Rechtsprechung
AG München, 18.04.2018 - 481 C 16896/17 WEG |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 14, § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 1
Markise ist unzulässige bauliche Veränderung - rewis.io
Markise ist unzulässige bauliche Veränderung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Anbringen einer Markise ist bauliche Veränderung!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- bayern.de (Pressemitteilung)
Gaststättenmarkise
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die fest angebrachte Markise
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Keine Markise ohne erforderlichen Beschluss!
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Fehlender Beschluss - Gaststättenmarkise muss entfernt werden
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Gaststättenmarkise ist zu entfernen
- rechtsportal.de (Kurzinformation)
Wohnungseigentum: Nutzungsänderung gemäß der Gemeinschaftsordnung
Papierfundstellen
- ZMR 2019, 307
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16
Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft
Auszug aus AG München, 18.04.2018 - 481 C 16896/17
Richtig ist zwar, dass sich die mit Wohnungs- und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen der Nutzungsbefugnis gegenseitig ausschließen - dies jedoch, wie der BGH in einer aktuellen Entscheidung zu dieser Frage ausdrücklich klargestellt hat, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen (BGH, Urteil vom 27.10.2017 - V ZR 193/16, ZWE 2018, 28, Rn. 8). - LG München I, 15.11.2017 - 1 S 1978/16
Beseitigungsanspruch - Entfernung von Dachflächenfenstern
Auszug aus AG München, 18.04.2018 - 481 C 16896/17
Aufgrund des Sachvortrags ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend eine Anspruchskonkurrenz zu einem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Gemeinschaftseigentum bestehen könnte (vgl. LG München I, Urteil vom 15.11.2017 - 1 S 1978/16 WEG, ZWE 2018, 131). - BGH, 27.11.2008 - I ZB 46/08
Anspruch aus Titel auf Bekanntgabe von Mieternamen?
Auszug aus AG München, 18.04.2018 - 481 C 16896/17
Grundsätzlich handelt es sich bei der Beseitigung einer baulichen Veränderung um eine vertretbare Handlung, die der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2008 - I ZB 46/08, NZM 2009, 202, Rn 8 bei juris).