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   AG Neuss, 13.07.2009 - 48 F 204/09   

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https://dejure.org/2009,42877
AG Neuss, 13.07.2009 - 48 F 204/09 (https://dejure.org/2009,42877)
AG Neuss, Entscheidung vom 13.07.2009 - 48 F 204/09 (https://dejure.org/2009,42877)
AG Neuss, Entscheidung vom 13. Juli 2009 - 48 F 204/09 (https://dejure.org/2009,42877)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sinngemäße Anwendung des § 1632 Abs. 4 BGB bei Befinden des Kindes bereits in Obhut eines Dritten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 220
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 16.02.1993 - 1Z BR 99/92

    Beschwerde adoptionswilliger Großeltern gegen die Anordnung der Herausgabe ihres

    Auszug aus AG Neuss, 13.07.2009 - 48 F 204/09
    Maßgebend für die Notwendigkeit einer vorl. AO ist ausschließlich das wohlverstandene Interesse des Kindes" (Zitat nach BayObLG 1. ZS, Beschluß v. 16.02.1993 - 1Z BR 99/92 ).
  • BGH, 16.11.2016 - XII ZB 328/15

    Familiensache: Anspruch der Pflegeeltern auf Rückführung ihres früheren

    Zutreffend führt das Oberlandesgericht aus, dass die Pflegeeltern nach § 1632 Abs. 4 BGB eine Rückführung des Pflegekindes nur dann beanspruchen können, wenn die Beendigung des Aufenthalts des Kindes bei ihnen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verbleibensanordnung steht (ebenso BayObLG FamRZ 1997, 223, 224; OLG Hamm NJW 1985, 3029, 3030; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1501; aA AG Neuss Beschluss vom 13. Juli 2009 - 48 F 204/09 - juris Rn. 11; wohl auch OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1164, 1165).
  • OLG Hamm, 08.07.2015 - 5 UF 198/14

    Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB

    War das Kind dagegen bereits längere Zeit vor Einleitung eines Verfahrens nach § 1632 Abs. 4 BGB - ggf. sogar mit Zustimmung der Pflegeperson - von der Pflegeperson getrennt worden, und fehlt es insoweit an einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Trennung und dem Antrag der Pflegeperson, käme eine Anordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB einem Herausgabeanspruch der Pflegeperson gleich, der nach dem Wortlaut und dem Schutzzweck der Vorschrift nicht besteht (vgl. OLG Hamm, NJW 1985, 3029 f.; a.A. AG Neuss, FamRZ 2010, 220).
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