'emploi gegen Calogero Spataro.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1990 - C-163/89

    Office national de l'emploi gegen Antonio Di Conti. - Soziale Sicherheit -

  • LSG Sachsen, 16.09.2021 - L 3 AL 147/19
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 12.01.1982 - 3 U 40, 41/79   

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https://dejure.org/1982,3092
OLG Schleswig, 12.01.1982 - 3 U 40, 41/79 (https://dejure.org/1982,3092)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.01.1982 - 3 U 40, 41/79 (https://dejure.org/1982,3092)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12. Januar 1982 - 3 U 40, 41/79 (https://dejure.org/1982,3092)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eigentumsverletzung; Anlage für Forellenzucht; Ungeeignetes Wasser; Fischsterben

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1983, 890
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 12.01.1981 - 3 U 40, 41/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,4138
OLG Schleswig, 12.01.1981 - 3 U 40, 41/79 (https://dejure.org/1981,4138)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.01.1981 - 3 U 40, 41/79 (https://dejure.org/1981,4138)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12. Januar 1981 - 3 U 40, 41/79 (https://dejure.org/1981,4138)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beweislastumkehr; Wasserlieferant; Hersteller von Industrieerzeugnissen; Fehler; Ursache; Nachweiserbringung; Aufklärung; Bestimmungsgemäße Verwendung; Geliefertes Wasser; Schaden; Bezieher; Geschütztes Rechtsgut

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1983, 890
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 41/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,6010
Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 41/79 (https://dejure.org/1980,6010)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.03.1980 - 41/79 (https://dejure.org/1980,6010)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. März 1980 - 41/79 (https://dejure.org/1980,6010)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Vittorio Testa, Salvino Maggio und Carmine Vitale gegen Bundesanstalt für Arbeit.

    Soziale Sicherheit - Leistungen bei Arbeitslosigkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 13.12.1979 - 44/79

    Hauer / Land Rheinland-Pfalz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 41/79
    Wie der Gerichtshof jedoch bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft mbH/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Urteil vom 17. Dezember 1970, Slg. 1970, 1125, und Rechtssache 44/79, Hauer, Urteil vom 13. Dezember 1979), kann die Frage einer etwaigen Verletzung der Grundrechte durch eine Handlung der Gemeinschaftsorgane nicht anders als im Rahmen des Gemeinschafisrechts selbst beurteilt werden, da die Aufstellung besonderer, von dem Recht eines bestimmten Mitgliedstaats abhängiger Beurteilungskriterien die materielle Einheit und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen und daher unausweichlich die Zerstörung der Einheit des Gemeinsamen Marktes und eine Gefährdung des Zusammenhalts der Gemeinschaft zur Folge hätte.

    Weiterhin hat der Gerichtshof insbesondere in den Rechtssachen 11/70 (Internationale Handelsgesellschaft), 4/73 (J. Nold, Kohlen- und Baustoffgroßhandlung/Kommission, Urteil vom 14. Mai 1974, Slg. 1974, 491) und 44/79 (Hauer) hervorgehoben, daß die Beachtung der Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, deren Wahrung er zu sichern hat.

    Schließlich können auch, wie der Gerichtshof insbesondere in den Rechtssachen 36/75 (Roland Rutili/Minister des Innern, Urteil vom 28. Oktober 1975, Slg. 1975, 1219) und 44/79 (Hauer) betont, die internationalen Verträge über den Schutz der Menschenrechte, die von den Mitgliedstaaten ratifiziert worden sind, Hinweise geben, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen sind.

  • EuGH, 20.03.1979 - 139/78

    Coccioli

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 41/79
    Dieser enge Zusammenhang zwischen der Gewährung von Arbeitslosengeld und der Verpflichtung, sich zur Disposition der zuständigen Arbeitsverwaltung zu halten, kommt insbesondere auch in dem Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1979 in der Rechtssache 139/78 (Giovanni Coccioli/Bundesanstalt für Arbeit, Slg. 1979, 998) zum Ausdruck, in der der Gerichtshof unterstrichen hat, daß die Verpflichtung, sich zur Verfügung der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zu halten und sich ihrer Kontrolle zu unterwerfen, das Gegenstück zur Gewährung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist.

    Der Gerichtshof bringt dies deutlich zum Ausdruck in der Rechtssache 139/78 (Coccioli), indem er hervorhebt:.

  • EuGH, 13.10.1977 - 112/76

    Manzoni

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 41/79
    In diesem Sinne habe auch der Gerichtshof in den Rechtssachen Petroni (Rechtssache 24/75, Urteil vom 21. Oktober 1975, Slg. 1975, 1149) und Manzoni (Rechtssache 112/76, Urteil vom 13. Oktober 1977, Slg. 1977, 1647) unterstrichen, daß der Zweck der Artikel 48 ff. des EWG-Vertrags verfehlt würde, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten, die ihnen nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zustehenden Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören.

    Dieser Gedanke komme auch in der zuständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in den Rechtssachen 24/75 (Petroni) und 112/76 (Manzoni), zum Ausdruck, in denen klargestellt worden sei, daß ein Wanderarbeitnehmer, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch mache, nicht Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren dürfe, die er nach den Vorschriften eines einzigen Mitgliedstaates habe.

  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 41/79
    Wie der Gerichtshof jedoch bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft mbH/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Urteil vom 17. Dezember 1970, Slg. 1970, 1125, und Rechtssache 44/79, Hauer, Urteil vom 13. Dezember 1979), kann die Frage einer etwaigen Verletzung der Grundrechte durch eine Handlung der Gemeinschaftsorgane nicht anders als im Rahmen des Gemeinschafisrechts selbst beurteilt werden, da die Aufstellung besonderer, von dem Recht eines bestimmten Mitgliedstaats abhängiger Beurteilungskriterien die materielle Einheit und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen und daher unausweichlich die Zerstörung der Einheit des Gemeinsamen Marktes und eine Gefährdung des Zusammenhalts der Gemeinschaft zur Folge hätte.

    Weiterhin hat der Gerichtshof insbesondere in den Rechtssachen 11/70 (Internationale Handelsgesellschaft), 4/73 (J. Nold, Kohlen- und Baustoffgroßhandlung/Kommission, Urteil vom 14. Mai 1974, Slg. 1974, 491) und 44/79 (Hauer) hervorgehoben, daß die Beachtung der Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, deren Wahrung er zu sichern hat.

  • EuGH, 10.07.1975 - 27/75

    Bonaffini / INPS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 41/79
    Die Frage, so viel sei in diesem Zusammenhang bereits angemerkt, ob zum Beispiel Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 einen Arbeitnehmer im Falle der Nichteinhaltung der dort genannten Voraussetzungen von dem Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit gegen einen Versicherungsträger desjenigen Staates, in den sich der Arbeitslose zum Zwecke der Arbeitssuche begeben hatte, ausschließt, war Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Juli 1975 in der Rechtssache 27/75 (Gaetano Bonaffini und andere/Istituto Nazionale della Previdenza Sociale, Sig. 1975, 971), auf das sich das Bayerische Landessozialgericht in seinem Vorlagebeschluß beruft.
  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 41/79
    In diesem Sinne habe auch der Gerichtshof in den Rechtssachen Petroni (Rechtssache 24/75, Urteil vom 21. Oktober 1975, Slg. 1975, 1149) und Manzoni (Rechtssache 112/76, Urteil vom 13. Oktober 1977, Slg. 1977, 1647) unterstrichen, daß der Zweck der Artikel 48 ff. des EWG-Vertrags verfehlt würde, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten, die ihnen nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zustehenden Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören.
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 41/79
    Interessant für die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang nach deutschem Recht sozialversicherungsrechtliche Positionen den Schutz der Eigentumsgarantie genießen, ist besonders das Urteil des Ersten Senats des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u. a. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil entschieden, daß Rentenansprüche und -anwartschaften konstituierende Merkmale des durch Artikel 14 des deutschen Grundgesetzes geschützten Eigentums aufweisen.
  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 41/79
    Weiterhin hat der Gerichtshof insbesondere in den Rechtssachen 11/70 (Internationale Handelsgesellschaft), 4/73 (J. Nold, Kohlen- und Baustoffgroßhandlung/Kommission, Urteil vom 14. Mai 1974, Slg. 1974, 491) und 44/79 (Hauer) hervorgehoben, daß die Beachtung der Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, deren Wahrung er zu sichern hat.
  • EuGH, 28.10.1975 - 36/75

    Rutili / Ministre de l'intérieur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 41/79
    Schließlich können auch, wie der Gerichtshof insbesondere in den Rechtssachen 36/75 (Roland Rutili/Minister des Innern, Urteil vom 28. Oktober 1975, Slg. 1975, 1219) und 44/79 (Hauer) betont, die internationalen Verträge über den Schutz der Menschenrechte, die von den Mitgliedstaaten ratifiziert worden sind, Hinweise geben, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen sind.
  • RG, 02.03.1880 - 796/79

    Kann die Verlesung des Protokolles über Vernehmung eines Sachverständigen ohne

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 41/79
    Herrn Vitale, einem weiteren italienischen Staatsangehörigen und Kläger des Ausgangsverfahrens, das zu der Rechtssache 796/79 führte, wurde schließlich von der Arbeitsverwaltung vom 2. Juni 1975 an Arbeitslosengeld für die Dauer von 306 Wochentagen bewilligt.
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