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   OLG Hamm, 08.02.2007 - 15 W 34/07, 15 W 414/06   

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https://dejure.org/2007,8818
OLG Hamm, 08.02.2007 - 15 W 34/07, 15 W 414/06 (https://dejure.org/2007,8818)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.02.2007 - 15 W 34/07, 15 W 414/06 (https://dejure.org/2007,8818)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - 15 W 34/07, 15 W 414/06 (https://dejure.org/2007,8818)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Eintragung der Auflösung einer Gesellschaft und eines Liquidators in das Handelsregister bei Befristung des Wirkungseintritts; Auflösung einer Gesellschaft und Bestellung eines der Geschäftsführers zum Liquidator unter einer Befristung

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Eintragung der Auflösung einer Gesellschaft und eines Liquidators in das Handelsregister bei Befristung des Wirkungseintritts; Auflösung einer Gesellschaft und Bestellung eines der Geschäftsführers zum Liquidator unter einer Befristung

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    GmbHG § 65; ; BGB § 163

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 65; BGB § 129; BGB § 163; HGB § 12
    Eintragung der Auflösung einer Gesellschaft und eines Liquidators in das Handelsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2007, 186
  • Rpfleger 2007, 327
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 25.06.1992 - 3Z BR 30/92
    Auszug aus OLG Hamm, 08.02.2007 - 15 W 34/07
    Das Registergericht kann sich für seinen Standpunkt, die Anmeldung sei unwirksam, nicht auf die Entscheidungen des BayObLG vom 25.06.1992 - 3Z BR 30/92 - (DNotZ 1993, 197 = GmbHR 1992, 672) und OLG Düsseldorf vom 15.12.1999 - 3 Wx 354/99 - (FGPrax 2000, 72 = Rpfleger 2000, 218 = GmbHR 2000, 232) berufen.

    Demgegenüber ist vorliegend die Anmeldung, d.h. der öffentlich beglaubigte Antrag, das Registerverfahren zum Zweck einer Eintragung einzuleiten, weder durch Bedingungen noch Befristungen eingeschränkt, was unzulässig wäre (vgl. BayObLG DNotZ 1993, 197 und OLG Düsseldorf a.a.O.; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 11 Rn. 32 m.w.N.), noch fehlte es im Zeitpunkt der Anmeldung (25.11.2005) an einem Gesellschafterbeschluss über die Auflösung und Bestellung eines Liquidators.

  • OLG Düsseldorf, 15.12.1999 - 3 Wx 354/99

    Anmeldung einer zukünftigen Bestellung zum Geschäftsführer

    Auszug aus OLG Hamm, 08.02.2007 - 15 W 34/07
    Das Registergericht kann sich für seinen Standpunkt, die Anmeldung sei unwirksam, nicht auf die Entscheidungen des BayObLG vom 25.06.1992 - 3Z BR 30/92 - (DNotZ 1993, 197 = GmbHR 1992, 672) und OLG Düsseldorf vom 15.12.1999 - 3 Wx 354/99 - (FGPrax 2000, 72 = Rpfleger 2000, 218 = GmbHR 2000, 232) berufen.
  • OLG Hamm, 20.12.2001 - 15 W 378/01

    Mängelbehebung im Verfahren über eine Handelsregisteranmeldung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.02.2007 - 15 W 34/07
    Diese Frage hat der Senat mit Beschluss vom 20.12.2001 (15 W 378/01 - FGPrax 2002, 126 = NJW-RR 2002, 761 = NZG 2002, 425 = OLGR Hamm 2002, 291) dahin entschieden, es komme für die Entscheidung über die Anmeldung nur darauf an, ob zum Zeitpunkt der Eintragung sämtliche Eintragungsvoraussetzungen vorlägen.
  • OLG Hamm, 04.08.2010 - 15 W 85/10

    Versicherung vor Beginn der Wirksamkeit der Bestellung zum Geschäftsführer

    Diese Frage hat der Senat dahin entschieden, es komme für die Entscheidung über die Anmeldung nur darauf an, ob zum Zeitpunkt der Eintragung sämtliche Eintragungsvoraussetzungen vorliegen (FGPrax 2007, 186 = Rpfleger 2007, 327; FGPrax 2002, 126 = NJW-RR 2002, 761; vgl. Keidel/Kafka/Willer, Registerrecht, 6. Aufl., Rdnr. 147).
  • OLG Frankfurt, 08.09.2021 - 20 W 154/21

    Anmeldung der Eintragung einer GmbH-Auflösung

    Dass in einem solchen Fall die Registeranmeldung zulässig sei, sei unter anderem durch das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 08.02.2007 zum Az. 15 W 34/07 und 414/06 anerkannt worden und decke sich auch mit der von ihm zitierten Literaturauffassung.

    Dass in einem solchen Fall die Registeranmeldung zulässig sei, sei unter anderem durch das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 08.02.2007 zum Az. 15 W 34/07, 414/06 anerkannt worden und decke sich auch mit der von ihm zitierten Literaturauffassung.

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine Handelsregisteranmeldung selbst als Verfahrensantrag grundsätzlich nicht befristet oder bedingt erklärt werden kann, jedenfalls soweit es sich nicht um Rechtsbedingungen oder um die Abhängigkeit der beantragten Eintragung von innerverfahrensmäßigen Voraussetzungen handelt (vgl. insgesamt etwa Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl., § 12, Rn. 2, Preuß in Oetker, HGB, 7. Aufl., § 12, Rn. 10, m.w.N.; Koch in Staub, HGB Großkommentar, 5. Aufl., § 12, Rn. 20, m.w.N.; so grundsätzlich auch Krafka in Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 12, Rn. 10, der insoweit allerdings keine Bedenken gegen eine zeitnahe Befristung der Registeranmeldung hat, wenn diese nicht über 15 Tage hinausgeht; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.03.2017, Az. 2 W 26/17, Rn. 7, Oberlandesgericht Hamm, Beschlüsse vom 04.08.2010, Az. 15 W 85/10, Rn. 8, und vom 08.02.2007, Az. 15 W 414/06, Rn. 11, jeweils m.w.N. und zitiert nach juris).

    Soweit es die auch hier maßgebliche Frage der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister vor Eintritt des entsprechenden Auflösungsdatums betrifft, hat das Oberlandesgericht Hamm mit dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Beschluss vom 08.02.2007 (Az. 15 W 34/07, 414/06, zitiert nach juris), dem die Anmeldung eines erst am 28.12.2005 an das Amtsgericht übersandten Beschlusses vom 16.11.2005 über die Auflösung einer GmbH zum 31.12.2005 zugrunde lag, entschieden, dass hierdurch die verfahrensrechtliche Anmeldung zum Handelsregister selbst nicht von einer unzulässigen Bedingung abhängig gemacht worden sei; eine andere Frage sei es, ob das Registergericht die Eintragung wegen der Regelung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung erst im Januar 2006 habe eintragen können.

  • OLG Jena, 15.03.2017 - 2 W 26/17

    Registeranmeldung der Gesellschaftsauflösung und Liquidatorenbestellung vor dem

    Die Anmeldung als solche, d. h. der öffentlich beglaubigte Antrag, das Registerverfahren zum Zweck einer Eintragung einzuleiten, ist hier weder durch Bedingungen noch Befristungen eingeschränkt (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 8.2.2007, 15 W 34/07 Rdnr. 11, zitiert nach juris).

    Daraus folgt, dass für die Beurteilung des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Eintragung abzustellen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2001, 15 W 378/01 Rdnr. 12, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 8.2.2007, 15 W 34/07 Rdnr. 11, zitiert nach juris; Röhricht/Ries, HGB, § 8 Rdnr. 31).

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2007 - 16 U 227/06

    Zulässige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung mit

    Der erkennende Senat hat bereits entschieden (v. 14.02.2007 - I-16 W 63/06 und I-16 W 81/06), dass die einer Notariatsangestellten erteilte Vollmacht, die Käufer bei der Auflassung zu vertreten, Eintragungsbewilligungen und Identitätserklärungen zum Grundbuch für sie abzugeben, Eintragungsanträge zu stellen und alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehen, die Käufer bei der Bestellung der notwendigen Grundpfandrechte auch in vollstreckbarer Form zu vertreten und der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Vertragsgegenstand gemäß § 800 ZPO zu unterwerfen und den Käufer dabei auch persönlich zu verpflichten, insbesondere ihn der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen - einschließlich der Abgabe aller gegenüber dem Grundbuchamt notwendigen Erklärungen und Anträge sowie mit der Auflassungsvormerkung im Range hinter Finanzierungsgrundpfandrechte zurückzutreten und die Löschung der Auflassungsvormerkung im Namen des Käufers zu bewilligen und für den Verkäufer zu beantragen, falls der Vertrag wirksam aufgehoben ist, nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unwirksam ist (vgl. hierzu auch OLG Rostock, v. 19.05.2004 - 1 U 75/02, juris Rdnr. 21 f., BauR 2005, 444; KG, v. 22.08.2006 - 24 W 247/06; OLG Oldenburg, v. 14.11.2006 - 15 W 34/06; OLG Schleswig, v. 23.11.2006 - 5 W 72/06; OLG Hamm, v. 21.08.2006 - 5 W 69/06).
  • OLG Hamm, 26.03.2021 - 27 W 18/21

    Bestellung eines Liquidators; Versicherungserklärung des Liquidators

    Die Zurückweisung eines verfrühten Eintragungsantrags kommt jedenfalls dann nicht mehr in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen; auf den Umstand, dass der Antrag zu früh eingegangen ist, kann dann nicht mehr abgestellt werden (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 20. Dezember 2001 - 15 W 378/01, NZG 2002, 425, zit. nach juris, Rn. 12, vom 8. Februar 2007 - 15 W 34/07, GmbHR 2007, 762, zit. nach juris, Rn. 11, und vom 4. August 2010 - 15 W 85/10, ZIP 2010, 2144; Senat, Beschlüsse vom 4. Oktober 2018 - 27 W 119/18, und vom 13. Dezember 2018 - 27 W 149/18, jeweils unveröffentlicht; vgl. allg. Krafka, in: Krafka/Kühn, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 147 m. w. N.).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.01.2010 - L 1 R 183/07
    Der VEB TGA Halle war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (so bereits Urteile des Senats vom 22. Oktober 2009 - L 1 R 414/06 - und vom 16. Dezember 2009 - L 1 R 336/08 -).
  • OLG Hamm, 13.12.2018 - 27 W 149/18

    Zulässigkeit der Anmeldung eines erst Wochen später wirksam werdenden

    Ausreichend ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. hierzu: OLG Hamm, 15 W 34/07, Beschluss vom 08.02.2007, Rn.11; OLG Hamm, 15 W 85/10, Beschluss vom 04.08.2010, Rn.8).
  • OLG Hamm, 26.03.2021 - 27 W 18/21 HRB 17393
    Die Zurückweisung eines verfrühten Eintragungsantrags kommt jedenfalls dann nicht mehr in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen; auf den Umstand, dass der Antrag zu früh eingegangen ist, kann dann nicht mehr abgestellt werden (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 20. Dezember 2001 - 15 W 378/01, NZG 2002, 425, zit. nach juris, Rn. 12, vom 8. Februar 2007 - 15 W 34/07, GmbHR 2007, 762, zit. nach juris, Rn. 11, und vom 4. August 2010 - 15 W 85/10, ZIP 2010, 2144; Senat, Beschlüsse vom 4. Oktober 2018 - 27 W 119/18, und vom 13. Dezember 2018 - 27 W 149/18, jeweils unveröffentlicht; vgl. allg. Krafka, in: Krafka/Kühn, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 147 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 03.12.2020 - 27 W 105/20
    Derartige Bedingungen sind auch im Fall eines befristeten Auflösungsbeschlusses (vgl. hierzu näher: OLG Hamm, 15 W 34/07, Beschluss vom 08.02.2007, Rn.11; Schmidt/Scheller, a. a. O., Rn.11; Limpert in Münchener Kommentar zum GmbHG, 3. Auflage, § 65, Rn.10; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage, § 65, Rn.10; vgl. hierzu allgemein auch: OLG Hamm, 15 W 85/10, Beschluss vom 04.08.2010, Rn.8), dadurch gekennzeichnet, dass ihr Eintritt allein in der Hand des Registergerichts liegt und keiner weiteren Überprüfung bedarf.
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