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   LG Essen, 10.03.2016 - 43 O 103/15   

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LG Essen, 10.03.2016 - 43 O 103/15 (https://dejure.org/2016,13569)
LG Essen, Entscheidung vom 10.03.2016 - 43 O 103/15 (https://dejure.org/2016,13569)
LG Essen, Entscheidung vom 10. März 2016 - 43 O 103/15 (https://dejure.org/2016,13569)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darstellen von Komplettküchenangeboten im Prospekt als abschlussfähige Angebote; Vorenthalten von wesentlichen Informationen für den Verbraucher als wettbewerbswidrig (hier: Angebote ohne Hersteller-Typenbezeichnung)

  • online-und-recht.de

    Bei Komplettküchen-Angeboten müssen Hersteller und Typenbezeichnung mit angegeben werden

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige Küchenwerbung wegen Vorenthaltens wesentlicher Informationen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Komplettküchen-Angebote müssen Hersteller und Typenbezeichnung enthalten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Celle, 16.07.2015 - 13 U 71/15

    Hersteller- und Typenbezeichnungen bei Elektrogeräten in Prospektwerbung für

    Auszug aus LG Essen, 10.03.2016 - 43 O 103/15
    Ob weitere konkrete Einzelheiten, etwa zur Qualität und Höhe der Arbeitsplatte, Gängigkeit der Schubladen, Qualität der Türen und der Scharniere, die Möglichkeit zur Verlegung von Anschlüssen oder die Möglichkeit des Austauschs von Elementen genannt werden, ist nicht entscheidend (OLG Celle WRP 2015, 1396ff., Rn. 17).

    Danach dient das Merkmal der "Aufforderung zum Kauf" lediglich der Abgrenzung zur sog. Aufmerksamkeitswerbung (vgl. OLG Celle WRP 2015, 1396ff., Rn. 17), die hier ersichtlich nicht vorliegt.

    Wesentliche Informationen sind solche, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder zu veranlassen geeignet sind, die er sonst nicht getroffen hätte (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2005/29/EG; OLG Celle WRP 2015, 1396ff., Rn. 19).

    Der Verbraucher kann den Wert der angebotenen Küche erst dann hinreichend beurteilen, wenn er die Marke bzw. den Hersteller der angebotenen Elektrogeräte - insoweit gibt es deutliche Qualitäts- und Preisunterschiede - und auch ihre Typenbezeichnung kennt, da diese Angaben erforderlich sind, um die Geräte zweifelsfrei zu identifizieren (OLG Celle WRP 2015, 1396ff., Rn. 20).

    Erst recht wesentlich ist für den Verbraucher, von welchem Hersteller mit welchem Ruf die eingebauten Küchengeräte stammen, etwa ob es sich um sog. "A-Marken" bekannter oder "B-Marken" weitgehend unbekannter Hersteller handelt, wonach sich beurteilt, welche Qualität und Langlebigkeit zu erwarten ist (OLG Celle WRP 2015, 1396ff., Rn. 21).

  • BGH, 19.02.2014 - I ZR 17/13

    Wettbewerbsverstoß: Werbung für Marken-Elektro-Geräte ohne Angabe der

    Auszug aus LG Essen, 10.03.2016 - 43 O 103/15
    Für die Feststellung, ob es sich bei einem bestimmten Merkmal um eine wesentliche Information im oben genannten Sinne handelt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Angebots, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums (vgl. BGH GRUR 2014, 584ff., Rn. 11) eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei auf Verbraucherseite insbesondere das Informationsinteresse, auf Unternehmerseite die Kosten und Nachteile der Informationsbeschaffung sowie die Beschränkungen des jeweiligen Kommunikationsmittels zu berücksichtigen sind (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5a UWG, Rn. 3.11, 3,13, 3.15ff.).

    Im Ergebnis gelten daher die Beurteilungskriterien, die der Bundesgerichtshof (GRUR 2014, 584ff.) hinsichtlich der Bewerbung einzeln angebotener Elektrogroßgeräte entwickelt hat, modifiziert auch für die Bezeichnung von Elektrogroßgeräten als Komponenten von Komplettküchenangeboten.

    Bei einer Typenbezeichnung folgt der für die Merkmalseigenschaft erforderliche Bezug zum angebotenen Produkt daraus, dass dieses mit ihr individualisierbar bezeichnet wird (BGH GRUR 2014, 584ff., Rn. 17).

    Das Fehlen der o.g. Informationen ist geeignet, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen (vgl. zur früheren Rechtslage der unwiderleglichen Vermutung einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen des Mitbewerbers oder Verbrauchers im Falle der Vorenthaltung wesentlicher Informationen im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5a UWG, Rn. 3.42; BGH GRUR 2014, 584ff., Rn. 23; OLG Stuttgart GRUR-RR 2013, 303ff., Rn. 30).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-122/10

    Ving Sverige

    Auszug aus LG Essen, 10.03.2016 - 43 O 103/15
    Die Vorschrift erfasst jede Werbung, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt haben oder dass die Werbung bereits sämtliche essentialia negotii enthalten muss (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5a UWG, Rn. 4.17; BGH GRUR 2014, 403ff., Rn. 8; s. auch EuGH GRUR 2011, 930ff., Rn. 33).

    Dabei verbietet sich eine restriktive Auslegung des Wortlauts (EuGH GRUR 2011, 930ff., Rn. 29, 31); anderenfalls wäre es nämlich ein Leichtes für den Unternehmer, sich den detaillierten Informationsanforderungen nach § 5a Abs. 3 UWG zu entziehen (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5a UWG, Rn. 4.11).

  • OLG Stuttgart, 17.01.2013 - 2 U 97/12

    Anforderungen an die Bewerbung von Haushalts-Elektrogeräten

    Auszug aus LG Essen, 10.03.2016 - 43 O 103/15
    Das Fehlen der o.g. Informationen ist geeignet, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen (vgl. zur früheren Rechtslage der unwiderleglichen Vermutung einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen des Mitbewerbers oder Verbrauchers im Falle der Vorenthaltung wesentlicher Informationen im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5a UWG, Rn. 3.42; BGH GRUR 2014, 584ff., Rn. 23; OLG Stuttgart GRUR-RR 2013, 303ff., Rn. 30).
  • BGH, 19.03.1998 - I ZR 264/95

    Brennwertkessel - Irreführung/Beschaffenheit; Wiederholungsgefahr

    Auszug aus LG Essen, 10.03.2016 - 43 O 103/15
    Vielmehr zeigt der Verletzer mit der Verweigerung der Unterwerfung, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (BGH GRUR 1998, 1045, 1046).
  • BGH, 24.11.1983 - I ZR 192/81

    Copy-Charge

    Auszug aus LG Essen, 10.03.2016 - 43 O 103/15
    Eine Widerlegung gelingt im Allgemeinen nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt (BGH GRUR 1984, 214, 216); ansonsten kann kaum ein Umstand die Wiederholungsgefahr ausräumen.
  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 123/12

    DER NEUE - Wettbewerbsverstoß: Begriff des "Anbietens von Waren"; Verstoß gegen

    Auszug aus LG Essen, 10.03.2016 - 43 O 103/15
    Die Vorschrift erfasst jede Werbung, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt haben oder dass die Werbung bereits sämtliche essentialia negotii enthalten muss (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5a UWG, Rn. 4.17; BGH GRUR 2014, 403ff., Rn. 8; s. auch EuGH GRUR 2011, 930ff., Rn. 33).
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