Rechtsprechung
   AG Gelnhausen, 27.11.2013 - 44 Owi - 2545 Js 16773/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,44794
AG Gelnhausen, 27.11.2013 - 44 Owi - 2545 Js 16773/13 (https://dejure.org/2013,44794)
AG Gelnhausen, Entscheidung vom 27.11.2013 - 44 Owi - 2545 Js 16773/13 (https://dejure.org/2013,44794)
AG Gelnhausen, Entscheidung vom 27. November 2013 - 44 Owi - 2545 Js 16773/13 (https://dejure.org/2013,44794)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,44794) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 41 StVO, § 49 StVO, § 24 StVG, Nr. 11.3.4 BKat
    Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens bei Geschwindigkeitsmessung (hier verneint)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens bei Geschwindigkeitsmessung (hier verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 01.03.2010 - 2 Ss OWi 577/09

    Prozessuale Anforderungen an ein vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung

    Auszug aus AG Gelnhausen, 27.11.2013 - 44 OWi 2545 Js 16773/13
    Denn nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed M1 um ein so genanntes standardisiertes Messverfahren (KG, Beschluss vom 26.02.2010, 3 Ws (B) 94/10 - 2 Ss 349/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010 -VI-5 Ss (Owi) 206/09 - Owi 178/09; zunächst noch offen gelassen von OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.03.2010, 2 Ss-Owi 577/09, sodann aber mit Beschluss vom 21.04.2010 ebenfalls als "anerkanntes Gerät" welches in einem "standardisiertes Verfahren eingesetzt wird" bezeichnet), so dass der konkrete Messvorgang nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung einer sachverständigen Begutachtung unterzogen werden muss.

    Denn alleine die systembedingt nicht mögliche nachträgliche Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung, die auch bei anderen standardisierten Verfahren gegeben ist, steht der Verwertbarkeit des Ergebnisses nicht entgegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.03.2010, 2 Ss-Owi 577/09).

  • KG, 26.02.2010 - 3 Ws (B) 94/10

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens bei

    Auszug aus AG Gelnhausen, 27.11.2013 - 44 OWi 2545 Js 16773/13
    Denn nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed M1 um ein so genanntes standardisiertes Messverfahren (KG, Beschluss vom 26.02.2010, 3 Ws (B) 94/10 - 2 Ss 349/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010 -VI-5 Ss (Owi) 206/09 - Owi 178/09; zunächst noch offen gelassen von OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.03.2010, 2 Ss-Owi 577/09, sodann aber mit Beschluss vom 21.04.2010 ebenfalls als "anerkanntes Gerät" welches in einem "standardisiertes Verfahren eingesetzt wird" bezeichnet), so dass der konkrete Messvorgang nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung einer sachverständigen Begutachtung unterzogen werden muss.
  • OLG Karlsruhe, 17.02.2010 - 1 (8) SsBs 276/09

    Geschwindigkeitsmessung durch PoliScan Speed; Standartisiertes Messverfahren;

    Auszug aus AG Gelnhausen, 27.11.2013 - 44 OWi 2545 Js 16773/13
    Eine besondere Fallgestaltung, bei welcher eine Fehlzuordnung eines Fahrzeuges möglich sein oder eine Nachprüfung der Messwertbildung durch einen Sachverständigen angezeigt sein könnte, liegt hier nicht vor (vgl. auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2010, 155 f.).
  • OLG Düsseldorf, 20.01.2010 - 5 Ss OWi 206/09

    Anforderungen an die Begründung der Aufklärungsrüge

    Auszug aus AG Gelnhausen, 27.11.2013 - 44 OWi 2545 Js 16773/13
    Denn nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed M1 um ein so genanntes standardisiertes Messverfahren (KG, Beschluss vom 26.02.2010, 3 Ws (B) 94/10 - 2 Ss 349/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010 -VI-5 Ss (Owi) 206/09 - Owi 178/09; zunächst noch offen gelassen von OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.03.2010, 2 Ss-Owi 577/09, sodann aber mit Beschluss vom 21.04.2010 ebenfalls als "anerkanntes Gerät" welches in einem "standardisiertes Verfahren eingesetzt wird" bezeichnet), so dass der konkrete Messvorgang nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung einer sachverständigen Begutachtung unterzogen werden muss.
  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97

    Bindungswirkung einer durch den BGH erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche

    Auszug aus AG Gelnhausen, 27.11.2013 - 44 OWi 2545 Js 16773/13
    Ein standardisiertes Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH NJW 1998, 321).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht