Rechtsprechung
EGMR, 13.09.2018 - 46756/15, 46829/15, 47103/15, 47154/15, 47328/15, 51916/15, 43/16, 5412/16, 12867/16, 14656/16, 16008/16, 19929/16 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
LINTA AND OTHERS v. ROMANIA
Inadmissible (englisch)
Wird zitiert von ... (3)
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19
Hessischer Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und …
68 Ein (jedoch auf dem Stand von 2016 befindliches) Verzeichnis der in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften dieser Art befindet sich im Dokument des deutschen Bundestags "Diskussion über die Begrenzung von Bargeldzahlungen"; WD 4 - 3000 - 043/16, S. 8 und 9. - OLG Brandenburg, 29.03.2017 - 53 AuslA 39/16 1) Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zur Vollstreckung des im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Gorzow Wielkopolski vom 18. Mai 2016 (Az. II Kop 43/16) aufgeführten, noch zu verbüßenden Teils der Freiheitsstrafe aus dem Gesamturteil des Amtsgerichts Gorzow Wielkopolski vom 21. März 2014 (Az. II K 884/13) ist wegen der im vorgenannten Europäischen Haftbefehl unter Abschnitt E. aufgeführten Taten, mit Ausnahme der Tat des einbezogenen Urteils IX/VII K 914/12, zulässig.
Mit dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Gorzow Wielkopolski vom 18. Mai 2016 (Az. II Kop 43/16) ersuchen die polnischen Justizbehörden um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung der noch zu verbüßenden Reststrafe von acht Monaten und 27 Tagen Freiheitsstrafe und drei Monaten Freiheitsstrafe der durch Gesamturteil des Amtsgerichts Gorzow Wielkopolski vom 21. März 2014 (Az. II K 884/13) verhängten Strafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe und von drei Monaten Freiheitsstrafe.
"Hinsichtlich der begehrten Auslieferung des Verfolgten nach Polen auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Gorzow Wielkopolski vom 18. Mai 2016 (Az. II Kop 43/16) zum Zwecke der Vollstreckung der noch zu verbüßenden Strafe von acht Monaten und 27 Tagen Freiheitsstrafe und drei Monaten Freiheitsstrafe (insgesamt elf Monate und 21 Tage) der durch Gesamturteil des Amtsgerichts Gorzow Wlkp.
Der von den polnischen Behörden übermittelte Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts Gorzow Wielkopolski vom 18. Mai 2016 (Az. II Kop 43/16) enthält die nach § 83a IRG vorgeschriebenen Angaben, wie der Senat in dem Auslieferungshaftbefehl vom 9. September 2016 bereits festgestellt hat.
- BSG, 22.12.2021 - B 9 SB 42/21 B
Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - …
Andererseits muss ein abgelehnter Richter, der über ein ihn betreffendes Befangenheitsgesuch entscheidet, begründen, weshalb das Gesuch offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich und deshalb eine Selbstentscheidung möglich war (vgl BSG Beschluss vom 13.11.2017 - B 13 R 152/17 B - juris RdNr 13; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 15.9.2017 - 43/16 - juris RdNr 34) .