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   AG Münster, 31.07.2006 - 48 C 1403/06   

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https://dejure.org/2006,17478
AG Münster, 31.07.2006 - 48 C 1403/06 (https://dejure.org/2006,17478)
AG Münster, Entscheidung vom 31.07.2006 - 48 C 1403/06 (https://dejure.org/2006,17478)
AG Münster, Entscheidung vom 31. Juli 2006 - 48 C 1403/06 (https://dejure.org/2006,17478)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aktivlegitimation eines Leasingnehmers für die Geltendmachung des gesamten Sachschadens und der Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall mit einem Leasingfahrzeug; Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Anwaltskosten bei Unfall mit Leasingfahrzeug

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Rechtsanwaltsgebühren - Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 12.09.2002 - 12 U 9199/00

    Zur Beweislast bei einem so genannten bestellten, fingierten Unfall

    Auszug aus AG Münster, 31.07.2006 - 48 C 1403/06
    Nach einem Verkehrsunfall mit einem Leasingfahrzeug ist der Leasingnehmer zur Geltendmachung des gesamten Sachschadens und der Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls dann aktivlefitimiert, wenn der Leasinggeber ihm den gesamten Sachschaden abgetreten hat (KG C, VRS 104, 92).
  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Auszug aus AG Münster, 31.07.2006 - 48 C 1403/06
    Rechtsanwaltskosten sind nur dann nicht als im Sinne des § 249 BGB erforderlich anzusehen, wenn es sich um einen gelagerten Schadensfall handelt, bei dem die Haftung nach Grund und Höhe derart eindeutig ist, dass aus Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht und der Geschädigte geschäftlich gewandt ist (BGHZ 127, 348 f.) Bei der Leasinggeberin handelt es sich um keine (juristische) Person, die im Bereich der Abwicklung und Regulierung von Verkehrsunfallsachen als im Sinne der obigen Definition geschäftlich gewandt anzusehen ist.
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