Rechtsprechung
AG München, 27.06.2017 - 461 C 9942/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 275, § 546 Abs. 1, § 859 Abs. 3, § 861, § 862
Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes an der Mietwohnung - rewis.io
Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes an der Mietwohnung
- ra.de
- mietrechtsiegen.de
Eigenmächtige Wohnungsräumung durch Vermieter
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Eigenmächtige Räumung ist unzulässig!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- bayern.de (Pressemitteilung)
Eine eigenmächtige Räumung ist unzulässig
- lawblog.de (Kurzinformation)
Wildwest-Methoden auf dem Wohnungsmarkt
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Einbruch in die eigene Wohnung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Eigenmächtige Räumung ist unzulässig
- rabüro.de (Pressemitteilung)
Eigenmächtige Räumung ist unzulässig
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Eine eigenmächtige Räumung ist unzulässig
- rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)
Verbotene Eigenmacht - Vermieter muss Mieter wieder in eigenmächtig geräumte Wohnung lassen
Verfahrensgang
- AG München, 27.06.2017 - 461 C 9942/17
- LG München I, 10.11.2017 - 4 S 11175/17
Papierfundstellen
- ZMR 2018, 515
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.11.1998 - II ZR 144/97
Übereignung mit Übergabe auf Geheiß; Guter Glaube des Erwerbers an die …
Auszug aus AG München, 27.06.2017 - 461 C 9942/17
Eine erweiternde oder analoge Anwendung des § 864 Abs. 2 BGB (zu solchen Fällen vgl. etwa BGH vom 09.11.1998, II ZR 144/97, NJW 1999, 425; KG vom 03.05.1999, 25 U 1675/99) kommt nach Auffassung des Gerichtes im Bereich des Wohnungsmietrechtes nicht in Betracht. - KG, 03.05.1999 - 25 U 1675/99
Auszug aus AG München, 27.06.2017 - 461 C 9942/17
Eine erweiternde oder analoge Anwendung des § 864 Abs. 2 BGB (zu solchen Fällen vgl. etwa BGH vom 09.11.1998, II ZR 144/97, NJW 1999, 425; KG vom 03.05.1999, 25 U 1675/99) kommt nach Auffassung des Gerichtes im Bereich des Wohnungsmietrechtes nicht in Betracht.