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   AG Kassel, 14.04.2015 - 410 C 2230/14   

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https://dejure.org/2015,16442
AG Kassel, 14.04.2015 - 410 C 2230/14 (https://dejure.org/2015,16442)
AG Kassel, Entscheidung vom 14.04.2015 - 410 C 2230/14 (https://dejure.org/2015,16442)
AG Kassel, Entscheidung vom 14. April 2015 - 410 C 2230/14 (https://dejure.org/2015,16442)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 97 UrhG, § 19a UrhG
    Der digitale Vertrieb eines Computerspiels im Internet stellt eine vom Vertrieb verpackter Versionen abgrenzbare Nutzung im Sinne des § 91a UrhG dar. Wer zum Vertrieb verpackter Produkte eines Computer-Spiels berechtigt ist, kann einen Urheberrechtsverstoß im Wege des ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rechtsinhaber kann nicht wegen Filesharings abmahnen, wenn er nicht die Rechte für einen digitalen Vertrieb des geschützten Werkes besitzt

  • JurPC

    Haftung wegen Filesharings

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • kanzlei.biz

    Keine Filesharing-Abmahnung ohne Rechte für den digitalen Vertrieb des geschützten Werkes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Keine Aktivlegitimation - keine Abmahnung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Abmahnindustrie verliert gegenüber Rentner

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Schwere Zeiten für die Abmahnungsindustrie bei Filesharingfällen, wenn der Internetanschluss im Familienverbund genutzt wird

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Klage gegen Rentner abgewiesen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus AG Kassel, 14.04.2015 - 410 C 2230/14
    Dort hatte der jeweils wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet in Anspruch genommene Beklagte eine Person konkret benannt, bei der die dort streitgegenständlichen Dateien auf dem Computer aufgefunden worden waren (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12, zit. n. juris - BearShare = GRUR 2014, 657: dort der zwanzigjährige Sohn des dortigen Beklagten).

    Als Störer haftet derjenige, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - eine Handlung eines im übrigen eigenverantwortlich handelnden Dritten selbst unterstützt, obwohl er die Möglichkeit hatte, diese Handlung des Dritten zu erkennen und in zumutbarer Weise zu verhindern (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12, zit. n. juris - BearShare = GRUR 2014, 657, m.w.N.).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12, zit. n. juris - BearShare = GRUR 2014, 657) ausgeführt, dass bei Vorliegen eines Anlasses, etwa in Gestalt einer zuvor eingegangenen Abmahnung, den Anschlussinhaber eine Kontrollpflicht auch volljährige Familienangehöriger trifft.

  • AG Düsseldorf, 25.11.2014 - 57 C 1312/14

    Tätervermutung zu Lasten des Anschlussinhabers

    Auszug aus AG Kassel, 14.04.2015 - 410 C 2230/14
    Da es aber grundsätzlich dem Geschädigten obliegt mitzuteilen, wer die Rechtsverletzung begangen hat und er folglich den Rechtsverletzer nicht nur benennen, sondern diesem die Tat auch nachweisen muss, genügt es, wenn ein hinreichend gesicherter Verdacht besteht und dies von der lediglich sekundär darlegungsbelasteten Partei mitgeteilt wird (noch weitergehend LG Potsdam, Urteil vom 08.01.2015 - 2 O 252/14, zit. n. juris und AG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014 - 57 C 1312/14, zit. n. juris, die keine Pflicht zur Mitteilung von familieninternen Rechercheergebnissen sehen bzw. eine solche Pflicht anzweifeln).

    So geht die jüngere Instanzrechtsprechung zunehmend dazu über, den Schutz der Familie aus Art. 6 GG - etwa im Zusammenspiel mit den Aussageverweigerungsrechten aus § 383 ZPO - so zu bewerten, dass Darlegungs- Mitwirkungs-, Kontroll- und Recherchepflichten des Anschlussinhabers gegenüber Familienmitgliedern bei Urheberrechtsverstößen im Internet eingeschränkt werden (s. mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung LG Potsdam, Urteil vom 08.01.2015 - 2 O 252/14, zit. n. juris; AG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014 - 57 C 1312/14, zit. n. juris; AG Bielefeld, Urteil vom 05.02.2015 - 42 C 1001/14, zit. n. juris).

  • LG Potsdam, 08.01.2015 - 2 O 252/14

    Urheberrechtsverletzung über familiären Internetanschluss: Widerlegung der

    Auszug aus AG Kassel, 14.04.2015 - 410 C 2230/14
    Da es aber grundsätzlich dem Geschädigten obliegt mitzuteilen, wer die Rechtsverletzung begangen hat und er folglich den Rechtsverletzer nicht nur benennen, sondern diesem die Tat auch nachweisen muss, genügt es, wenn ein hinreichend gesicherter Verdacht besteht und dies von der lediglich sekundär darlegungsbelasteten Partei mitgeteilt wird (noch weitergehend LG Potsdam, Urteil vom 08.01.2015 - 2 O 252/14, zit. n. juris und AG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014 - 57 C 1312/14, zit. n. juris, die keine Pflicht zur Mitteilung von familieninternen Rechercheergebnissen sehen bzw. eine solche Pflicht anzweifeln).

    So geht die jüngere Instanzrechtsprechung zunehmend dazu über, den Schutz der Familie aus Art. 6 GG - etwa im Zusammenspiel mit den Aussageverweigerungsrechten aus § 383 ZPO - so zu bewerten, dass Darlegungs- Mitwirkungs-, Kontroll- und Recherchepflichten des Anschlussinhabers gegenüber Familienmitgliedern bei Urheberrechtsverstößen im Internet eingeschränkt werden (s. mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung LG Potsdam, Urteil vom 08.01.2015 - 2 O 252/14, zit. n. juris; AG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014 - 57 C 1312/14, zit. n. juris; AG Bielefeld, Urteil vom 05.02.2015 - 42 C 1001/14, zit. n. juris).

  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 65/96

    Fortsetzung des berühmten Romans "Dr. Shiwago"?

    Auszug aus AG Kassel, 14.04.2015 - 410 C 2230/14
    Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin entgegen ihrer Ansicht auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Stichwort "Laras Tochter" (BGH, Urteil vom 29.04.1999 - I ZR 65/96, zit. n. juris = GRUR 1999, 984) eine andere Rechtsfolge ableiten.

    Konsequenterweise gilt dies auch für etwaige Unterlassungsansprüche, da der Schutzbereich des Vertrages nicht so weit reicht, dass Rechtsverletzungen, die ausschließlich im Internet begangen worden sind, hiervon erfasst wären (BGH, Urteil vom 29.04.1999 - I ZR 65/96, zit. n. juris - Laras Tochter = GRUR 1999, 984).

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus AG Kassel, 14.04.2015 - 410 C 2230/14
    Zwar spricht für den Fall, dass die Urheberrechtsverletzung vom Internetanschluss des Beklagten aus begangen sein sollte (was hier zwischen den Parteien streitig ist), eine tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft, sollte er seinen am Schluss nicht hinreichend abgesichert haben und keine weitere Personen als Rechtsverletzer in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, zit. n. juris - Sommer unseres Lebens = GRUR 2010, 633; BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12, zit. n. juris - Morpheus = GRUR 2013, 511).
  • BGH, 10.07.1986 - I ZR 102/84

    "Videolizenzvertrag"; Übertragung des Vermietungsrechts und Vergabe von

    Auszug aus AG Kassel, 14.04.2015 - 410 C 2230/14
    Denn andernfalls droht eine Besserstellung des jeweiligen Anspruchstellers gegenüber einem solchen Rechtsträger, der seine Rechte von einer vertragliche Vereinbarung ableitet, für die er möglicherweise Geld bezahlt hat (s. BGH, Urteil vom 10.07.1986 - I ZR 102/84 - Videolizenzvertrag, zit. n. juris = GRUR 1987, 37).
  • AG Bielefeld, 05.02.2015 - 42 C 1001/14

    Filesharing: Die Nachforschungspflicht eines Anschlussinhabers

    Auszug aus AG Kassel, 14.04.2015 - 410 C 2230/14
    So geht die jüngere Instanzrechtsprechung zunehmend dazu über, den Schutz der Familie aus Art. 6 GG - etwa im Zusammenspiel mit den Aussageverweigerungsrechten aus § 383 ZPO - so zu bewerten, dass Darlegungs- Mitwirkungs-, Kontroll- und Recherchepflichten des Anschlussinhabers gegenüber Familienmitgliedern bei Urheberrechtsverstößen im Internet eingeschränkt werden (s. mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung LG Potsdam, Urteil vom 08.01.2015 - 2 O 252/14, zit. n. juris; AG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014 - 57 C 1312/14, zit. n. juris; AG Bielefeld, Urteil vom 05.02.2015 - 42 C 1001/14, zit. n. juris).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus AG Kassel, 14.04.2015 - 410 C 2230/14
    Zwar spricht für den Fall, dass die Urheberrechtsverletzung vom Internetanschluss des Beklagten aus begangen sein sollte (was hier zwischen den Parteien streitig ist), eine tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft, sollte er seinen am Schluss nicht hinreichend abgesichert haben und keine weitere Personen als Rechtsverletzer in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, zit. n. juris - Sommer unseres Lebens = GRUR 2010, 633; BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12, zit. n. juris - Morpheus = GRUR 2013, 511).
  • LG Hamburg, 21.01.2009 - 308 O 603/08
    Auszug aus AG Kassel, 14.04.2015 - 410 C 2230/14
    Selbst Online-Angebote außerhalb von Tauschbörsen sind in dieser Art und Weise abgrenzbar (detailliert im einzelnen LG Hamburg, Urteil vom 21.01.2009 - 308 O 603/08 m.w.N., zit. n. juris).
  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 85/12

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines Sharehosting-Dienstes

    Auszug aus AG Kassel, 14.04.2015 - 410 C 2230/14
    Selbst wenn man der Auffassung folgt, dass ein Rechtsträger dann eine illegale online-Nutzungen nicht hinnehmen muss, wenn dadurch ihm zustehende ausschließliche Nutzungsrechte beeinträchtigt werden, ohne dass er selbst eine Online-Nutzung vornehmen darf (so BGH, Urteil vom 15.08.2013 - I ZR 85/12, zit. n. juris), führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
  • AG Hamburg, 31.10.2014 - 36a C 202/13

    Internet-Rechte - Urheberrechtsverletzung im Internet: Aktivlegitimation für

  • LG Kassel, 21.04.2016 - 10 S 215/15
    Bestätigung vom Amtsgericht Kassel 410 C 2230/14, Urteil vom 14.04.2015.

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kassel - 410 C 2230/14 - wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des am 14.04.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Kassel, Az.: 410 C 2230/14, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v, 368, 00 EUR nebst jährlichen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2011 zu zahlen",.

    unter Abänderung des am 14.04.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Kassel, Az.: 410 C 2230/14, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag i.H.v. 200, 52 EUR nebst jährlichen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2013 zu zahlen,.

    unter Abänderung des am 14.04.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Kassel, Az.: 410 C 2230/14, den Beklagten zu verurteilen, ah sie einen weiteren Betrag i.H.v. 550, 00 EUR nebst jährlichen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2011 zu zahlen.

  • AG Kassel, 21.03.2017 - 410 C 4277/15

    §§ 97 Abs. 1, 24, 51 UrhG, §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG, ...

    Dies ist aber auch deswegen vonnöten, weil nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts es auch darauf ankommen kann, für welche Art der Verwertung des jeweils betroffenen Werkes die jeweilige Klagepartei durch eine solche Rechtsübertragungsvereinbarung berechtigt ist (vergleiche Urteil vom 14.04.2015 - 410 C 2230/14).
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