Weitere Entscheidung unten: VerfGH Bayern, 07.11.2019

Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 10.12.2019 - 47-VI-18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,44996
VerfGH Bayern, 10.12.2019 - 47-VI-18 (https://dejure.org/2019,44996)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 10.12.2019 - 47-VI-18 (https://dejure.org/2019,44996)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 10. Dezember 2019 - 47-VI-18 (https://dejure.org/2019,44996)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,44996) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StGB § 25 Abs. 2, § 258 a Abs. 2, § 339; VfGHG Art. 3 Abs. 5, Art. 27 Abs. 1 S. 2, Art. 51 Abs. 2 S. 1; StPO § 152 Abs. 2, § 170 Abs. 2, § 172 f.
    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei Unterlassen einer Vorschaltbeschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft

  • rewis.io

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei Unterlassen einer Vorschaltbeschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 8-VI-15

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.12.2019 - 47-VI-18
    Mit Schreiben vom 2. November 2017 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft München I Strafanzeige gegen mehrere Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs "in Hinblick auf ihre Entscheidung vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15, wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung (§§ 339, 25 II StGB)".

    a) Mit seiner - noch vor Erlass der Entscheidung vom 13. November 2018 eingelegten - Verfassungsbeschwerde vom 17. Juli 2018, ergänzt durch Schreiben vom 1. und 3. August 2018, rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung "der Rechtsweggarantie gem. Art. 19 Abs. 4 GG und des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 91 I BV" und bezeichnete als "Beschwerdegegenstand: [die] Nicht-Entscheidung des OLG München vom 3.7.2018 über die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft München I zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die beschuldigten Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in Hinblick auf ihre Entscheidung vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15 wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung (§§ 339, 25 II StGB)".

    1) vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15.

    Die weiteren unterzeichnenden Richter haben an den Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 nicht mitgewirkt, sodass sie weder von der Strafanzeige vom 2. November 2017 noch von dem Ablehnungsgesuch betroffen sind.

  • VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 32-VI-15

    Angebliche Untätigkeit nach Strafanzeigen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.12.2019 - 47-VI-18
    2) vom 17.11.2015, Vf. 12-VI-15 und 3) vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15 jeweils einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB strafbar gemacht" hätten.

    Die weiteren unterzeichnenden Richter haben an den Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 nicht mitgewirkt, sodass sie weder von der Strafanzeige vom 2. November 2017 noch von dem Ablehnungsgesuch betroffen sind.

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Beschwerdeführer - selbst bei einer etwa anzunehmenden Untätigkeit der Staatsanwaltschaft - versuchen muss, durch Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die begehrten Ermittlungen zu erreichen (VerfGH vom 17.11.2015 - Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 12; BayVBl 2019, 465 Rn. 20).

  • VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 12-VI-15

    Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags als unzulässig

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.12.2019 - 47-VI-18
    2) vom 17.11.2015, Vf. 12-VI-15 und 3) vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15 jeweils einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB strafbar gemacht" hätten.

    Die weiteren unterzeichnenden Richter haben an den Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 nicht mitgewirkt, sodass sie weder von der Strafanzeige vom 2. November 2017 noch von dem Ablehnungsgesuch betroffen sind.

  • VerfGH Bayern, 15.09.2011 - 137-VI-10

    Teilweise unzulässige und im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.12.2019 - 47-VI-18
    Dass der Beschwerdeführer eine Vorschaltbeschwerde für entbehrlich hält, entbindet ihn nicht von der Obliegenheit der Einlegung; ebenso wenig, dass er davon ausgeht, die Generalstaatsanwaltschaft zeige "nach aller Erfahrung ersichtlich keinerlei Neigung, strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Münchner Richter zu forcieren" (S. 6 des Schriftsatzes vom 10. Juli 2019), denn dass ein Beschwerdeführer allgemein erwartet, ein Rechtsbehelf werde erfolglos bleiben, führt grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall nicht dazu, dass er auf dessen Einlegung im Vorfeld einer Verfassungsbeschwerde verzichten kann (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530/531; vom 15.9.2011 - Vf. 137-VI-10 - juris Rn. 16).
  • VerfGH Bayern, 28.02.2011 - 84-VI-10

    Teils wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige, im Übrigen unbegründete

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.12.2019 - 47-VI-18
    Dass der Beschwerdeführer eine Vorschaltbeschwerde für entbehrlich hält, entbindet ihn nicht von der Obliegenheit der Einlegung; ebenso wenig, dass er davon ausgeht, die Generalstaatsanwaltschaft zeige "nach aller Erfahrung ersichtlich keinerlei Neigung, strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Münchner Richter zu forcieren" (S. 6 des Schriftsatzes vom 10. Juli 2019), denn dass ein Beschwerdeführer allgemein erwartet, ein Rechtsbehelf werde erfolglos bleiben, führt grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall nicht dazu, dass er auf dessen Einlegung im Vorfeld einer Verfassungsbeschwerde verzichten kann (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530/531; vom 15.9.2011 - Vf. 137-VI-10 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 22.05.2017 - 2 BvR 1453/16

    Klageerzwingungsverfahren (Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.12.2019 - 47-VI-18
    Die vom Beschwerdeführer zum wiederholten Mal angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2017 Az. 2 BvR 1453/16 (NJW 2017, 3141) (S. 38 der Verfassungsbeschwerde) besagt nichts anderes (vgl. dazu bereits VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 23).
  • VerfGH Bayern, 13.03.2018 - 31-VI-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.12.2019 - 47-VI-18
    Ein diesbezüglicher Verstoß sowie eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) kämen allenfalls in Betracht, wenn das Oberlandesgericht das Prozessrecht in einer Weise ausgelegt und gehandhabt hätte, die unter Berücksichtigung der genannten Rechte unvertretbar wäre (VerfGH vom 2.3.2017 - Vf. 1-VI-16 - juris Rn. 19; vom 13.3.2018 - Vf. 31-VI-16 - juris Rn. 39).
  • VerfGH Bayern, 08.11.1991 - 14-VI-88
    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.12.2019 - 47-VI-18
    Versäumt ein Beschwerdeführer eine prozessuale oder tatsächliche Möglichkeit, um eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte auszuräumen, so begibt er sich dieser Rechte (vgl. VerfGH vom 8.6.1984 VerfGHE 37, 79/83; vom 8.11.1991 VerfGHE 44, 136/138 f.; vom 22.10.2018 BayVBl 2019, 465 Rn. 19; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 120 Rn. 25 m. w. N.; Wolff in Lindner/Möstl/ Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 68 f. m. w. N.).
  • BVerfG, 10.03.2016 - 2 BvR 408/16

    Verfassungsbeschwerde unzulässig aufgrund fehlender Grundrechtsverletzung und

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.12.2019 - 47-VI-18
    Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass ein Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren sowohl den Rechtsweg formal durchlaufen als auch alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 19; BVerfG vom 10.3.2016 - 2 BvR 408/16 - juris Rn. 3 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 02.03.2017 - 1-VI-16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Nichtberücksichtigung von Beweisangeboten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 10.12.2019 - 47-VI-18
    Ein diesbezüglicher Verstoß sowie eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) kämen allenfalls in Betracht, wenn das Oberlandesgericht das Prozessrecht in einer Weise ausgelegt und gehandhabt hätte, die unter Berücksichtigung der genannten Rechte unvertretbar wäre (VerfGH vom 2.3.2017 - Vf. 1-VI-16 - juris Rn. 19; vom 13.3.2018 - Vf. 31-VI-16 - juris Rn. 39).
  • VerfGH Bayern, 24.05.2019 - 23-VI-17

    Fremdenverkehrsbeitrag wegen nichtgewerbsmäßiger Vermietung von Geschäftsräumen

  • VerfGH Bayern, 08.02.2019 - 67-VI-17

    Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab des Willkürverbots

  • VerfGH Bayern, 10.02.2014 - 53-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: keine Beschwer durch Entscheidung über Anhörungsrüge;

  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06

    Verfassungsbeschwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von

  • BVerfG, 11.10.2007 - 2 BvR 1538/06

    Behandlung von Beweisproblemen hinsichtlich des Zugangs von Anträgen

  • BVerfG, 18.11.2018 - 1 BvR 1481/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Rechtschutzschutzbedürfnis in einem

  • VerfGH Bayern, 29.07.2013 - 125-VI-11

    Beschlagnahme im Ermittlungsverfahren

  • VerfGH Bayern, 15.11.2018 - 10-VI-17

    Zu den Begründungsanforderungen bei der Rüge der Verletzung verschiedener

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

  • BVerfG, 28.03.2019 - 2 BvR 2432/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entfernung eines Polizisten aus dem

  • VerfGH Bayern, 24.10.2017 - 9-VI-17

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Beschlüsse wegen Verfristung und

  • BVerfG, 01.10.2008 - 1 BvR 2733/04

    Nach Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig Verfassungsbeschwerde zur

  • VerfGH Bayern, 28.01.2020 - 56-VI-18

    Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs -Grundsatz der

    Damit hat er nicht alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen (vgl. VerfGH vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 27).

    Durch dieses offensichtlich rechtsmissbräuchliche Verhalten (vgl. dazu im Einzelnen den Beschluss vom 20. März 2019 im Verfahren Vf. 47-VI-18) kann der Beschwerdeführer jedoch nicht die Entbehrlichkeit der Vorschaltbeschwerde in anderen Fällen herbeiführen (vgl. VerfGH vom 10.12.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 13).

    Denn zum einen ist es dem Oberlandesgericht nicht verwehrt, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei unterbliebener Vorschaltbeschwerde selbst dann als unzulässig zu verwerfen, wenn sich die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Anhörung mit der Begründetheit des Anliegens befasst hat (VerfGH vom 10.10.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 30; Kölbel in Münchener Kommentar zur StPO, 2016, § 172 Rn. 49).

  • VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 59-VI-17

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Stützt sich eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder dieser Begründungen befassen (VerfGH vom 7.11.2019 - Vf. 46-VI-18 - juris Rn. 19; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 20; vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 21).
  • VerfGH Bayern, 17.10.2023 - 72-VI-21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich eines Klageerzwingungsverfahrens wegen

    Stützt sich eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder dieser Begründungen befassen (VerfGH vom 7.11.2019 - Vf. 46-VI-18 - juris Rn. 19; vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 21; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 25; vom 9.2.2022 - Vf. 62-VI-20 juris Rn. 35).
  • VerfGH Bayern, 15.09.2023 - 20-VI-21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Erinnerungsentscheidung

    Stützt sich eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder dieser Begründungen befassen (VerfGH vom 7.11.2019 - Vf. 46-VI-18 - juris Rn. 19; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 20; vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 21; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 25).
  • VerfGH Bayern, 09.08.2021 - 111-VI-20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung

    Stützt sich eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder dieser Begründungen befassen (VerfGH vom 7.11.2019 - Vf. 46-VI-18 - juris Rn. 19; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 20; vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 21).
  • VerfGH Bayern, 27.05.2020 - 81-VI-20

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Verfassungsbeschwerde, Vorhaben,

    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 21; vom 9.8.2021 - Vf. 111-VI-20 - juris Rn. 33 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 47-VI-18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,39668
VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 47-VI-18 (https://dejure.org/2019,39668)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 07.11.2019 - 47-VI-18 (https://dejure.org/2019,39668)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 07. November 2019 - 47-VI-18 (https://dejure.org/2019,39668)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,39668) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VfGHG Art. 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Art. 9; StPO § 24 Abs. 2, § 30
    Unbegründete Besorgnis wegen Befangenheit - Richter nicht vom Verfahren ausgeschlossen

  • rewis.io

    Unbegründete Besorgnis wegen Befangenheit - Richter nicht vom Verfahren ausgeschlossen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 8-VI-15

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 47-VI-18
    Dem liegt zugrunde eine Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 2. November 2017 gegen mehrere Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs "in Hinblick auf ihre Entscheidung vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15, wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung (§§ 339, 25 II StGB)".

    1) vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15.

    Der Antrag auf Ablehnung der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die an Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig.

    Von den unterzeichnenden Richtern haben der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Küspert an allen genannten Entscheidungen, die Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. M1., Sch. und Dr. W. an den Entscheidungen vom 22. September 2015 Vf. 8-VI-15 mitgewirkt.

    Der Antrag auf Ablehnung der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die an Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig.

  • OLG München, 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17

    Beleidigung und Meinungsfreiheit

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 47-VI-18
    Ergänzend teilte der Richter am 16. September 2019 mit, dass es sich bei dem von ihm genannten "umfangreichen Verfahren" um das Verfahren handelt, welches in den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2017 (Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 - juris) mündete.

    Trotzdem führt die Prozessvertretung in dem früheren Verfahren, welches in den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2017 Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 mündete, zur Besorgnis der Befangenheit.

    In einer hiergegen gerichteten Anhörungsrüge äußerte der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts München (vom 31.5.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17 - juris Rn. 4) in Bezug auf den Senat des Oberlandesgerichts u. a.:.

    Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht München, dem Landgericht München I (Az. 22b bzw. 24 Ns 235 Js 132863/15) und dem Oberlandesgericht München (Az. 5 OLG 13 Ss 244/16 bzw. 5 OLG 13 Ss 81/17), in welchem der Beschwerdeführer durch den jetzigen Richter des Verfassungsgerichtshofs W. vertreten wurde, war die Frage, ob die Äußerung strafbar war oder nicht.

  • VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 12-VI-15

    Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags als unzulässig

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 47-VI-18
    2) vom 17.11.2015, Vf. 12-VI-15 und 3) vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15 jeweils einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB strafbar gemacht" hätten.

    Der Antrag auf Ablehnung der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die an Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig.

    Der Antrag auf Ablehnung der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die an Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig.

  • VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 32-VI-15

    Angebliche Untätigkeit nach Strafanzeigen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 47-VI-18
    2) vom 17.11.2015, Vf. 12-VI-15 und 3) vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15 jeweils einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB strafbar gemacht" hätten.

    Der Antrag auf Ablehnung der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die an Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig.

    Der Antrag auf Ablehnung der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die an Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig.

  • BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 2306/96

    Steiner

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 47-VI-18
    Das hat das Bundesverfassungsgericht z. B. angenommen, wenn der Richter Äußerungen zu verfassungsrechtlichen Fragen als Bevollmächtigter eines an einem früheren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Beteiligten abgegeben hat und der in dem früheren Verfahren verfolgte Rechtsstandpunkt auch im anhängigen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist (BVerfG vom 5.2.1997 BVerfGE 95, 189/191 f.).
  • OLG München, 11.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16

    Zur Beleidigung wegen schriftsätzlicher Äußerungen gegenüber einem Richter im

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 47-VI-18
    Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht München, dem Landgericht München I (Az. 22b bzw. 24 Ns 235 Js 132863/15) und dem Oberlandesgericht München (Az. 5 OLG 13 Ss 244/16 bzw. 5 OLG 13 Ss 81/17), in welchem der Beschwerdeführer durch den jetzigen Richter des Verfassungsgerichtshofs W. vertreten wurde, war die Frage, ob die Äußerung strafbar war oder nicht.
  • LG München I, 16.02.2016 - 22b Ns 235 Js 132863/15

    Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Justizkritik

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 47-VI-18
    Ausgangspunkt dieses Verfahrens war ein Antrag des Beschwerdeführers auf Klageerzwingung vom 27. Oktober 2014, der vom Oberlandesgericht München abgelehnt wurde (vgl. LG München I vom 16.2.2016 - 22b Ns 235 Js 132863/15 - juris 15 Rn. 15).
  • LG München I, 30.11.2016 - 24 Ns 235 Js 132863/15

    Reichweite der Meinungsfreiheit von Rechtsanwälten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 47-VI-18
    Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht München, dem Landgericht München I (Az. 22b bzw. 24 Ns 235 Js 132863/15) und dem Oberlandesgericht München (Az. 5 OLG 13 Ss 244/16 bzw. 5 OLG 13 Ss 81/17), in welchem der Beschwerdeführer durch den jetzigen Richter des Verfassungsgerichtshofs W. vertreten wurde, war die Frage, ob die Äußerung strafbar war oder nicht.
  • BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19

    Zur Reichweite des Mitwirkungsausschlusses beziehungsweise des Ablehnungsgrundes

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 47-VI-18
    und Dr. W. geschehen, da die Umstände von vornherein nicht geeignet sind, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen (vgl. zur Mitwirkung in diesen Fällen: BVerfG vom 3.6.2019 - 2 BvR 910/19 - juris Rn. 8), und das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist (vgl. VerfGH vom 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 - juris Rn. 9; BVerfG vom 18.11.2017 - 1 BvR 2116/17 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 22.10.2018 - 74-VI-17

    Erhebung einer Vorschaltbeschwerde vor Einleitung des Klageerzwingungsverfahrens

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 47-VI-18
    und Dr. W. geschehen, da die Umstände von vornherein nicht geeignet sind, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen (vgl. zur Mitwirkung in diesen Fällen: BVerfG vom 3.6.2019 - 2 BvR 910/19 - juris Rn. 8), und das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist (vgl. VerfGH vom 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 - juris Rn. 9; BVerfG vom 18.11.2017 - 1 BvR 2116/17 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 07.07.1997 - 6-VII-96
  • BVerfG, 18.10.2017 - 1 BvR 2116/17

    Richterliche Vorbefassung mit anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben

  • VerfGH Bayern, 20.04.2009 - 8-VII-05

    Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch in einem Popularklageverfahren

  • VerfGH Bayern, 02.12.2020 - 102-VI-19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts

    Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom 7. November 2019 Vf. 31-VI-19 (juris Rn. 4 ff.) und Vf. 47-VI-18 (juris Rn. 10 ff.) sowie vom 8. November 2019 Vf. 50-VI-18 (juris Rn. 9 ff.).

    Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Vorschaltbeschwerde entbehrlich gewesen sei, greift nicht durch (vgl. z. B. VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 21 ff.; vom 7.11.2019 - Vf. 46-VI-18 - juris Rn. 24 ff.; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 26 ff.; vom 8.11.2019 - Vf. 77-VI-18 - juris Rn. 20 ff.; vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 28 ff.; vom 10.12.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 11 ff.; vom - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 19 ff.).

    Die vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts angeführten Einwände begründen keinen Verstoß gegen seine verfassungsmäßigen Rechte (vgl. z. B. VerfGH vom 7.11.2019 - Vf. 46-VI-18 - juris Rn. 29 f.; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 31 f.; vom 8.11.2019 - Vf. 77- VI-18 - juris Rn. 27 f.; vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 33 f.; vom 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 28 f.).

  • VerfGH Bayern, 02.12.2020 - 76-VI-19

    Umzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines

    Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom 7. November 2019 Vf. 31-VI-19 (juris Rn. 4 ff.) und Vf. 47-VI-18 (juris Rn. 10 ff.) sowie vom 8. November 2019 Vf. 50-VI-18 (juris Rn. 9 ff.).

    Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Vorschaltbeschwerde entbehrlich gewesen sei, greift nicht durch (vgl. z. B. VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 21 ff.; vom 7.11.2019 - Vf. 46-VI-18 - juris Rn. 24 ff.; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 26 ff.; vom 8.11.2019 - Vf. 77-VI-18 - juris Rn. 20 ff.; vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 28 ff.; vom 10.12.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 11 ff.; vom - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 19 ff.).

    Die vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts angeführten Einwände begründen keinen Verstoß gegen seine verfassungsmäßigen Rechte (vgl. z. B. VerfGH vom 7.11.2019 - Vf. 46-VI-18 - juris Rn. 29 f.; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 31 f.; vom 8.11.2019 - Vf. 77- VI-18 - juris Rn. 27 f.; vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 33 f.; vom 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 28 f.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht