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   AG Recklinghausen, 20.08.2015 - 42 F 139/15   

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AG Recklinghausen, 20.08.2015 - 42 F 139/15 (https://dejure.org/2015,83462)
AG Recklinghausen, Entscheidung vom 20.08.2015 - 42 F 139/15 (https://dejure.org/2015,83462)
AG Recklinghausen, Entscheidung vom 20. August 2015 - 42 F 139/15 (https://dejure.org/2015,83462)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 17.04.2018 - 10 UF 56/17

    Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter allein

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die 48-bändige Akte sowie die beigezogenen Akten 42 F 225/14, 42 F 139/15 und 42 F 286/16 verwiesen.

    Der Senat verkennt schließlich nicht, dass unter Begleitung des Umgangspflegers Q Anfang 2016 zeitweiser ein guter Kontakt zwischen Kind und Vater zustande gekommen ist (vgl. 42 F 139/15, Bl. 100 ff.: Umgangsbericht über den 7.9.15; Bl. 116 ff: Bericht über den 7.1.16, Bl. 121 ff.: Bericht über den 21.1.16; Bl. 127 ff.: Berichte über den 18. und 25.2.16).

  • AG Recklinghausen, 09.12.2015 - 42 F 200/15
    Für die Durchführung des Umgangs des Kindesvaters mit der Minderjährigen wird die Aufrechterhaltung der in dem Verfahren 42 F 139/15 mit Beschluss vom 20.08.2015 angeordnete Umgangspflegschaft aufrechterhalten.

    Aufgrund eines neuen Antrags des Vaters auf einstweilige Regelung des Umgangs erging in dem Verfahren 42 F 139/15 am 20.08.2015 nach mündlicher Verhandlung eine Einstweilige Anordnung, nach der der Antragsteller berechtigt sein sollte, einmal wöchentlich für eine halbe Stunde Umgang mit dem Kind in den Räumen des Umgangspflegers F. zu haben.

    Der in dem Verfahren 42 F 139/15 bestellte Umgangspfleger wurde im Anhörungstermin am 07.12.2015 angehört.

    Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 30.10.2015 einen Antrag auf Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 20.08.2015 (42 F 139/15) gestellt.

    Zur Wahrung des Kindeswohls und den sonstigen Umständen gemäß § 1684 II 3-5 BGB war die bestehende Umgangspflegschaft aufrecht zu erhalten, diesbezüglich wird auf die Begründung in dem Beschluss vom 20.08.2015 in dem Verfahren 42 F 139/15 vollumfänglich Bezug genommen.

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