Rechtsprechung
AG Dortmund, 22.09.2010 - 427 C 11141/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung von restlichen Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht; Zulässigkeit der Pauschalierung des Grundhonorars nach der Schadenshöhe
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Schadensgutachten - Abtretung von Sachverständigenkosten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 249
Geltendmachung von restlichen Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht; Zulässigkeit der Pauschalierung des Grundhonorars nach der Schadenshöhe - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rabüro.de (Kurzinformation)
Zur Zulässigkeit der Beitreibung von abgetretenen Schadensersatzforderungen aus einem Unfallgeschehen durch einen Dritten
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Dortmund, 22.09.2010 - 427 C 11141/09
Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass eine Pauschalierung des Grundhonorars nach der Schadenshöhe zulässig ist (so auch BGH NJW 2006, 2471 und NJW 2007, 1450). - BVerfG, 10.02.2006 - 1 BvR 91/06
Zur Verfassungsmäßigkeit von § 12 Abs 2 des niedersächsischen Gesetzes über …
Auszug aus AG Dortmund, 22.09.2010 - 427 C 11141/09
Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass eine Pauschalierung des Grundhonorars nach der Schadenshöhe zulässig ist (so auch BGH NJW 2006, 2471 und NJW 2007, 1450). - LG Dortmund, 05.08.2010 - 4 S 11/10
Anspruch eines Sachverständigen gegen den Haftpflichtversicherer des …
Auszug aus AG Dortmund, 22.09.2010 - 427 C 11141/09
Wenn nunmehr der Kläger daher hinsichtlich des nicht gezahlten Honorarteils aus der Sicherungsabtretung vorgeht, nimmt er vornehmlich ein eigenes Geschäft wahr (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und auch der Berufungszivilkammer des Landgerichts Dortmund, zuletzt im Urteil v. 05.08.2010, 4 S 11/10).
- AG Hannover, 05.12.2011 - 519 C 7681/11 Berücksichtigt man Abschreibungen für einen digitalen Fotoapparat und einen geeigneten Drucker sind Kosten von 2, 00 Euro für das Original und 1, 00 Euro für jeden weiteren Abzug absolut ausreichend (vgl. Amtsgericht Dortmund, 427 C 11141/09, Urteil vom 22.09.2010, bei juris).