Rechtsprechung
LG Stuttgart, 27.04.2021 - 48 O 128/20 |
Volltextveröffentlichung
- hahn-rechtsanwaelte.de
Mercedes S 350d
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Schadenersatz im Abgasskandal für Mercedes S-Klasse
Wird zitiert von ... (2)
- LG Hamburg, 28.09.2021 - 317 O 135/20
Sittenwidrige Schädigung durch Entwicklung und Einsatz eines so genannten …
Da der Kläger - wie bereits ausgeführt - keine Kenntnis davon hat, welche Funktionen der Motorsteuerungssoftware das Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet und zum Gegenstand des von ihm angeordneten Rückrufs gemacht hat, kann die Beklagte hierzu unschwer Angaben machen, so dass sie insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2021 - 48 O 128/20, BeckRS 2021, 10403, Rn. 41, beck-online).Ohne konkrete Darlegung der beanstandeten Funktion und ihrer Auswirkungen sowie der seinerzeitigen Erkenntnisse und Felderfahrungen kann das Gericht nicht nachvollziehen, ob die Einwände der Beklagten stichhaltig sind (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2021 - 48 O 128/20, BeckRS 2021, 10403, Rn. 42, beck-online).
In der veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.11.2020 - 7 U 35/20 und LG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2021 - 48 O 128/20) sowie den vom Kläger eingereichten Urteilen (Anlagenkonvolut K 8, Anl. K 9) wird die Gesamtlaufleistung für Dieselmotoren der Beklagten der Baureihen OM 642 und OM 651 auf 250.000 - 300.000 km geschätzt.
Der Antrag ist bereits unbestimmt, weil er entgegen § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO offen lässt, wegen welcher "Ausstattung" mit einer "unzulässigen Abschalteinrichtung" eine Schadensersatzpflicht festgestellt werden soll (vgl. OLG München…, Beschluss vom 12.06.2018 - 8 U 3169/17, Rn. 6 f., zitiert nach juris; LG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2021 - 48 O 128/20, BeckRS 2021, 10403, Rn. 32, beck-online).
- LG Köln, 11.10.2021 - 19 O 11/21 Da der Kläger - wie bereits ausgeführt - keine Kenntnis davon hat, welche Funktionen der Motorsteuerungssoftware das Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet und zum Gegenstand des von ihm angeordneten Rückrufs gemacht hat, kann die Beklagte hierzu unschwer Angaben machen, so dass sie insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2021 - 48 O 128/20, BeckRS 2021, 10403, Rn. 41, beck-online).