Rechtsprechung
AG München, 18.01.2019 - 417 C 12146/18 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,21698) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse (3)
- bayern.de (Pressemitteilung)
Rachelärm
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Rachelärm als Antwort auf subjektiv empfundene Störungen muss der Vermieter nicht hinnehmen
- datev.de (Pressemitteilung)
Lärmattacken als Antwort auf subjektiv empfundene Störungen muss Vermieter nicht hinnehmen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern
Auszug aus AG München, 18.01.2019 - 417 C 12146/18
Bei der Beurteilung etwaiger Geräuscheinwirkungen ist unter Anwendung des Grundgedankens, des § 242 BGB - des Gebotes, nach Treue und Glauben zu handeln - zu berücksichtigen, dass das Wohnen und Wirken zweier unter einem Dach wohnender Mieter eine gewisse Gemeinsamkeit schafft und von ihnen beiden eine wechselseitige Rücksichtnahme erfordert (BGH, Urteil vom 12.12.2003, Az.: V ZR 180/03). - LG Berlin, 15.11.2011 - 63 S 145/11
Konkretisierung des erfüllten Modernisierungszwecks als Bestandteil der …
Auszug aus AG München, 18.01.2019 - 417 C 12146/18
So kann für eine fristlose Kündigung insofern ggf. sogar genügen, wenn der konkrete Mieter regelmäßig nachts zwischen 01:00 Uhr bis 01:30 Uhr die Wohnungstür mit lautem Knall zuschlägt (LG Frankfurt/Main, ZMR 2012, Seiten 352 ff.). - OLG München, 03.09.1991 - 25 U 1838/91
Anspruch auf Unterlassen der Benutzung von Lautsprechern auf der Terasse, so dass …
Auszug aus AG München, 18.01.2019 - 417 C 12146/18
Eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung durch Geräusch- bzw. Lärm-Immissionen kann somit schon unabhängig von einer bestimmten messbaren Lautstärke dann vorliegen, wenn ein durchschnittlicher Benutzer einer Nachbarwohnung diese Art Lärmimmission als solche deutlich wahrnimmt (etwa OLG München, Urteil vom 03.09.1991, Az.: 25 U 1838/91).