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   AG Osnabrück, 15.12.2020 - 42 C 1900/20   

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https://dejure.org/2020,46043
AG Osnabrück, 15.12.2020 - 42 C 1900/20 (https://dejure.org/2020,46043)
AG Osnabrück, Entscheidung vom 15.12.2020 - 42 C 1900/20 (https://dejure.org/2020,46043)
AG Osnabrück, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - 42 C 1900/20 (https://dejure.org/2020,46043)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Heinsberg, 04.09.2020 - 18 C 161/20

    Corona, Fahrzeugreparatur, Kosten der Fahrzeugdesinfektion

    Auszug aus AG Osnabrück, 15.12.2020 - 42 C 1900/20
    Eine solche ist in Zeiten der Corona-Pandemie nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert, notwendig (vgl. AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020, Az.: 18 C 161/20, zitiert nach beckonline).
  • OLG Karlsruhe, 19.10.2004 - 17 U 107/04

    Beseitigung von Baumängeln: Kostentragungsrisiko bei nicht angemessenen

    Auszug aus AG Osnabrück, 15.12.2020 - 42 C 1900/20
    Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 248).
  • LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11

    Verursacher eines Verkehrsunfalls trägt grundsätzlich Werkstattrisiko

    Auszug aus AG Osnabrück, 15.12.2020 - 42 C 1900/20
    Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen (LG Hamburg, Urteil vom 04.06.2013, Az.: 302 O 92/11, zitiert nach beckonline).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Osnabrück, 15.12.2020 - 42 C 1900/20
    Das Gericht folgt ferner der in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung, wonach auch in den Fällen, in denen sich der Geschädigte einer Werkstatt bedient, die tatsächlich, ohne Wissen und Wollen des Geschädigten, eine objektiv überhöhte Rechnung gestellt hat, sei es, dass die Stundenverrechnungssätze oder Ersatzteilpreise die Grenze des Ortsüblichen deutlich überschreiten, sei es, dass Leistungen berechnet werden, die tatsächlich nicht so wie berechnet erbracht worden sind, der Versicherer des Unfallverursachers dem gutgläubigen Geschädigten den Geldersatz nicht kürzen kann (MüKo StVR/ Almeroth, 1. Aufl. 2017, 8 249 BGB, Rn. 164) Seite 2/4 Das Werkstattrisiko geht insofern zulasten des Schädigers (BGH NJW 1992, 302, 303).
  • AG Oldenburg, 04.05.2022 - 7 C 7011/22
    Insoweit ist zu beachten, dass es im Zuge der Gorona-Pandemie zu einer breiten Ausweitung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen in ganz Deutschland gekommen ist (vgl. auch LG Karlsruhe, 04.10.2021 - 19 S 81/20; Amtsgericht Osnabrück: Urteil vom 15.12.2020 - 42 C 1900/20).
  • AG Rastatt, 10.12.2021 - 3 C 216/21
    1C 468/20; Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 15.12.2020 - 42 C 1900/20).
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