Rechtsprechung
   AG Nürtingen, 25.01.2013 - 46 C 1399/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,1620
AG Nürtingen, 25.01.2013 - 46 C 1399/12 (https://dejure.org/2013,1620)
AG Nürtingen, Entscheidung vom 25.01.2013 - 46 C 1399/12 (https://dejure.org/2013,1620)
AG Nürtingen, Entscheidung vom 25. Januar 2013 - 46 C 1399/12 (https://dejure.org/2013,1620)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,1620) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Ausgleichsansprüchen nach EGV 261/2004; Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung eines Ausgleichsanspruchs nach EuFlugVO durch eine Flugverspätung

  • reise-recht-wiki.de

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und Code-Sharing

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 5 Abs 1 EGV 261/2004, Art 6 EGV 261/2004, Art 2 Buchst b EGV 261/2004
    Ausgleichsanspruch des Fluggastes bei Verspätung des Fluges: Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens im Falle des Code-Sharing; Abflugverspätung von weniger als drei Stunden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuFlugVO Art. 5 Abs. 1c); EuFlugVO Art. 7 Abs. 1c)
    Begründung eines Ausgleichsanspruchs nach EuFlugVO durch eine Flugverspätung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch bei Verspätung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eine Stunde Verspätung begründet auch in Ansehung einer Verschiebung der Gesamtreisezeit durch verpassten Anschlussflug keinen Ausgleichsanspruch

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • AG Bremen, 10.10.2011 - 16 C 89/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ankunftsverspätung / Passivlegitimation

    Auszug aus AG Nürtingen, 25.01.2013 - 46 C 1399/12
    Überdies sei, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 23.09.2012 erklärt, vgl. Bl. 22 d.GA., die SE AG eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Beklagten, sodass, in Anlehnung an eine Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom 10.10.2011, Aktenzeichen 16 C 89/11, auch hier das Mutterunternehmen, also die SI AG, die hiesige Beklagte, passivlegitimiert sei.

    Dabei besteht zurecht Einigkeit darüber, dass grundsätzlich entscheidend ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt und nicht mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen wurde (vgl. BGH NJW 2010, S. 1522; Urteil des AG Bremen vom 10.10.2011, AZ: 16 C 89/11).

    angesprochene Entscheidung des AG Bremen vom 10.10.2011, AZ: 16 C 89/11 - und ausnahmsweise dennoch eine Passivlegitimation der Beklagten anzunehmen.

  • BGH, 26.11.2009 - Xa ZR 132/08

    Tatsächlich ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.d. Art. 2 Buchst. b

    Auszug aus AG Nürtingen, 25.01.2013 - 46 C 1399/12
    Dabei besteht zurecht Einigkeit darüber, dass grundsätzlich entscheidend ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt und nicht mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen wurde (vgl. BGH NJW 2010, S. 1522; Urteil des AG Bremen vom 10.10.2011, AZ: 16 C 89/11).

    Hintergrund dessen ist, dass das tatsächlich agierende Unternehmen aufgrund seiner Präsens am Flughafen vor Ort in der Regel am besten dazu in der Lage ist, die Verpflichtungen zu erfüllen, vgl. hierzu BGH NJW 2010, S. 1522.

    Entscheidend ist vielmehr, dass "ausführendes Luftfahrtunternnehmen" immer nur ein Unternehmen sein kann, weshalb auch Eigentumsverhältnisse an dem für den Flug eingesetzten Flugzeug nichts ändern, vgl. etwa BGH NJW 2010, S. 1522 ff. Dass sich Luftfahrtunternehmen der Praxis des sog. Codesharing bedienen oder wiederum eigene Tochtergesellschaften gründen bzw. ausgliedern und damit Einfluss auf die Durchführung anderer "ausführender Luftfahrtunternehmen" haben, war dem Verordnungsgeber bei Erlass der Verordnung bekannt, vermag somit an der zu treffenden Bestimmung des "ausführenden Luftfahrtunternehmens" letztlich nichts zu ändern.

  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 78/08

    Kein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung wegen

    Auszug aus AG Nürtingen, 25.01.2013 - 46 C 1399/12
    Dies habe der BGH in NJW 2009, S. 2740 klar gestellt, wobei etwas anderes auch dann nicht gelte, wenn beide Flüge gemeinsam gebucht und von demselben Luftverkehrsunternehmen durchgeführt worden seien.

    Die Verordnung stellt schließlich kein umfassendes Regelwerk dar, das sämtliche Fälle einer Beeinträchtigung eines Fluggastes als ausgleichwürdig erachtet, in diesem Sinn auch bereits BGH NJW 2009, S. 2740.

  • AG Nürtingen, 27.09.2010 - 11 C 1219/10

    Ausgleichszahlung bei bloßer Verspätung eines Fluges

    Auszug aus AG Nürtingen, 25.01.2013 - 46 C 1399/12
    Dahin stehen kann zur Entscheidung dieses Rechtsstreites somit die nach wie vor aus der Sicht des Amtsgerichts Nürtingen nicht abschließend geklärte Frage, woher der EuGH die Kompetenz nimmt, bei Nichtvorliegen einer planwidrigen Regelungslücke, gleichwohl eine (entsprechende) Anwendung des Art. 7 der Verordnung auf Nur-Verspätungsfälle zu bejahen, vgl. zur Problematik bereits ausführlich Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 27.09.2010, AZ: 11 C 1219/10, das den Parteien bekannt gemacht wurde, vgl. Bl. 10 ff. d. GA.
  • AG Leipzig, 07.07.2010 - 109 C 7651/09
    Auszug aus AG Nürtingen, 25.01.2013 - 46 C 1399/12
    Dass die SE AG - und nicht die vom Kläger in Anspruch genommene SI AG - den Flug von Stuttgart nach Z am 22.02.2009 ausgeführt habe, ist nach der in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2013 zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Klägers, in Anbetracht der Urteile des Amtsgerichts Erding vom 19.12.2012, Aktenzeichen 3 C 893/12 und aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 07.07.2010, Aktenzeichen 109 C 7651/09, auf die er insoweit verweist, dann nicht entscheidend, wenn unter einer ( einzigen ) Bezeichnung Bordkarten ausgegeben werden, hier also die Bordkarte für den Flug Stuttgart-Z (Flug Nr. ...) unter der Bezeichnung "S".
  • EuGH, 04.10.2012 - C-321/11

    Den Fluggästen aufeinander folgender Flüge sind Ausgleichsleistungen wegen

    Auszug aus AG Nürtingen, 25.01.2013 - 46 C 1399/12
    Auch aus der Entscheidung des EuGH vom 04.10.2012, Aktenzeichen C - 321/11 erfolge letztlich nichts anderes, da die Passagiere ebenda - im Gegensatz zu hier - rechtzeitig am Flugsteig eingetroffen seien.
  • OLG Bremen, 23.04.2010 - 2 U 50/07

    Voraussetzungen einer teilweisen Zulassung der Berufung; Rechte des Fluggasts bei

    Auszug aus AG Nürtingen, 25.01.2013 - 46 C 1399/12
    Der Kläger weist insoweit auf die Rechtsprechung des EuGH, Aktenzeichen C - 402/07 und C - 432/07 vom 19.11.2009 sowie auf die Urteile des Amtsgerichts Bremen vom 08.05.2007, Aktenzeichen 4 C 420/06 und des OLG Bremen, Urteil vom 23.04.2010, Aktenzeichen 2 U 50/07 hin, wonach nicht nur im Falle eines annullierten Fluges, sondern auch dann Ausgleichsansprüche in Betracht kommen, wenn der Fluggast wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleidet.
  • BGH, 13.11.2012 - X ZR 14/12

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

    Auszug aus AG Nürtingen, 25.01.2013 - 46 C 1399/12
    Nach neuerer Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteil vom 13.11.2012, AZ: X ZR 14/12 ist von einer autonomen Bestimmung des Begriffs durch die Fluggastrechteverordnung auszugehen.
  • AG Hannover, 03.05.2019 - 510 C 12671/18

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichszahlung / Verspätung / Ausführendes

    bbb) Dabei kann dahinstehen, ob wegen des bloßen Vorliegens von Konzernstrukturen mehrere juristische Personen unter gewissen Umständen als ein einheitliches ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.d. Art. 2 lit. a) und b) VO angesehen werden können (dies grundsätzlich ablehnend AG Nürtingen, Urt. v. 25.1.2013 - 46 C 1399/12, Rn. 27; AG Charlottenburg, Urt. v. 4.9.2014 - 218 C 163/14, Rn. 35 - juris; Steinrötter in: BeckOGK [Stand 1.3.2019] Art. 2 Fluggastrechte-VO Rn. 38; Maruhn in: Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-VO, Vorbemerkungen zu Art. 5 u. 6 Rn. 4; Wahl RRa 2012, 262, 264; wohl ebenso Staudinger in: Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-VO Art. 2 Rn. 7 ff.).

    ccc) Ebenfalls kann dahinstehen, ob eine Einheitsbetrachtung dann anzulegen ist, wenn bei bestehenden Konzernstrukturen für den Fluggast ohne Weiteres nicht erkennbar ist, welches der Konzernunternehmen tatsächlich ausführendes Luftfahrtunternehmen ist (vgl. AG Bremen, Urt. v. 18.1.2019 - 9 C 86/18, Rn. 24; AG Nürtingen, Urt. v. 25.1.2013 - 46 C 1399/12, Rn. 30 - juris; Steinrötter in: BeckOGK [Stand 1.3.2019] Art. 2 Fluggastrechte-VO Rn. 38; Hopperdietzel in: BeckOK Fluggastrechte-VO [Stand 1.4.2019] Art. 2 FluggastrechteVO Rn. 17).

  • AG Frankfurt/Main, 13.06.2016 - 29 C 2706/15

    Fluggastrecht - Zubringerflug (leicht) verspätet und Anschlussflug (andere

    Der entgegenstehenden Ansicht, wonach das den Zubringerflug ausführende Luftfahrtunternehmen in dieser Konstellation nicht haftet (Vgl. AG Köln, Urteil vom 24.07.2013 - AZ: 113 C 141/11 und AG Nürtingen, Urteil vom 25.01.2013 - AZ: 46 C 1399/12, beide zitiert nach juris), kann nicht gefolgt werden.
  • AG Berlin-Charlottenburg, 04.09.2014 - 218 C 163/14

    Ausgleichsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverspätung: Haftung des

    Denn es bleiben eigenständige juristische Personen, die eben nicht als identisch angesehen werden können (vgl. AG Nürtingen, Urteil vom 25. Januar 2013 - 46 C 1399/12 -, juris Rdnr. 27).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht