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AG Stuttgart, 17.07.2015 - 43 C 1126/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
AG Stuttgart spricht im Schadensersatzprozess den abgetretenen Ersatzanspruch auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten gegen die DEVK-Allgemeine Versicherungs AG überwiegend zu mit Urteil vom 17.7.2015 - 43 C 1126/14 -.
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- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Stuttgart, 17.07.2015 - 43 C 1126/14
Dabei darf jedoch der Rechtsgedanke des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht aus dem Blick geraten, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommt (BGH, Urt v. 11.02.2014 Az.: VI ZR 225/13).Maßgeblich ist jeweils auf die individuelle Lage des Geschädigten bei Beauftragung des Sachverständigen abzustellen (BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13 Rn. 9 …sowie Urt. v. 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13 Rn. 20, zitiert nach juris).
- BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Stuttgart, 17.07.2015 - 43 C 1126/14
Maßgeblich ist jeweils auf die individuelle Lage des Geschädigten bei Beauftragung des Sachverständigen abzustellen (…BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13 Rn. 9 sowie Urt. v. 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13 Rn. 20, zitiert nach juris). - BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Stuttgart, 17.07.2015 - 43 C 1126/14
Nach der Rechtsprechung des BGH kann demnach nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattet verlangt werden (BGH NJW 2007, 1450 ff.).