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   AG Bielefeld, 05.02.2015 - 42 C 1001/14   

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https://dejure.org/2015,4537
AG Bielefeld, 05.02.2015 - 42 C 1001/14 (https://dejure.org/2015,4537)
AG Bielefeld, Entscheidung vom 05.02.2015 - 42 C 1001/14 (https://dejure.org/2015,4537)
AG Bielefeld, Entscheidung vom 05. Februar 2015 - 42 C 1001/14 (https://dejure.org/2015,4537)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JurPC

    Sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Fällen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche wegen des behaupteten Anbietens des Filmwerkes "POV No. 12" im Rahmen einer Internettauschbörse

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Filesharing: Die Nachforschungspflicht eines Anschlussinhabers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers beim Filesharing

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Beschränkte Offenbarungspflicht des Anschlussinhabers in Filesharing-Fällen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers beim Filesharing

  • dimsic-tasci.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Darlegungs- und Beweislast

  • blogspot.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Filesharing: Darlegungslast nach Abmahnung und Klage

Besprechungen u.ä.

  • ferner-alsdorf.de (Entscheidungsbesprechung)

    Filesharing-Klage: Zur Beweislast bei Familien

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare

    Auszug aus AG Bielefeld, 05.02.2015 - 42 C 1001/14
    Nach den im BearShare-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

    Eine derart weitgehende Nachforschungspflicht lässt sich auch nicht mit dem Hinweis des BGH auf die Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut (BGH, TranspR 2013, 437) begründen, da dem Frachtführer weitreichende, nicht nur auf die eigene Entlastung beschränkte Auskünfte schon wegen der gegenseitigen vertraglichen Treuepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) zumutbar sind (Neurauter, GRUR 2014, 657, 662).

  • AG Koblenz, 27.11.2014 - 152 C 887/14
    Auszug aus AG Bielefeld, 05.02.2015 - 42 C 1001/14
    Soweit teilweise verlangt wird, dass die beklagte Partei tatzeitbezogene konkrete Angaben zum Nutzungsverhalten der weiteren Nutzer zu machen hat und insoweit Ausführungen zum generellen Nutzungsverhalten zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht als ausreichend angesehen werden (so LG München I, Urteil vom 09.07.2014, 21 S 26548/13), zumindest jedoch zum Nutzungsverhalten der weiteren Nutzer konkret am Tag der Verletzung und generell vorzutragen ist (so AG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 25.08.2014, 57 C 9062/14) oder gar eine Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhaber als nicht erbracht angesehen wird, wenn die weiteren Nutzer zur Tatzeit ortsabwesend waren (so AG Koblenz, Urteil vom 27.11.2014, 152 C 887/14), berücksichtigen diese Ansichten nicht die Funktionsweise der notwendig zu verwenden Tauschbörsensoftware sowie die generellen Besonderheiten des Filesharing.
  • AG Düsseldorf, 19.11.2013 - 57 C 3144/13

    Darlegungslast eines Anschlussinhabers in Filesharingfällen

    Auszug aus AG Bielefeld, 05.02.2015 - 42 C 1001/14
    Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 - 57 C 3144/13).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus AG Bielefeld, 05.02.2015 - 42 C 1001/14
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 61/12

    Speditionsvertrag: Begrenzung der Haftung für Güterschäden bei

    Auszug aus AG Bielefeld, 05.02.2015 - 42 C 1001/14
    Eine derart weitgehende Nachforschungspflicht lässt sich auch nicht mit dem Hinweis des BGH auf die Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut (BGH, TranspR 2013, 437) begründen, da dem Frachtführer weitreichende, nicht nur auf die eigene Entlastung beschränkte Auskünfte schon wegen der gegenseitigen vertraglichen Treuepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) zumutbar sind (Neurauter, GRUR 2014, 657, 662).
  • LG Stuttgart, 25.11.2014 - 17 O 468/14

    Nachforschungspflichten eines Anschlussinhabers

    Auszug aus AG Bielefeld, 05.02.2015 - 42 C 1001/14
    Soweit das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 25.11.2014, 17 O 468/14) vom Anschlussinhaber nach Zugang der Abmahnung durch eigene Recherche eine Untersuchung verlangt, ob sich auf den im Haushalt befindlichen Rechnern ein Tauschbörsenprogramm oder das streitgegenständliche urheberrechtlich geschützte Werk befindet, werden damit die Grenzen der Zumutbarkeit deutlich überschritten.
  • LG München I, 09.07.2014 - 21 S 26548/13

    Urheberrechtsverletzung Filesharing - sekundäre Darlegungslast des

    Auszug aus AG Bielefeld, 05.02.2015 - 42 C 1001/14
    Soweit teilweise verlangt wird, dass die beklagte Partei tatzeitbezogene konkrete Angaben zum Nutzungsverhalten der weiteren Nutzer zu machen hat und insoweit Ausführungen zum generellen Nutzungsverhalten zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht als ausreichend angesehen werden (so LG München I, Urteil vom 09.07.2014, 21 S 26548/13), zumindest jedoch zum Nutzungsverhalten der weiteren Nutzer konkret am Tag der Verletzung und generell vorzutragen ist (so AG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 25.08.2014, 57 C 9062/14) oder gar eine Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhaber als nicht erbracht angesehen wird, wenn die weiteren Nutzer zur Tatzeit ortsabwesend waren (so AG Koblenz, Urteil vom 27.11.2014, 152 C 887/14), berücksichtigen diese Ansichten nicht die Funktionsweise der notwendig zu verwenden Tauschbörsensoftware sowie die generellen Besonderheiten des Filesharing.
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