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   AG Dortmund, 23.02.2010 - 423 C 12873/09   

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https://dejure.org/2010,5039
AG Dortmund, 23.02.2010 - 423 C 12873/09 (https://dejure.org/2010,5039)
AG Dortmund, Entscheidung vom 23.02.2010 - 423 C 12873/09 (https://dejure.org/2010,5039)
AG Dortmund, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - 423 C 12873/09 (https://dejure.org/2010,5039)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Anwendung des sogenannten Reißverschlussverfahrens

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls gegen einen Unfallbeteiligten und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung; Anforderungen an die Feststellung der Unabwendbarkeit eines Ereignisses für einen Unfallbeteiligten; Rechtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Reißverschlussstem und Unfall

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verschuldensabwägung bei Kollision nach Einfädeln im "Reißverschlußverfahren"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 4
    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge bei einem Fahrspurwechsel

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2523
  • NZV 2010, 509
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 20.03.1991 - 2 U 206/89

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Kind auf der Landstraße in der Nähe

    Auszug aus AG Dortmund, 23.02.2010 - 423 C 12873/09
    Unabwendbar ist daher ein Ereignis nur dann, wenn auch der gedachte Idealfahrer bei Anwendung sämtlicher Sorgfaltsvorschriften das Verkehrsunfallgeschehen nicht hätte vermeiden können (BGHZ 117, 337; OLG Hamm NZV 2000, 376; OLG Köln NZV 92, 233; Kammergericht Berlin NZV 93, 313).
  • OLG Hamm, 10.03.2000 - 9 U 128/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Einmündung auffahrenden mit

    Auszug aus AG Dortmund, 23.02.2010 - 423 C 12873/09
    Unabwendbar ist daher ein Ereignis nur dann, wenn auch der gedachte Idealfahrer bei Anwendung sämtlicher Sorgfaltsvorschriften das Verkehrsunfallgeschehen nicht hätte vermeiden können (BGHZ 117, 337; OLG Hamm NZV 2000, 376; OLG Köln NZV 92, 233; Kammergericht Berlin NZV 93, 313).
  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus AG Dortmund, 23.02.2010 - 423 C 12873/09
    Unabwendbar ist daher ein Ereignis nur dann, wenn auch der gedachte Idealfahrer bei Anwendung sämtlicher Sorgfaltsvorschriften das Verkehrsunfallgeschehen nicht hätte vermeiden können (BGHZ 117, 337; OLG Hamm NZV 2000, 376; OLG Köln NZV 92, 233; Kammergericht Berlin NZV 93, 313).
  • KG, 15.02.1993 - 12 U 6437/91

    Haftungsverteilung bei Kollision infolge Notbremsung wegen auf die Autobahn

    Auszug aus AG Dortmund, 23.02.2010 - 423 C 12873/09
    Unabwendbar ist daher ein Ereignis nur dann, wenn auch der gedachte Idealfahrer bei Anwendung sämtlicher Sorgfaltsvorschriften das Verkehrsunfallgeschehen nicht hätte vermeiden können (BGHZ 117, 337; OLG Hamm NZV 2000, 376; OLG Köln NZV 92, 233; Kammergericht Berlin NZV 93, 313).
  • OLG München, 21.04.2017 - 10 U 4565/16

    Kollision beim Spurwechsel - Anscheinsbeweis und Haftungsverteilung

    Das AG Dortmund wiederum hat mit Urteil vom 23.02.2010, Az.: 423 C 12873/09, juris, insb.
  • AG Rüdesheim, 04.09.2014 - 3 C 208/14

    Verkehrsunfall bei Spurwechsel im Reißverschlussverfahren

    Dieser gilt auch zulasten des Spurwechslers bei Reißverschlussverfahren (AG Dortmund v. 23.2.2010, 423 C 12873/09; KG Berlin v. 19.10.09, 12 U 227/08), für den das Gefährdungsverbot des § 7 Abs. 5 StVO ebenso gilt (OLG Frankfurt a.M. v. 8.12.2003, 16 U 173/03; AG Dortmund v. 23.2.2010, 423 C 12873/09), wie auch die systematische Stellung dieser Absätze innerhalb der Norm zeigt.

    Ist für ihn ersichtlich, dass von der Nebenspur im Rahmen des Reißverschlussverfahrens gewechselt wird, hat er sein Fahrverhalten dem anzupassen (KG Berlin v. 19.10.09, 12 U 227/08; AG Dortmund v. 23.2.2010, 423 C 12873/09; Grüneberg, Haftungsquoten, Rn 147; Hentschel/König/Dauer, 40.A., § 7 StVO, Rn 20).

    Nach einer Auffassung kommt derjenige, der einen Spurwechsel erkennen könnte, aber nicht reagiert, den Pflichten eines Idealfahrers nicht nach und der Unfall war für ihn nicht unabwendbar (AG Dortmund v. 23.2.2010, 423 C 12873/09; angedeutet bei Grüneberg, Haftungsquoten, Rn 158; im Ergebnis ebenso AG Rüsselsheim, NZV 2001, 308).

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