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   AG Dortmund, 26.08.2014 - 425 C 2787/14   

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https://dejure.org/2014,21702
AG Dortmund, 26.08.2014 - 425 C 2787/14 (https://dejure.org/2014,21702)
AG Dortmund, Entscheidung vom 26.08.2014 - 425 C 2787/14 (https://dejure.org/2014,21702)
AG Dortmund, Entscheidung vom 26. August 2014 - 425 C 2787/14 (https://dejure.org/2014,21702)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Übergabe einer unrenovierten/renovierungsbedürftigen oder renovierten Wohnung; Farbdiktat weiß; Teppicherneuerung nach fünf Jahren

  • rabüro.de

    Zur Unwirksamkeit der Abwälzung von Schönheitsreparaturen aufgrund des Summierungseffektes

  • ra.de
  • RA Kotz

    Summierungseffekt - Unwirksamkeit mietvertraglicher Bestimmungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer unzulässigen Endrenovierungsklausel in einem Mietvertrag

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Summierte Schönheitsreparaturverpflichtungen/ 10jährige Nutzungsdauer von Teppichböden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer unzulässigen Endrenovierungsklausel in einem Mietvertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer muss die Schönheitsreparaturen durchführen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bedarfsunabhängige Pflicht des Mieters zur Erneuerung des Teppichbodens nach Beendigung des Mietverhältnisses unzulässig - Mieter darf zum vertragsgemäßen Gebrauch des Badezimmers Dübellöcher in Kacheln bohren

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen (IMR 2014, 465)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1482
  • NZM 2014, 826
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • LG Dortmund, 03.09.1996 - 21 S 110/96
    Auszug aus AG Dortmund, 26.08.2014 - 425 C 2787/14
    Die Erneuerung von Böden gehört gerade nicht zu den Schönheitsreparaturen (für Parkett BGH NJW 2013, 1668; für Teppichboden OLG Hamm Rechtsentscheid vom 22.3.1991 - 30 REMiet 3/90, WuM 1991, 248 = ZMR 1991, 219; Urteil des erkennendes Gerichts NJWE-MietR 1996, 76 teilweise abgeändert durch LG Dortmund NJWE-MietR 1997, 100; offengelassen von Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 535 BGB Rn. 437).

    Soweit die Klägerin hinsichtlich einzelner im Einzelnen nicht sehr substantiiert vorgetragener Punkte überhaupt vorträgt, dass der Beklagte hier einen über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus gehenden Gebrauch der Mietsache vorgenommen hat und hierdurch Schäden an der Mietsache verursacht hat, die er ersetzen muss, ist der Sachvortrag der Klägerin nicht geeignet, einen solchen Schadensersatzanspruch zu rechtfertigen (für einen solchen Fall beim Teppichboden: LG Dortmund NJWE-MietR 1997, 100).

  • AG Mannheim, 20.05.2011 - 10 C 14/11

    Mietvertrag: Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel in Verbindung mit einer

    Auszug aus AG Dortmund, 26.08.2014 - 425 C 2787/14
    Dieser sogenannte Summierungseffekt führt sogar dann, wenn zwei eigentlich für sich unbedenkliche aber inhaltlich zusammengehörige Klauseln in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führen (BGH a.a.O.; LG Berlin GE 2013, 1005; AG Mannheim ZMR 2011, 805; AG Hannover NZM 2010, 278) zur Unwirksamkeit.

    Auch wenn vielleicht gegen die Wirksamkeit der Individualvereinbarung über die Endrenovierung und den Teppichbodenaustausch bei isolierter Betrachtung keine Bedenken bestehen sollten, sind diese Vereinbarungen hier gem. § 139 BGB unwirksam (AG Mannheim ZMR 2011, 805; LG Freiburg WuM 2005, 383; LG Hamburg ZMR 2008, 454; Langenberg, Schönheitsreparaturen, 4. Aufl., Teil I Rn 248; Blank in Blank/Börstinghaus § 535 BGB Rn. 493).

  • BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 352/12

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle von Quotenabgeltungsklauseln insbesondere bei

    Auszug aus AG Dortmund, 26.08.2014 - 425 C 2787/14
    Nun erlaubt zwar die Rechtsprechung bisher noch (der BGH hat am 22.1.2014 angekündigt, dass er an dieser Rechtsprechung wohl nicht uneingeschränkt festhalten will: BGH Beschl. v. 22.1.2014 - VIII ZR 352/12) die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auch durch Formularvertrag auf den Mieter, hierbei darf der Vermieter aber nicht mehr Verpflichtungen auf den Mieter abwälzen, als ihn selbst träfen, wenn eine Abwälzung nicht stattgefunden hätte.

    Nach der neueren Rechtsprechung des BGH durfte die Abwälzung von Schönheitsreparaturen bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung unwirksam sein (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 352/12 - WuM 2014, 135).

  • BGH, 20.01.1993 - VIII ZR 10/92

    Auslegung und Zulässigkeit von Formularklauseln in Wohnungsmietvertrag

    Auszug aus AG Dortmund, 26.08.2014 - 425 C 2787/14
    Es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, dass der Mieter Dübel setzt und Kacheln, insbesondere in Bädern und in der Küche, anbohren darf (BGH NJW 1993, 1061 - Verbandsklageverfahren gegen entsprechende Formularklausel).
  • BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04

    Darlegungs- und Beweislast für eine Beschädigung der Mietwohnung durch den

    Auszug aus AG Dortmund, 26.08.2014 - 425 C 2787/14
    Ist streitig, ob vermietete Räume infolge Mietgebrauchs beschädigt sind, trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haftet (BGH WuM 2005, 57 = GE 2005, 123 = NZM 2005, 100 = ZMR 2005, 116).
  • AG Dresden, 02.10.2008 - 145 C 5372/08

    Modernisierende Mängelbeseitigung durch Vermieter - Laminatfußboden statt

    Auszug aus AG Dortmund, 26.08.2014 - 425 C 2787/14
    Nach Ansicht des LG Dortmund (a.a.O.) ist von Nutzungsdauer eines Teppichs von 10 Jahren grundsätzlich auszugehen, so dass von daher schon mindestens 50% in Abzug zu bringen wären (ebenso AG Dresden GE 2009, 913; AG Erfurt WuM 2009, 342; AG Freiburg WuM 1984, 80).
  • AG Freiburg, 03.11.1983 - 3 C 304/83

    Teppichboden bei Auszug versifft - Schadensersatz

    Auszug aus AG Dortmund, 26.08.2014 - 425 C 2787/14
    Nach Ansicht des LG Dortmund (a.a.O.) ist von Nutzungsdauer eines Teppichs von 10 Jahren grundsätzlich auszugehen, so dass von daher schon mindestens 50% in Abzug zu bringen wären (ebenso AG Dresden GE 2009, 913; AG Erfurt WuM 2009, 342; AG Freiburg WuM 1984, 80).
  • BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12

    Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der neutral dekoriert

    Auszug aus AG Dortmund, 26.08.2014 - 425 C 2787/14
    Da die Klägerin die Schönheitsreparaturen sämtlichst alle selbst machen muss, könnte sie allenfalls eventuelle Mehrkosten geltend machen, die über die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch die Klägerin hinaus wegen des vertragswidrigen Gebrauchs oder der Beschädigung der Mietsache entstanden sind (BGH NJW 2008, 1439, für die Folgen des Rauchens in der Wohnung; BGH NJW 2014, 143, zur Rückgabe in ausgefallenen Farben).
  • BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 37/07

    Rauchen in Mietwohnungen kann vertragswidrig sein und Schadensersatzpflichten der

    Auszug aus AG Dortmund, 26.08.2014 - 425 C 2787/14
    Da die Klägerin die Schönheitsreparaturen sämtlichst alle selbst machen muss, könnte sie allenfalls eventuelle Mehrkosten geltend machen, die über die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch die Klägerin hinaus wegen des vertragswidrigen Gebrauchs oder der Beschädigung der Mietsache entstanden sind (BGH NJW 2008, 1439, für die Folgen des Rauchens in der Wohnung; BGH NJW 2014, 143, zur Rückgabe in ausgefallenen Farben).
  • AG München, 18.02.2014 - 473 C 32372/13

    Unwirksamkeit Schönheitsreparaturklausel - Beseitigung Bohrlöchern

    Auszug aus AG Dortmund, 26.08.2014 - 425 C 2787/14
    Die Grenze für das Gebrauchsrecht des Mieters ist das verkehrsübliche Maß (ob 59 richtig sind mag dahinstehen: so jetzt AG München Urt. v. 18.2.2014 - 473 C 32372/13, ZMR 8/2014 3. Umschlagseite Ls).
  • BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 224/07

    Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" in einem Wohnraummietvertrag ("neutrale,

  • OLG Hamm, 22.03.1991 - 30 REMiet 3/90

    Mitvermieteter Bodenbelag - Vermietersache

  • BGH, 14.12.2010 - VIII ZR 198/10

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Verpflichtung des Mieters zur

  • BGH, 02.12.1992 - VIII ARZ 5/92

    Formularmäßige Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei

  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

  • BGH, 05.03.2013 - VIII ZR 137/12

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle für salvatorische Klauseln in einem

  • BGH, 22.02.2012 - VIII ZR 205/11

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Farbwahlklausel

  • LG Freiburg, 21.06.2001 - 3 S 12/01

    Kündigung eines Vertrags gegenüber einer Personenmehrheit; Schönheitsreparaturen

  • BGH, 14.05.2003 - VIII ZR 308/02

    Begriff der unangemessenen Benachteiligung einer Vertragspartei

  • AG Hannover, 02.07.2009 - 514 C 13034/08
  • LG Hamburg, 08.11.2007 - 307 S 164/06

    Wohnraummiete: Nichtigkeit einer Formularklausel über Schönheitsreparaturen und

  • BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 222/09

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel mit der Verpflichtung

  • BGH, 22.10.2008 - VIII ZR 283/07

    Wirksamkeit einer Klausel über die Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe der

  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    Entgegen einer vereinzelt in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung (AG Dortmund, NZM 2014, 826, 828; Schach, ZMR 2014, 944) ist eine Vornahmeklausel allerdings nicht schon deshalb unwirksam, weil sie so formuliert ist, dass sie sowohl auf renoviert als auch auf unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassene Wohnungen Anwendung finden kann.
  • AG Hamburg, 16.06.2021 - 49 C 336/20

    Voraussetzungen des Kautionsrückzahlungsanspruchs im Wohnraummietverhältnis;

    Die Vereinbarung einer Endrenovierungsverpflichtung führt im Übrigen im Wohn- wie auch im Gewerbemietrecht zur summierten Unwirksamkeit der mietvertraglichen Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter (vgl. Wohnraummietrecht BGH NZM 2003, 394; AG Dortmund WuM 2015, 27 und im Gewerberaummietrecht BGH NZM 2005, 504).
  • AG Hamburg, 13.01.2023 - 49 C 277/22

    Keine Umgehung des Wohnraummietrechts durch ein Geschäftsraummietkonstrukt!

    Derartige Endrenovierungsklauseln sind im Wohnraummietrecht unwirksam und zwar auch dann, wenn der Mieter zu laufenden Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist (BGH NZM 2007, 921; BGH NZM 2009, 233; BGH NZM 2003, 394; AG Dortmund WuM 2015, 27) oder die Wohnung renoviert übergeben wurde (BGH NZM 2007, 921; LG Frankfurt, Beschluss v. 30.03.2021 zum Az.: 2-11 S 146/20, Rn. 14 bei juris).
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