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   LG Hamburg, 26.04.2016 - 416 HK O 169/15   

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https://dejure.org/2016,23979
LG Hamburg, 26.04.2016 - 416 HK O 169/15 (https://dejure.org/2016,23979)
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2016 - 416 HK O 169/15 (https://dejure.org/2016,23979)
LG Hamburg, Entscheidung vom 26. April 2016 - 416 HK O 169/15 (https://dejure.org/2016,23979)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 3 Abs 2 UWG, § 5a Abs 2 UWG, § 5a Abs 3 Nr 2 UWG, Art 2 Buchst i EGRL 29/2005
    Wettbewerbsverstoß einer Bank bei der Bewerbung von Kapitalanlageprodukten: Verstoß gegen die Pflicht zur Nennung unternehmensbezogener Angaben

  • webshoprecht.de

    Informationspflichten über Firmenname und Geschäftssitz bei Schaltung einer Werbeanzeige

  • online-und-recht.de

    Informationspflichten über Firmenname bei Schaltung einer Werbeanzeige

  • kanzlei.biz

    Europarechtliche Determinanten an ein "Angebot" i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Filial-Anschrift ist in Print-Anzeige nicht ausreichend

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Filiale-Anschrift in Print-Anzeige nicht ausreichend = Wettbewerbsverstoß

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Firmenname und Firmenadresse der Bank bei der Werbung für eine Kapitalanlage in einem Zeitungsinserat erforderlich

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.04.2013 - I ZR 180/12

    Brandneu von der IFA

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2016 - 416 HKO 169/15
    Diese Angabe genügt nicht, da der Verbraucher die Beklagte im Falle einer Auseinandersetzung nicht unmittelbar und ohne weitere Nachforschungen erreichen kann, sondern erst gezwungen ist, die genaue Identität seines Vertragspartners zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2013, 1169, 1170; BGH GRUR 2014, 580, 582).

    Diese Informationen ergeben sich ferner weder aus den Umständen i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG noch kann angenommen werden, dass die vollständige Angabe von Identität und Anschrift der Unternehmen aufgrund des Kommunikationsmittels nicht möglich oder zumutbar ist (vgl. dazu BGH GRUR 2013, 1169 Tz. 19 - Brandneu von der Ifa).

    Erst die Mitteilung der Identität unter Angabe der Rechtsform ermöglicht es dem Verbraucher, den Ruf der Beklagten im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihr angebotenen Waren und Dienstleistungen, aber auch ihrer wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen (BGH GRUR 2013, 1169, 1170 - Brandneu von der Ifa).

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2016 - 416 HKO 169/15
    Die einem Verband zustehende Kostenpauschale richtet sich nach den Kosten des Verbandes (BGH GRUR 2010, 744 Tz. 51 - Sondernewsletter).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-122/10

    Ving Sverige

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2016 - 416 HKO 169/15
    Der Begriff der Aufforderung zum Kauf ist dahingehend auszulegen, dass eine solche Aufforderung vorliegt, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH GRUR 2011, 930 Tz. 33 - Ving Sverige AB).
  • OLG Saarbrücken, 06.03.2013 - 1 U 41/12

    Unlauterer Wettbewerb: Pflicht zur Angabe von Identität und Anschrift des

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2016 - 416 HKO 169/15
    Die Angabe einer Filialanschrift genügt nicht, da nur durch die Angabe der inländischen Geschäftsanschrift der von § 5a Abs. 3 UWG verfolgte Zweck, es dem Verbraucher zu ermöglichen, die Identität des Unternehmers unmittelbar festzustellen, hinreichend gewährleistet wird (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.06.2012 - 6 W 72/12; OLG Saarbrücken, WRP 2013, 940; Thüringer OLG, Beschl. v. 16.07.2013 - 2 W 319/13).
  • OLG Brandenburg, 26.06.2012 - 6 W 72/12

    Unlauterer Wettbewerb: Angabe von Filialanschriften bzw. fehlende Angabe des

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2016 - 416 HKO 169/15
    Die Angabe einer Filialanschrift genügt nicht, da nur durch die Angabe der inländischen Geschäftsanschrift der von § 5a Abs. 3 UWG verfolgte Zweck, es dem Verbraucher zu ermöglichen, die Identität des Unternehmers unmittelbar festzustellen, hinreichend gewährleistet wird (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.06.2012 - 6 W 72/12; OLG Saarbrücken, WRP 2013, 940; Thüringer OLG, Beschl. v. 16.07.2013 - 2 W 319/13).
  • BGH, 04.02.2016 - I ZR 194/14

    Fressnapf - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Voraussetzungen der

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2016 - 416 HKO 169/15
    Dies beinhaltet die invitatio ad offerendum, d.h. die Aufforderung an den Verbraucher, ein Kaufangebot abzugeben, sowie die bloße Produktwerbung und Anpreisung (BT-Drucks. 16/10145, S. 25; BGH WRP 2016, 450).
  • OLG Hamburg, 14.09.2012 - 3 W 76/12

    Wettbewerbsverstoß: Unternehmensbezogene Informationspflichten eines

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2016 - 416 HKO 169/15
    Es ist gerade nicht erforderlich, dass dem Verbraucher alle essentialia negotii bekannt sind, sondern es genügt, dass er - wie bei hiesiger Anzeige geschehen - ausreichend informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können (OLG Hamburg, Beschl. v. 14.09.2012 - 3 W 76/12).
  • BGH, 09.10.2013 - I ZR 24/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Werbung eines Anbieters von

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2016 - 416 HKO 169/15
    Diese Angabe genügt nicht, da der Verbraucher die Beklagte im Falle einer Auseinandersetzung nicht unmittelbar und ohne weitere Nachforschungen erreichen kann, sondern erst gezwungen ist, die genaue Identität seines Vertragspartners zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2013, 1169, 1170; BGH GRUR 2014, 580, 582).
  • OLG Hamm, 30.10.2012 - 4 U 61/12

    Verbraucherschutz: Firma und Anschrift des Anbieters müssen in einem

    Auszug aus LG Hamburg, 26.04.2016 - 416 HKO 169/15
    Auch die Mitteilung der Geschäftsanschrift benötigt der Verbraucher im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG, da es ihm im Streitfall nur dadurch ermöglich wird, seine Klage gem. §§ 12, 17 ZPO bei dem Gericht des allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten zu erheben (vgl. OLG Hamm GRUR-RR 2013, 121, 122).
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