Rechtsprechung
LG Hamburg, 27.01.2017 - 418 HKO 47/16 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 241 Abs 1 BGB, § 311 Abs 1 BGB
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Abgrenzung zum Geschäftsbesorgungsvertrag; Haftung des Verleihers für Arbeitnehmer; Fehlen des Hinweises zur Erlaubnispflichtigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)
Überlassungsvergütung trotz fehlendem Hinweis auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Wird zitiert von ...
- VG Hamburg, 29.03.2019 - 15 K 7227/16
Öffentlich-rechtliche Haftung des Entleihers eines Triebwagenführers an ein …
Insoweit ist davon auszugehen, dass die Überlassung eines Triebwagenführers nach den Grundsätzen des AÜG diesen auch öffentlich-rechtlich zum Verrichtungsgehilfen des Entleihers statt des Verleihers macht (…entsprechend zur zivilrechtlichen Einordnung als Erfüllungsgehilfe des Entleihers und nicht des Verleihers im Rahmen eines Vertragsverhältnisses OLG Frankfurt vom 14.3.2013, Urteil vom 26 U 43/12, juris Rn. 15 ff.; LG Hamburg vom 27.1.2017, 418 HKO 47/16, juris Rn. 36 ff.), während eine Geschäftsbesorgung durch seinen Arbeitgeber ihn als dessen Verrichtungsgehilfen erscheinen lässt.In der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass für die rechtliche Einordnung eines Vertrages als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder aber als Geschäftsbesorgungs- bzw. Dienst- oder Werkvertrag nicht seine Bezeichnung durch die Parteien, sondern der sich aus dem Willen der Vertragspartner und der tatsächlichen Vertragsdurchführung abzuleitende tatsächliche Geschäftsinhalt maßgeblich ist (BAG…, Urteil vom 20.9.2016, 9 AZR 735/15, juris Rn. 31; OLG Frankfurt…, Urteil vom 14.3.2013, 26 U 43/12, juris Rn. 17, LG Hamburg, Urteil vom 27.1.2017, 418 HKO 47/16, juris Rn. 37) .
Zudem ist die Klägerin selbst ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das seit 2002 eigenständig zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen berechtigt ist (anders insoweit die Sachlage im Urteil des OLG Frankfurt vom 14.3.2013, 26 U 43/12, juris Rn. 20, und dem Urteil des LG Hamburg vom 27.1.2017, 418 HKO 47/16, juris Rn. 41).
Fragen der fachlichen Weisung werden in dem Rahmenvertrag nicht angesprochen, wie dort auch nicht geregelt ist, wann der Eisenbahnbetriebsleiter welchen Vertragspartners wofür zuständig ist (anders insoweit die Sachlage im Urteil des LG Hamburg vom 27.1.2017, 418 HKO 47/16, juris Rn. 39 und 42).