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   AG Nürtingen, 24.02.2010 - 42 C 1524/09   

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https://dejure.org/2010,24135
AG Nürtingen, 24.02.2010 - 42 C 1524/09 (https://dejure.org/2010,24135)
AG Nürtingen, Entscheidung vom 24.02.2010 - 42 C 1524/09 (https://dejure.org/2010,24135)
AG Nürtingen, Entscheidung vom 24. Februar 2010 - 42 C 1524/09 (https://dejure.org/2010,24135)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kein Ersatz von Kosten bei nicht notwendigem Anwaltswechsel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertretung durch verschiedene Rechtsanwälte für die vorprozessuale Tätigkeit einerseits und das gerichtliche Verfahren andererseits; Erstattung der aufgrund einer Vertretung durch verschiedene Rechtanwälte entstandenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Saarbrücken, 04.04.2008 - 37 C 1209/06

    Anwaltswechsel schützt vor Kürzung der Verfahrensgebühr

    Auszug aus AG Nürtingen, 24.02.2010 - 42 C 1524/09
    Weil Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV grundsätzlich nur anwendbar ist, wenn die Partei vorprozessual von demselben Rechtsanwalt vertreten wird (AG Saarbrücken, NJW-RR 2008, 1669 (1670)), mindert sich in diesem Fall zwar die Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten nicht um die hälftige Geschäftsgebühr.
  • OLG Koblenz, 20.08.2008 - 14 W 524/08

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei vorprozessualer Vertretung

    Auszug aus AG Nürtingen, 24.02.2010 - 42 C 1524/09
    § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder ein Wechsel eintreten musste, betrifft zwar grds. nur den Anwaltswechsel während des gerichtlichen Verfahrens (OLG Koblenz vom 20.08.2008, Az. 14 W 524/08).
  • AG Plön, 10.11.2011 - 2 C 645/11

    Generelle Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten des Mahnverfahrens bis zu einem

    Die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG i.V.m. § 15a RVG findet hier keine Anwendung, da die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind (BGH JurBüro 2010, 190; OLG Koblenz MDR 2009, 533; OLG München NJW 2009, 1220; a.A. AG Nürtingen AGS 2010, 306).
  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    b) Danach kann dahinstehen, ob anderenfalls auch bei Wechsel zwischen Vor- und Klageverfahren nach Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV - u. U. fiktiv - in Verbindung mit dem zusätzliche Anwaltskosten vermeidenden Sparsamkeitsgebot aus § 139, § 155 Satz 1 FGO - bzw. §§ 162, 173 VwGO - i. V. m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzurechnen wäre; sei es bei Wechsel ohne Grund oder Notwendigkeit oder in Schädigungsabsicht (vgl. Beschlüsse AG Nürtingen vom 24.02.2010 42 C 1524/09, Juris Rz. 9 ff.; OLG Koblenz vom 20.08.2008 14 W 524/08, MDR 2009, 382, Juris Rz. 4; Bischof in Bischof/Jungbauer u. a., RVG, 6. Aufl., RVG-VV Vorbem. 3 Rz. 108) oder sei es speziell im Verwaltungs- oder Finanzprozess wegen des engen Zusammenhangs beider Verfahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2011 2 S 102/11, Juris Rz. 9 Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15a Rz. 71).
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