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   AG Hamburg, 16.01.1987 - 44 C 1605/86   

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https://dejure.org/1987,7776
AG Hamburg, 16.01.1987 - 44 C 1605/86 (https://dejure.org/1987,7776)
AG Hamburg, Entscheidung vom 16.01.1987 - 44 C 1605/86 (https://dejure.org/1987,7776)
AG Hamburg, Entscheidung vom 16. Januar 1987 - 44 C 1605/86 (https://dejure.org/1987,7776)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Recht zur Mietminderung wegen schwerwiegender Lärmbelästigungen aufgrund massiver Baumaßnahmen im Wohnhaus - Starke nervliche Belastung rechtfertigt Minderungsquote von 60 %

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.
    Mietminderung bei Lärmbelästigung durch Bauarbeiten

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Osnabrück, 11.10.1996 - 44 C 345/96

    Voraussetzung der Passivlegitimation für die Zulässigkeit einer Klage; Vornahme

    Dies ist für Baulärm im Hause des betroffenen Mieters (AG Hamburg WuM 1987, 272 [AG Hamburg 16.01.1987 - 44 C 1605/86] ) und sogar für Baulärm anerkannt, der von Nachbargrundstücken ausgeht (BayObLG NJW 1987, 1950; LG Kassel NJW-RR 1989, 1292 [LG Kassel 24.05.1989 - 1 S 805/88] ; LG Siegen WuM 1990, 17 [LG Siegen 09.11.1989 - 3 S 87/89] ).

    Zu berücksichtigen ist nämlich, daß die Wohnqualität während eines größeren Bauvorhabens auch in den Zeiten beeinträchtigt ist, in denen besonders starke Lärm- und Geräuschstörungen nicht stattfinden, weil der Mieter nie sicher sein kann, daß er für einen bestimmten voraussehbaren Zeitraum von solchen Beeinträchtigungen verschont ist (AG Hamburg WuM 1987, 272 [AG Hamburg 16.01.1987 - 44 C 1605/86] : Minderungsquote 60 % der Brutto-Kaltmiete für eine Dachwohnung bei Abriß des Dachstuhls und Ausbau eines neuen Dachstuhls).

  • AG Hamburg-Blankenese, 26.02.2003 - 517 C 175/02

    Mietminderung bei Lärm und Erschütterungen durch eine Baustelle auf dem

    Dies ergibt sich daraus, dass der Mieter nie sicher sein kann, dass er für einen bestimmten voraussehbaren Zeitraum von solchen Beeinträchtigungen verschont bleibt (vgl. AG Hamburg, WuM 1987, 272 [AG Hamburg 16.01.1987 - 44 C 1605/86] ).
  • AG Hannover, 26.11.2020 - 468 C 3906/20

    Mietminderung wegen Abriss eines Weltkriegsbunkers auf Nachbargrundstück

    So hat das Amtsgericht Hamburg beispielsweise festgestellt, dass ein Mietminderungsanspruch (hier: in Höhe von 60 %) gerechtfertigt sein kann, wenn die Baumaßnahmen einen grundlegenden Eingriff in die Bausubstanz darstellen (hier: Abriss des Dachstuhls und Ausbau des Dachgeschosses unter Zuhilfenahme eines Kranes und eines Außengerüstes) und mit schwerwiegenden Geräusch- und Lärmbelästigungen verbunden sind (AG Hamburg, Urteil vom 16. Januar 1987 - 44 C 1605/86 -).
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