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   AG Mönchengladbach, 04.10.2012 - 45 IN 90/12   

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https://dejure.org/2012,39624
AG Mönchengladbach, 04.10.2012 - 45 IN 90/12 (https://dejure.org/2012,39624)
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 04.10.2012 - 45 IN 90/12 (https://dejure.org/2012,39624)
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 04. Oktober 2012 - 45 IN 90/12 (https://dejure.org/2012,39624)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines Insolvenzantrages bei fehlender Vorlage eines Gläubigerverzeichnisses

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzulässigkeit eines Schuldnerantrags wegen fehlenden Gläubigerverzeichnisses

  • zvi-online.de

    InsO § 13 Abs. 1 Satz 3, 7, § 15 Abs. 1
    Unzulässigkeit eines Schuldnerantrags wegen fehlenden Gläubigerverzeichnisses jedenfalls bei fehlenden "gebührenden Anstrengungen" des Schuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 13 Abs. 1 S. 3, 7
    Zulässigkeit eines Insolvenzantrages bei fehlender Vorlage eines Gläubigerverzeichnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Insolvenzverfahren ohne Gläubigerverzeichnis

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 536
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Hannover, 13.11.2018 - 908 IK 784/18

    Betreuung; Unterschrift

    Diese Erklärung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Insolvenzantrag (So zutreffend LG Potsdam, Beschl. v. 04.09.2013, 2 T 58/13, ZInsO 2013, 2501; AG Mönchengladbach Beschl. v. 4.10.2012 - 45 IN 90/12, ZIP 2013, 536;AG Essen, Beschl. v. 02.01.2015 - 163 IN 199/14, ZInsO 2015, 418; Wegener, in: Uhlenbruck/Wegener, InsO, 14. Aufl. 2015, § 13 Rz. 134; Schmerbach, in: FK-InsO, 9. Aufl. 2018, § 13 Rz. 45; Schmahl/Vuia, in: MüKo-InsO, 3. Aufl. 2013, § 13 Rz. 110; Blankenburg ZInsO 2013, 2196, 2198; aA Müller/Rautmann ZInsO 2012, 918, 919; Römmermann/Praß GmbHR 2012, 421; Gundlach, in: Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 13 Rz 19).
  • AG Mönchengladbach, 25.07.2014 - 45 IN 27/14

    Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung

    Denn der Gesellschafter T. hatte am 24.08.2012 gemeinsam mit den Gesellschaftern W. und S. einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin gestellt (Az. 45 IN 90/12) und diesen auf den Eröffnungsgrund der Überschuldung gestützt, die sich rechnerisch nur bei Bestand der Verbindlichkeit gegenüber der G. Messebau GmbH & Co. KG ergab.
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