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   AG Hamburg, 09.09.2009 - 49 C 157/09   

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https://dejure.org/2009,65705
AG Hamburg, 09.09.2009 - 49 C 157/09 (https://dejure.org/2009,65705)
AG Hamburg, Entscheidung vom 09.09.2009 - 49 C 157/09 (https://dejure.org/2009,65705)
AG Hamburg, Entscheidung vom 09. September 2009 - 49 C 157/09 (https://dejure.org/2009,65705)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermieter muss Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen erteilen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Immobilien: Bescheinigung für haushaltsnahe Dienstleistung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Berlin, 18.10.2017 - 18 S 339/16

    Vermieter muss in gewissem Umfang Bescheinigung über haushaltsnahe

    Die bisher veröffentlichten Judikate bejahen einen Anspruch des Mieters auf gesonderten Ausweis der auf haushaltsnahe Dienstleistungen entfallenden Nebenkosten (vgl. AG Charlottenburg - 222 C 90/09 -, Urt. v. 01.07.2009, GE 2010, 550; AG Hamburg - 49 C 157/09 -, Urt. v. 09.09.1009; AG Lichtenberg -105 C 394/10 -, Urt. v. 23.05.2011, GE 2012, 1325).
  • AG Berlin-Lichtenberg, 23.05.2011 - 105 C 394/10

    Unentgeltliche Erteilung einer Aufgliederung über die Kosten der steuerlich

    Den Klägern steht der begehrte Anspruch auf Erteilung einer Aufstellung zu den haushaltsnahen Dienstleistungen als Nebenpflicht aus den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB i.V.m. dem Mietvertrag zu (vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 01.07.2009, Az.: 222 C 90/09; AG Hamburg, Urteil vom 09.09.2009, Az.: 49 C 157/09).

    Kann der Auskunftsverpflichtete eine Auskunft unschwer geben und ist andererseits der Berechtigte ohne die Auskunft an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert, so ergibt sich eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 09.09.2009, Az.: 49 C 157/09; BGH, NJW 1995, 387; Beuermann, GE 2006, 1600).

    Die Heranziehung von Entscheidungen aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrecht stößt aber auch insofern auf Bedenken, als eine Aufwandspauschale gerade anhand des Einzelfalles zu bemessen ist (vgl. AG Hamburg, Entscheidung vom 09.09.2009, Az.: 49 C 157/09) und dabei zum Teil auch berücksichtigt wird, dass die steuerlichen Neuerungen eine Umstellung und damit Aufwand verursachen, dieser sich aber mit der Zeit reduziert.

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