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Rechtsprechung
   AG Koblenz, 24.11.2014 - 411 C 250/14   

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https://dejure.org/2014,44916
AG Koblenz, 24.11.2014 - 411 C 250/14 (https://dejure.org/2014,44916)
AG Koblenz, Entscheidung vom 24.11.2014 - 411 C 250/14 (https://dejure.org/2014,44916)
AG Koblenz, Entscheidung vom 24. November 2014 - 411 C 250/14 (https://dejure.org/2014,44916)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Beweisverwertungsverbot bei Filesharing?

  • datenschutz.eu (Leitsatz und Kurzinformation)

    Noch einmal: In Filesharing-Sachen führen Datenschutzverletzungen zu Beweisverwertungsverboten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Noch einmal: Bei P2P-Urheberrechts-Prozessen führen Datenschutzverstöße zu Beweisverwertungsverbot

  • ggr-law.com (Kurzinformation)

    Datenschutz - Übermittlung von IP-Adressen durch Reseller verstößt gegen Datenschutz

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Filesharing: Datenschutzverstoß - Beweisverwertungsverbot

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   AG Koblenz, 09.01.2015 - 411 C 250/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,1715
AG Koblenz, 09.01.2015 - 411 C 250/14 (https://dejure.org/2015,1715)
AG Koblenz, Entscheidung vom 09.01.2015 - 411 C 250/14 (https://dejure.org/2015,1715)
AG Koblenz, Entscheidung vom 09. Januar 2015 - 411 C 250/14 (https://dejure.org/2015,1715)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • internetrechtsiegen.de

    Urheberrechtsverletzung Internet-Musiktauschbörse - Beweisverwertungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Frankenthal, 21.05.2008 - 6 O 156/08

    Zivilrechtliches Verwertungsverbot für Providerauskunft bei dynamischer

    Auszug aus AG Koblenz, 09.01.2015 - 411 C 250/14
    Dies ist zwischenzeitlich die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vergl. LG Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008 - 6 O 156/08 - m.w.N.) Durch die Verknüpfung mit der ermittelten dynamischen IP-Adresse werden die zugeordneten Bestandsdaten ohne weiteres ebenfalls zu Verkehrsdaten im Sinne der §§ 101 Abs. 9 UrhG, 3 Nr. 30 TKG (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., Rdnr. 66 m.w.N. aus der Rechtsprechung), denn nun lassen sich diese Daten, die ein bestimmtes Nutzerverhalten eines bislang anonymen Teilnehmers an einem Telekommunikationsdienst dokumentieren, einer konkreten Person zuordnen.

    Maßgeblich erscheint vielmehr, dass es in Fällen wie dem vorliegenden durch die Offenlegung privater Telekommunikationsdaten zu einer Deanonymisierung kommt, die es ermöglicht, nicht für Dritte bestimmte, dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten bestimmten Personen zuzuordnen (vgl. Landgericht Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008 - 6 O 156/08).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus AG Koblenz, 09.01.2015 - 411 C 250/14
    Insbesondere reicht dazu allein das Interesse der Klägerin, sich ein Beweismittel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu sichern, nicht aus (BVerfG, NJW 2002, 3619, 3624), so dass die von der Deutschen Telekom AG an die Klägerin übermittelten Daten im vorliegenden Verfahren unter keinen Umständen verwertet und berücksichtigt werden können.
  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 193/16

    Beweisverwertungsverbot einer Auskunft beim Filesharing

    Die Auskunft des Endkundenanbieters dazu, welchem Anschlussinhaber eine bestimmte Benutzerkennung zuzuordnen ist, beschränkt sich hingegen auf die dem Anordnungserfordernis des § 101 Abs. 9 UrhG nicht unterfallende Bekanntgabe von Bestandsdaten (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2013, 137; AG Potsdam, ZD 2016, 296; aA LG Frankenthal, K&R 2015, 671; AG Augsburg, Urteil vom 22. Juni 2015 - 16 C 3030/14, juris; AG Koblenz, ZD 2015, 235; Zimmermann, K&R 2015, 73, 74).
  • AG Rostock, 25.08.2015 - 48 C 11/15

    Datenschutzverletzung = Beweisverwertungsverbot

    Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin werden die zugeordneten Bestandsdaten (Rufnummer, Name, Adresse, Geburtsdatum) durch die Verknüpfung mit einer dynamischen IP-Adresse zu Verkehrsdaten im Sinne des §§ 101 Abs. 9 UrhG i.V.m. § 3 Nr. 30 TKG, weil es sich um Daten handelt, "die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden" und sich im Ergebnis konkretes Nutzerverhalten einer konkreten Person zuordnen lässt (vgl. etwa: LG Frankenthal, Urt. v. 11.08.2015, Az.: 6 O 55/15; AG Koblenz, Urt. v. 09.01.2015, Az.: 411 C 250/14 m.w.N.).
  • AG Potsdam, 12.11.2015 - 37 C 156/15

    Urheberrechtsverstoß durch Filesharing im Internet: Beweisverwertungsverbot bei

    Für einen solchen Fall wird vereinzelt von der Rechtsprechung verlangt, dass auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen den Reseller das richterliche Gestattungsverfahren durchzuführen sei; wenn dies nicht erfolgt sei, greife ein Beweisverwertungsverbot ein (AG Koblenz, Urteil vom 9.1.2015, 411 C 250/14, zitiert nach juris; AG Augsburg, Urteil vom 22.6.2015, 16 C 3030/14, zitiert nach juris; AG Rostock, Urteil vom 7.8.2015, 48 C 11/15, zitiert nach juris; LG Frankenthal, Urteil vom 11.8.2015, 6 O 55/15, BeckRS 2015, 14278).
  • AG Frankenthal, 10.03.2016 - 3a C 286/15

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Sekundäre Darlegungslast des

    Nach dem Vorgenannten kann daneben offen bleiben, ob bereits die Ermittlung der IP-Adresse rechtswidrig erlangt ist (EuGH vom 24.11.2011, Az: C 7/10; Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 121, 29; Bundesverfassungsgericht Urteil vom 2.3.2010 -1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.3.2013 -I 20 W 121/12 m.w.N. zur Vorratsdatenspeicherung) und auch, ob im Anschluss an die zutreffende Auffassung des Amtsgerichts Koblenz (Urteil vom 9.1.2015 - 411 C 250/14) die Weitergabe der Verkehrsdaten des Kunden durch die vorliegend zur Auskunft verpflichtete Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG ein Verstoß gegen die Datenschutzregelungen der §§ 112 und 113 TKG darstellt.
  • LG Flensburg, 19.08.2016 - 8 S 7/16

    Schadensersatz wegen der Verletzung von Verwertungsrechten an einem Musikalbum

    (1) Teilweise wird ein solches Verwertungsverbot mit der Begründung angenommen, dass auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen den Reseller das richterliche Gestattungsverfahren durchzuführen sei (LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, 6 O 55/15, zit. Juris; AG Koblenz, Urteil vom 09.01.2015, 411 C 250/14, zitiert Juris; AG Augsburg, Urteil vom 22.06.2015, 16 C 3030/14, zitiert Juris; AG Rostock, Urteil vom 07.08.2015, 48 C 11/15, Rn. 13 ff., zitiert juris).
  • AG Frankenthal, 16.03.2016 - 3a C 299/15

    Filesharing; Aktivlegitimation Lizenzvertrag; Veröffentlichung in

    Nach dem Vorgenannten kann daneben offen bleiben, ob bereits die Ermittlung der IP-Adresse rechtswidrig erlangt ist (EuGH vom 24.11.2011, Az: C 7/10; Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 121, 29; Bundesverfassungsgericht Urteil vom 2.3.2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.3.2013 - I-20 W 121/12 m.w.N. zur Vorratsdatenspeicherung; AG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 02.01.2015 - 153 C 3184/14), ebenso, ob die Deutsche Telekom AG zur Auskunft verpflichtet ist und dies einem Beweisverwertungsverbot unterliegt (so zutreffend AG Koblenz Urteil vom 09.01.2015 - 411 C 250/14).
  • AG Frankenthal, 10.03.2016 - 3a C 36/16

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Sekundäre Darlegungslast des

    Im Anschluss an die zutreffende Auffassung des Amtsgerichts Koblenz (a.a.O.) liegt daneben in der Weitergabe der Verkehrsdaten des Kunden durch die Deutsche Telekom AG, die nicht Vertragspartnerin des Beklagten ist, ein Verstoß gegen die Datenschutzregelungen der §§ 112 und 113 TKG, da vorliegend der Anschlussinhaber seinen Vertrag über den Zugang zum Internet mit einem Reseller geschlossen hat, der nicht identisch ist mit dem Internet-Access-Provider (Netzbetreiber), da vorliegend die Konzernholding Adressat des erwirkten Gestattungsbeschlusses nach § 101 Abs. 9 UrhG war (vgl. Amtsgericht Koblenz Urteil vom 9.1.2015 - 411 C 250/14 m.w.N.).
  • AG Augsburg, 25.09.2015 - 71 C 949/15

    Internetanschluss, Schadensersatz, Filmwerk, Verkehrsdaten

    Auskünfte gegenüber anderen Stellen, insbesondere Dritten mit rein privatrechtlichen Interesse, sind jedoch nach diesen Vorschriften nicht zulässig (vgl. AG Koblenz, Urteil vom 09.01.2015, 411 C 250/14).
  • AG Augsburg, 22.06.2015 - 16 C 3030/14

    Gesonderter Gestattungsbeschluss für Reseller in Filesharing-Verfahren

    Nicht von der Gestattungswirkung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 06.01.2010 erfasst war damit die ..., so dass diese auch nicht berechtigt war, das Verkehrsdatum der Zuordnung der von der ... mitgeteilten Benutzerkennung zum Namen und Vornamen des Beklagten der Klägerin mitzuteilen (so auch AG Koblenz, Urteil vom 09.01.2015, Az. 411 C 250/14, Rdnr. 17 bei juris).
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Rechtsprechung
   AG Koblenz, 14.11.2014 - 411 C 250/14   

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https://dejure.org/2014,49521
AG Koblenz, 14.11.2014 - 411 C 250/14 (https://dejure.org/2014,49521)
AG Koblenz, Entscheidung vom 14.11.2014 - 411 C 250/14 (https://dejure.org/2014,49521)
AG Koblenz, Entscheidung vom 14. November 2014 - 411 C 250/14 (https://dejure.org/2014,49521)
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Kurzfassungen/Presse

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Datenschutzverstöße bei Abmahnungen wegen Filesharing

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Frankenthal, 30.06.2016 - 3a C 167/16

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Verjährung des

    Dabei kann offen bleiben, ob aus einer durch die Deutsche Telekom GmbH als Reseller erteilten Auskunft ein Bewertungsverbot hinsichtlich der IP-Adresse folgt (AG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 14.11.2014 - 411 C 250/14).
  • AG Frankenthal, 04.02.2016 - 3a C 251/15

    Filesharing, sekundäre Darlegungslast, Beweisverwertungsverbot, Auskunft des

    Dabei kann offen bleiben, ob aus einer durch die Deutsche Telekom GmbH als Reseller erteilten Auskunft ein Bewertungsverbot hinsichtlich der IP-Adresse folgt (AG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 14.11.2014 - 411 C 250/14).
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