Rechtsprechung
AG Frankfurt/Main, 16.11.2011 - 454 F 3056/11 UK |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Unterhalt: Ist das Masterstudium ein Zweitstudium?
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Bachelor- und Master-Studium als einheitliche Ausbildung
- unterhalt24.com (Kurzinformation)
Bachelor- und Masterstudiengang als einheitliche Ausbildung
Papierfundstellen
- NJW-RR 2012, 709
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 161/10
Zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den Master-Studiengang bei zuvor …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 16.11.2011 - 454 F 3056/11
Hiervon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn nach den Zulassungsregeln der Hochschule mit dem Bachelor-Abschluss das Mas-ter-Studium aufgenommen werden darf (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2011, 725, 727).Dies kommt auch in § 7 Abs. 1a BAföG zum Ausdruck, wonach Ausbildungsförderung auch für einen Masterstudiengang gezahlt wird, wenn er auf einem Bachelor-Studium aufbaut (vgl. hierzu: OLG Brandenburg, NJW-RR 2011, 725, 726).
Von der Gleichwertigkeit ist bereits dann auszugehen, wenn nach den Zulassungsregeln der Hochschule mit dem Bachelor-Abschluss das Master-Studium aufgenommen werden darf (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2011, 725, 727).
- OLG Celle, 02.02.2010 - 15 WF 17/10
Bewilligung der Prozesskostenhilfe für Unterhaltsansprüche eines Kindes gegen die …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 16.11.2011 - 454 F 3056/11
D. h. nach erfolgreichem Abschluss einer angemessenen Ausbildung hat das Kind keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen während einer weiteren Ausbildung (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2010, 1229). - BGH, 17.05.2006 - XII ZR 54/04
Umfang des Anspruchs von Kindern auf Ausbildungsunterhalt
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 16.11.2011 - 454 F 3056/11
Insofern beinhaltet § 1610 Abs. 2 BGB sowohl ein Recht des Kindes auf eine den Begabungen und Fähigkeiten entsprechende Ausbildung (vgl. BGH, NJW 2006, 2984, 2986) - und zwar unabhängig davon, ob ein Bachelor-Abschluss bereits zur Ausübung irgendeines Berufs befähigt - sowie eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung der Kindseltern, die damit einhergehenden finanziellen Belastungen zu tragen (…vgl. Born, in: MüKo, § 1610 Rn. 208, 210 m. w. N.).