Weitere Entscheidungen unten: RG, 16.03.1885 | Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1987

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   EuGH, 17.09.1987 - 433/85   

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https://dejure.org/1987,2260
EuGH, 17.09.1987 - 433/85 (https://dejure.org/1987,2260)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.1987 - 433/85 (https://dejure.org/1987,2260)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 1987 - 433/85 (https://dejure.org/1987,2260)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Feldain / Services fiscaux du département du Haut-Rhin

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 95
    STEUERRECHT - INLÄNDISCHE ABGABEN - SYSTEM GESTAFFELTER KRAFTFAHRZEUGSTEUERN - BESTEUERUNG NACH DER STEUERLICHEN NUTZLEISTUNG - BESTIMMUNG DER STEUERLICHEN NUTZLEISTUNG UND PROGRESSION, DIE DIE EINGEFÜHRTEN KRAFTFAHRZEUGE BENACHTEILIGT - VERBOT - DISKRIMINIERENDE ODER ...

  • EU-Kommission

    Feldain / Services fiscaux du département du Haut-Rhin

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit eines Systems progressiver Besteuerung nach der steuerlichen Nutzleistung mit Gemeinschaftsrecht; Regelung der Besteuerung von Personenkraftwagen; Unterschiedliche Besteuerung von im Inland und in anderen Mitgliedstaaten hergestellten Fahrzeugen; ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    STEUERRECHT - INLÄNDISCHE ABGABEN - SYSTEM GESTAFFELTER KRAFTFAHRZEUGSTEUERN - BESTEUERUNG NACH DER STEUERLICHEN NUTZLEISTUNG - BESTIMMUNG DER STEUERLICHEN NUTZLEISTUNG UND PROGRESSION, DIE DIE EINGEFÜHRTEN KRAFTFAHRZEUGE BENACHTEILIGT - VERBOT - DISKRIMINIERENDE ODER ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (12)

  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

    September 1987 in der Rechtssache 433/85 ( Feldain/Directeur des services fiscaux, Slg . 1987, 3521 ), entschieden, daß es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts den Mitgliedstaaten grundsätzlich freisteht, bestimmte Erzeugnisse einem System der Besteuerung zu unterwerfen, die nach Maßgabe eines objektiven Kriteriums progressiv wächst, sofern es keine diskriminierende oder protektionistische Wirkung entfaltet .
  • EuGH, 16.07.1992 - C-343/90

    Lourenço Dias / Director da Alfândega do Porto

    Der Sachverhalt weicht insofern von demjenigen ab, mit dem sich der Gerichtshof im Rahmen seiner Urteile in den Rechtssachen 112/84 vom 9. Mai 1985 (Humblot, Slg. 1985, 1367), vom 17. September 1987 in der Rechtssache 433/85 (Feldain, Slg. 1987, 3521) und vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 240/87 (Deville, Slg. 1988, 3513) zu befassen hatte; dort betraf der Ausgangsrechtsstreit eine Zusatzsteuer, die die Kläger zu zahlen hatten, weil sie Fahrzeuge mit grossem Hubraum fuhren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-385/12

    Generalanwältin Kokott erkennt in der ungarischen Sondersteuer für den

    12 - Vgl. Urteil vom 9. Mai 1985, Humblot (112/84, Slg. 1985, 1367, Randnr. 14), zu Art. 95 EWG; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 17. September 1987, Feldain (433/85, Slg. 1987, 3521, Randnr. 16), und vom 3. März 1988, Bergandi (252/86, Slg. 1988, 1343, Randnr. 28), zu Art. 95 EWG.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1990 - 132/88

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Griechische Republik. - Artikel

    In Ihrem Urteil vom 17. September 1987 in der Rechtssache 433/85 (Feldain, Slg. 1987, 3521) haben Sie festgestellt, daß ein System, dessen Steuerstufen so gestaltet sind, daß im Inland hergestellte Fahrzeuge der Oberklasse der normalen Steuerprogression entgehen, zugunsten dieser Fahrzeuge eine diskriminierende oder protektionistiselle Wirkung im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag entfaltet.

    nehme sie im Durchschnitt 6 - Siehe die Urteile in den Rechtssachen Humblot, Slg. 1985, 1378, Randnr. 13, Feldain, Slg. 1987, 3540, Randnr. I I , und Bergandi, Slg. 1988, 1375, Randnr. 31.7 - Siehe Randnr. 15 des Urteils Humblot, Slg. 1985, 1379, sowie Randnr. 11 des Urteils Feldain, Slg. 1987, 3540.8 - Slg. 1986, 3966 (rechte Spalte).

  • EuG, 27.06.2019 - T-20/17

    Ungarn / Kommission

    Zur Verdeutlichung seines Vorbringens verweist Ungarn auf die Urteile vom 9. Mai 1985, Humblot (112/84, EU:C:1985:185), vom 17. September 1987, Feldain (433/85, EU:C:1987:371), vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a. (C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657), sowie vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C-385/12, EU:C:2014:47), und führt aus, der Gerichtshof habe in keiner der von ihm geprüften Rechtssachen, die durch einen progressiven Steuertarif gekennzeichnete Steuerregelungen der Mitgliedstaaten betroffen hätten, entschieden, dass die betreffende Regelung deshalb als solche eine staatliche Beihilfe beinhalte oder gegen das Unionsrecht verstoße, weil der Steuertarif progressiv gestaffelte Steuersätze enthalte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999 - C-421/97

    Tarantik

    (13) - Urteil vom 17. September 1987 in der Rechtssache 433/85 (Slg. 1987, 3521).
  • EuGH, 02.02.1996 - C-257/95

    Bresle / Préfet de la Région Auvergne und Préfet du Puy-de-Dôme

    3 In seinem Urteil vom 17. September 1987 in der Rechtssache 433/85 (Feldain, Slg. 1987, 3521) hat der Gerichtshof entschieden, daß ein System der Kraftfahrzeugsteuer wie das französische eine diskriminierende oder protektionistische Wirkung im Sinne des Artikels 95 des Vertrages hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2000 - C-265/99

    Kommission / Frankreich

    2: - Zu den bisherigen Vorabentscheidungsverfahren siehe Urteile vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 112/84 (Humblot, Slg. 1985, 1367), vom 17. September 1987 in der Rechtssache 433/85 (Feldain, Slg. 1987, 3521), vom 28. April 1988 in den verbundenen Rechtssachen 76/87, 86/87 bis 89/87 und 149/87 (Seguela, Slg. 1988, 2397), vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 240/87 (Deville, Slg. 1988, 3513), vom 30 November 1995 in der Rechtssache C-113/94 (Casarin, Slg. 1995, I-4203), vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-284/96 (Tabouillot, Slg. 1997, I-7471) und vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache C-421/97 (Tarantik, Slg. 1999, I-3633) sowie die Beschlüsse vom 2. Februar 1996 in der Rechtssache C-257/95 (Bresle, Slg. 1996, I-233), vom 2. März 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-231/98 und C-232/98 (Lamboley und Bouctot, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), vom 21. April 1999 in den Rechtssachen C-28/98 und C-29/98 (Charreire et Hirtsmann, Slg. 1999, I-1963) und vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-325/98 (Anssens, Slg. 1999, I-2969).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1995 - C-113/94

    Elisabeth Casarin, verheiratete Jacquier, gegen Directeur général des impôts.

    (5) - Rechtssache 433/85 (Slg. 1987, 3521).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.1997 - C-284/96

    Didier Tabouillot gegen Directeur des services fiscaux de Meurthe-et-Moselle.

    (4) - Urteil vom 17. September 1987 in der Rechtssache 433/85 (Slg. 1987, 3521).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.1988 - 76/87

    G. Seguela und A. Lachkar und andere gegen Administration des impôts.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.1988 - 240/87

    C. Deville gegen Administration des impôts. - Unter Verstoß gegen das

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Rechtsprechung
   RG, 16.03.1885 - 433/85   

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https://dejure.org/1885,373
RG, 16.03.1885 - 433/85 (https://dejure.org/1885,373)
RG, Entscheidung vom 16.03.1885 - 433/85 (https://dejure.org/1885,373)
RG, Entscheidung vom 16. März 1885 - 433/85 (https://dejure.org/1885,373)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Steht dem Angeklagten in einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren das Recht zu, behufs seiner Verteidigung gefälschter oder verfälschter Urkunden sich zu bedienen?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 12, 170
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   Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1987 - 433/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,16546
Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1987 - 433/85 (https://dejure.org/1987,16546)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.06.1987 - 433/85 (https://dejure.org/1987,16546)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 1987 - 433/85 (https://dejure.org/1987,16546)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Jacques Feldain gegen Directeur des services fiscaux du département du Haut-Rhin.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 27.02.1980 - 169/78

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1987 - 433/85
    Zu den Urteilen, die sich am eingehendsten mit dieser Frage befassen, gehört das vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 385), in dem der Gerichtshof insbesondere ausgeführt hat: "Artikel 95 soll... die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sicherstellen" (Randnr. 4 der Entscheidungsgründe).

    Im Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601, Randnr. 21 der Entscheidungsgründe) hat der Gerichtshof entschieden, daß "die Mitgliedstaaten keineswegs daran [gehindert sind], unter Beachtung der einschlägigen Richtlinien für Luxuserzeugnisse einen höheren Mehrwertsteuersatz vorzusehen als für inländische oder eingeführte Erzeugnisse, die diesen Charakter nicht haben, vorausgesetzt, daß die Kriterien für die Abgrenzung der höher besteuerten Gruppe von Erzeugnissen die eingeführten gleichartigen oder mit den inländischen Produkten in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 stehenden Erzeugnisse nicht diskriminieren".

    6. Speziell zur Kraftfahrzeugsteuer hat der Gerichtshof kürzlich (im Urteil vom 16. Dezember 1986 in der Rechtssache 200/85, Kommission/Italien, Slg. 1986, 3953, 3969) ausgeführt: "Um zu entscheiden, ob eine angefochtene steuerliche Differenzierung * Aus dem Französischen übersetzt.

    Die Vereinbarkeit eines Steuersystems mit Artikel 95 hängt jedoch nicht nur vom gewählten Progressionsrhythmus ab, sondern auch von der Definition der Besteuerungsgrundlage und der anderen Durchführungsmodalitäten der Besteuerung 1und im 1 - Vgl. das Urteil vom 27. Februar 1980, a. a. O., Randnr. 7.

  • EuGH, 16.12.1986 - 200/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1987 - 433/85
    6. Speziell zur Kraftfahrzeugsteuer hat der Gerichtshof kürzlich (im Urteil vom 16. Dezember 1986 in der Rechtssache 200/85, Kommission/Italien, Slg. 1986, 3953, 3969) ausgeführt: "Um zu entscheiden, ob eine angefochtene steuerliche Differenzierung * Aus dem Französischen übersetzt.
  • EuGH, 15.03.1983 - 319/81

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1987 - 433/85
    Im Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601, Randnr. 21 der Entscheidungsgründe) hat der Gerichtshof entschieden, daß "die Mitgliedstaaten keineswegs daran [gehindert sind], unter Beachtung der einschlägigen Richtlinien für Luxuserzeugnisse einen höheren Mehrwertsteuersatz vorzusehen als für inländische oder eingeführte Erzeugnisse, die diesen Charakter nicht haben, vorausgesetzt, daß die Kriterien für die Abgrenzung der höher besteuerten Gruppe von Erzeugnissen die eingeführten gleichartigen oder mit den inländischen Produkten in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 stehenden Erzeugnisse nicht diskriminieren".
  • EuGH, 09.05.1985 - 112/84

    Humblot / Directeur des services fiscaux

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1987 - 433/85
    Nach der Meinung von Herrn Feldain ist die Regelung über die jährlich erhobenen Steuern für Kraftfahrzeuge der Oberklasse gemäß Artikel 18 des Gesetzes Nr. 85-695 vom 11. Juli 1985, der aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 112/84 (Humblot, Slg. 1985, 1367, 1375) erlassen worden .st, immer noch nicht mit Artikel 95 EWG-Vertrag vereinbar.
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