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   AG Dortmund, 22.03.2010 - 417 C 11866/09   

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https://dejure.org/2010,26853
AG Dortmund, 22.03.2010 - 417 C 11866/09 (https://dejure.org/2010,26853)
AG Dortmund, Entscheidung vom 22.03.2010 - 417 C 11866/09 (https://dejure.org/2010,26853)
AG Dortmund, Entscheidung vom 22. März 2010 - 417 C 11866/09 (https://dejure.org/2010,26853)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Billigung restlicher Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Sachverständigenkosten bei unstreitiger Haftung aus einem Unfallereignis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7; StVG § 17; VVG § 115; BGB § 249
    Billigung restlicher Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Sachverständigenkosten bei unstreitiger Haftung aus einem Unfallereignis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Dortmund, 22.03.2010 - 417 C 11866/09
    Bei unstreitiger Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus dem Unfallereignis vom 26.05.2009 stehen dem Kläger restliche Schadensersatzansprüche wegen und nach Maßgabe der Sachverständigenkosten im tenorierten Umfang noch zu, so zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Sachverständigenkosten gemäß § 249 BGB geschuldet sind auf der Grundlage einer an der Schadenshöhe orientierten Ausrichtung, vgl. BGH NJW 07, 1450, weshalb auf den üblichen Werklohn für solche Tätigkeiten im Bereich E aufzustellen ist.
  • OLG Dresden, 19.02.2014 - 7 U 111/12

    Einziehungsabgetretener Forderung auf Erstattung von Sachverständigenhonorar;

    Der Senat vertritt daher die Auffassung, dass von Nebenkosten im eigentlichen Sinne nur dann gesprochen werden kann, wenn es sich um eine im Verhältnis zur Hauptforderung stehende Kostenposition von untergeordneter Bedeutung handelt, da andernfalls unter dem Begriff Nebenkosten letztlich versteckte Kostenpositionen des Grundhonorares geltend gemacht werden könnten (so auch AG Arnsberg, Urteil vom 17.06.2009, Az. 3 C 99/09, juris; AG Dortmund, Urt. v. 22.03.2010, Az: 417 C 11866/09, juris; AG Altena, Urt. v. 17.02.2010, Az: 2 C 459/09, juris).

    In der Rechtsprechung wird daher zunehmend eine Grenze derart gezogen, dass die Nebenkosten in Relation zum Grundhonorar in der Regel nicht mehr als 25 % betragen dürfen (AG Arnsberg, Urteil vom 17.06.2009, a.a.O. und Anm. Woyte hierzu, jurisPR-VerkR 9/2010 Anm. 5; AG Dortmund, Urt. v. 22.03.2010, a.a.O.; AG Altena, Urt. v. 17.02.2010, a.a.O. m. Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 12/2010, Anm. 2).

  • VerfGH Sachsen, 24.11.2016 - 94-IV-16

    Kfz-Sachverständigenkosten und Kappung der Nebenkosten auf 25% des Grundhonorars

    Nach den durch das Amtsgericht zitierten Entscheidungen (AG Arnsberg, Urteil vom 17. Juni 2009 - 3 C 99; AG Dortmund, Urteil vom 22. März 2010 - 417 C 11866/09; AG Altena, Urteil vom 17. Februar 2010 - 2 C 459/09) sind die geltend gemachten "Nebenkosten" vielmehr bis zur Höhe der angenommenen Grenze erstattungsfähig.
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