Rechtsprechung
AG Hamburg, 16.01.1987 - 44 C 1605/86 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Recht zur Mietminderung wegen schwerwiegender Lärmbelästigungen aufgrund massiver Baumaßnahmen im Wohnhaus - Starke nervliche Belastung rechtfertigt Minderungsquote von 60 %
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.
Mietminderung bei Lärmbelästigung durch Bauarbeiten
Wird zitiert von ... (3)
- AG Osnabrück, 11.10.1996 - 44 C 345/96
Voraussetzung der Passivlegitimation für die Zulässigkeit einer Klage; Vornahme …
Dies ist für Baulärm im Hause des betroffenen Mieters (AG Hamburg WuM 1987, 272 [AG Hamburg 16.01.1987 - 44 C 1605/86] ) und sogar für Baulärm anerkannt, der von Nachbargrundstücken ausgeht (BayObLG NJW 1987, 1950; LG Kassel NJW-RR 1989, 1292 [LG Kassel 24.05.1989 - 1 S 805/88] ; LG Siegen WuM 1990, 17 [LG Siegen 09.11.1989 - 3 S 87/89] ).Zu berücksichtigen ist nämlich, daß die Wohnqualität während eines größeren Bauvorhabens auch in den Zeiten beeinträchtigt ist, in denen besonders starke Lärm- und Geräuschstörungen nicht stattfinden, weil der Mieter nie sicher sein kann, daß er für einen bestimmten voraussehbaren Zeitraum von solchen Beeinträchtigungen verschont ist (AG Hamburg WuM 1987, 272 [AG Hamburg 16.01.1987 - 44 C 1605/86] : Minderungsquote 60 % der Brutto-Kaltmiete für eine Dachwohnung bei Abriß des Dachstuhls und Ausbau eines neuen Dachstuhls).
- AG Hamburg-Blankenese, 26.02.2003 - 517 C 175/02
Mietminderung bei Lärm und Erschütterungen durch eine Baustelle auf dem …
Dies ergibt sich daraus, dass der Mieter nie sicher sein kann, dass er für einen bestimmten voraussehbaren Zeitraum von solchen Beeinträchtigungen verschont bleibt (vgl. AG Hamburg, WuM 1987, 272 [AG Hamburg 16.01.1987 - 44 C 1605/86] ). - AG Hannover, 26.11.2020 - 468 C 3906/20
Mietminderung wegen Abriss eines Weltkriegsbunkers auf Nachbargrundstück
So hat das Amtsgericht Hamburg beispielsweise festgestellt, dass ein Mietminderungsanspruch (hier: in Höhe von 60 %) gerechtfertigt sein kann, wenn die Baumaßnahmen einen grundlegenden Eingriff in die Bausubstanz darstellen (hier: Abriss des Dachstuhls und Ausbau des Dachgeschosses unter Zuhilfenahme eines Kranes und eines Außengerüstes) und mit schwerwiegenden Geräusch- und Lärmbelästigungen verbunden sind (AG Hamburg, Urteil vom 16. Januar 1987 - 44 C 1605/86 -).