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   EGMR, 16.10.2012 - 49646/10, 3365/11   

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EGMR, 16.10.2012 - 49646/10, 3365/11 (https://dejure.org/2012,55638)
EGMR, Entscheidung vom 16.10.2012 - 49646/10, 3365/11 (https://dejure.org/2012,55638)
EGMR, Entscheidung vom 16. Oktober 2012 - 49646/10, 3365/11 (https://dejure.org/2012,55638)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    LESSING AND REICHELT v. GERMANY

    Art. 6, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 7, Art. 14, Art. 14+P1 Abs. 1, Art. 35, Protokoll Nr. 1 Art. 1, Protokoll Nr. 12 Art. 1 MRK
    Inadmissible (englisch)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    LESSING AND REICHELT v. GERMANY - [Deutsche Übersetzung]

    Art. 6, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 7, Art. 14, Art. 14+P1 Abs. 1, Art. 35, Protokoll Nr. 1 Art. 1, Protokoll Nr. 12 Art. 1 MRK
    [DEU] Inadmissible

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • EGMR, 29.05.2012 - 53126/07

    TARON v. GERMANY

    Auszug aus EGMR, 16.10.2012 - 49646/10
    In T../. Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53126/07, Rdnr. 40 ff., 29. Mai 2012) - einer Rechtssache, bei der der Beschwerdeführer wie der zweite Beschwerdeführer erklärte, von dem neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf keinen Gebrauch machen zu wollen - stellte der Gerichtshof fest, dass aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität einer internationalen Jurisdiktion auch Beschwerdeführer, die ihre Individualbeschwerde vor Einführung des innerstaatlichen Rechtsbehelfs bei diesem Gerichtshof erhoben hatten, von diesem neuen Rechtsbehelf Gebrauch machen müssen.
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus EGMR, 16.10.2012 - 49646/10
    In dem zweiten der vier Urteile über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Überleitung der DDR-Renten vom 28. April 1999 (1 BvL 22/95 and 1 BvL 34/95) erklärte das Bundesverfassungsgericht § 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) für verfassungswidrig.
  • EGMR, 26.01.1999 - 42293/98

    ADAMSON v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EGMR, 16.10.2012 - 49646/10
    Andere Faktoren, die in diesem Zusammenhang als maßgeblich berücksichtigt werden können, sind die Art und der Zweck der fraglichen Maßnahme, ihre Charakterisierung nach innerstaatlichem Recht, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und die Schwere der Maßnahme (siehe Welch./. Vereinigtes Königreich, 9. Februar 1995, Rdnr. 26 ff., Serie A Bd. 307-A, und Adamson./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 42293/98, 26. Januar 1999).
  • EGMR, 02.03.2000 - 52442/99

    SCHWENGEL contre l'ALLEMAGNE

    Auszug aus EGMR, 16.10.2012 - 49646/10
    Erstens dient § 6 Abs. 2 AAÜG dem rechtmäßigen Ziel, "ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen", wie Artikel 20 Abs. 2 des Staatsvertrags bestimmt (siehe S../.Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 52442/99, 2. März 2000, und G../.Deutschland (Teilentsch.), Individualbeschwerde Nr. 52447/99, 24. Januar 2002).
  • EGMR, 06.09.2001 - 69789/01

    BRUSCO v. ITALY

    Auszug aus EGMR, 16.10.2012 - 49646/10
    Unter Bezugnahme auf die Rechtssache Brusco./. Italien ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 69789/01, EGMR 2001-IX) bat der Gerichtshof den zweiten Beschwerdeführer, ihm mitzuteilen, ob er beabsichtige, innerhalb der in der Übergangsvorschrift des Gesetzes festgelegten Frist von dem neuen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen.
  • EGMR, 02.03.2005 - 71916/01

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes über die Wiedergutmachung von

    Auszug aus EGMR, 16.10.2012 - 49646/10
    Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Vertragsstaaten, insbesondere in dem einzigartigen Kontext der deutschen Wiedervereinigung, einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage haben, ob eine "andere" oder "ähnliche" Situation vorliegt (siehe M. u. a../. Deutschland (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Rdnr. 74 ff. EGMR 2005-V).
  • EGMR, 12.04.2006 - 65731/01

    STEC ET AUTRES c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus EGMR, 16.10.2012 - 49646/10
    Wenn in einem Vertragsstaat jedoch Rechtsvorschriften bestehen, die die Zahlung einer Sozialleistung - gleichviel ob aufgrund vorheriger Beitragszahlungen - von Rechts wegen vorsehen, ist davon auszugehen, dass diese Rechtsvorschriften ein Eigentumsrecht, das unter Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 fällt, für Personen erzeugen, die die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllen (siehe Stummer./. Österreich [GK],Individualbeschwerde Nr. 37452/02, Rdnr. 82, EGMR 2011, und Stec u. a../.Vereinigtes Königreich (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 65731/01 und 65900/01, Rdnr. 54, EGMR 2005-X).
  • EGMR, 18.02.2009 - 55707/00

    Andrejeva ./. Lettland

    Auszug aus EGMR, 16.10.2012 - 49646/10
    Obwohl Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 kein Recht auf Erhalt irgendwelcher Sozialleistungen einschließt, muss ein Staat, wenn er sich für den Aufbau eines Sozialleistungssystems entscheidet, dies auf eine mit Artikel 14 vereinbare Weise tun (siehe Stummer, a. a. O. Rdnr. 83, und Andrejeva./. Lettland [GK], Individualbeschwerde Nr. 55707/00, Rdnr. 79, EGMR 2009).
  • EGMR, 02.09.2010 - 46344/06

    Beschwerderecht gegen lange Verfahren gefordert

    Auszug aus EGMR, 16.10.2012 - 49646/10
    Am 7. Dezember 2011 teilte die Regierung dem Gerichtshof mit, dass ein Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, mit dem das Piloturteil in der Rechtssache R../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 46344/06, 2. September 2010) umgesetzt werde, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten sei.
  • EGMR, 07.07.2011 - 37452/02

    STUMMER c. AUTRICHE

    Auszug aus EGMR, 16.10.2012 - 49646/10
    Wenn in einem Vertragsstaat jedoch Rechtsvorschriften bestehen, die die Zahlung einer Sozialleistung - gleichviel ob aufgrund vorheriger Beitragszahlungen - von Rechts wegen vorsehen, ist davon auszugehen, dass diese Rechtsvorschriften ein Eigentumsrecht, das unter Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 fällt, für Personen erzeugen, die die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllen (siehe Stummer./. Österreich [GK],Individualbeschwerde Nr. 37452/02, Rdnr. 82, EGMR 2011, und Stec u. a../.Vereinigtes Königreich (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 65731/01 und 65900/01, Rdnr. 54, EGMR 2005-X).
  • EGMR, 09.02.1995 - 17440/90

    WELCH v. THE UNITED KINGDOM

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 4 R 46/11

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte nach

    Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06, 2/08) und der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Oktober 2012 (Individualbeschwerden Nrn. 49646/10 und 3365/11) ergibt sich, dass alle Tatbestände des § 6 Abs. 2 AAÜG (insbesondere § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG) mit dem Grundgesetz und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Einklang stehen.

    Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 16. Oktober 2012 (Individualbeschwerde Nrn. 49646/10 und 3365/11).

    Und selbst wenn dies nicht der Fall wäre, geben der Beschluss des BVerfG vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06, 2/08) und die Entscheidung des EGMR vom 16. Oktober 2012 (Individualbeschwerde Nrn. 49646/10 und 3365/11) ausreichende Anhaltspunkte, wie die Frage zu beantworten ist.

  • BSG, 26.09.2019 - B 5 RS 1/19 R

    Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen

    Der EGMR hat die Ausführungen des BVerfG ausdrücklich bestätigt und die Rügen der Beschwerdeführer für offensichtlich unbegründet erachtet (EGMR Entscheidung vom 16.10.2012 - 49646/10 und 3365/11).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2013 - L 22 R 645/11

    Neuberechnung der auf eine nach dem AAÜG überführten Rente des Beitrittsgebiets

    Dies gilt insbesondere für den Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGM) am 16. Oktober 2012 zu den Individualbeschwerden Nrn. 49646/10 und 3365/11 zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG entschieden hat.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.08.2013 - L 8 R 1064/11

    Rentenüberleitung, besondere Beitragsbemessungsgrenze, Stellvertretender

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bislang auch keine Menschenrechtsbeschwerde aus dem Problemkreis der Rentenüberleitung auf Grund von Einwendungen der Beschwerdeführer zur materiellen Rechtslage zur Entscheidung angenommen (s. ausdrücklich für den Personenkreis, dem der Kläger angehörte Nichtannahmebeschluss vom 16. Oktober 2012 - zu den Beschwerden Nr. 49646/10 und 3365/11; Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2000 zur Beschwerde Nr. 52442/99, vom 10. April 2001 zur Beschwerde Nr. 52449/99 und vom 25. September 2007 zur Beschwerde Nr. 12923/03, SozR 4-6021 Art. 1 Nr. 1).
  • BSG, 29.10.2014 - B 5 R 238/14 B
    Dasselbe gilt, soweit der Kläger zwischen den "positiven Positionen des UN-Ausschusses" einerseits und "den für die Betroffenen negativen Positionen in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.10.2012 zu den Beschwerden Nr. 49646/10 und 3365/11" andererseits "Divergenzen" erblickt.
  • BSG, 15.01.2015 - B 5 R 186/14 B

    Divergenzfähige Entscheidungen

    Von vornherein nicht divergenzfähig sind die "Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte" vom 20.5.2011 sowie die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.10.2012 (49646/10, 3365/11).
  • BSG, 27.01.2014 - B 5 R 346/13 B
    Dasselbe gilt, soweit die Klägerin zwischen den "positiven Positionen des UN-Ausschusses" einerseits und "den für die Betroffenen negativen Positionen in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.10.2012 zu den Beschwerden Nr. 49646/10 und 3365/11" andererseits "Differenzen" erblickt.
  • BSG, 17.01.2013 - B 5 RS 40/12 B
    Dasselbe gilt, soweit der Kläger zwischen den "positiven Positionen des UN-Ausschusses" einerseits und "den für die Betroffenen negativen Positionen in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.10.2012 zu den Beschwerden Nr. 49646/10 und 3365/11" andererseits "Divergenzen" erblickt.
  • BSG, 03.07.2013 - B 5 RS 18/13 B
    Dasselbe gilt, soweit der Kläger zwischen den "positiven Positionen des UN-Ausschusses" einerseits und "den für die Betroffenen negativen Positionen in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.10.2012 zu den Beschwerden Nr. 49646/10 und 3365/11" andererseits "Divergenzen" erblickt.
  • BSG, 14.01.2015 - B 5 RS 21/14 B

    Begriff der Grundsatzbedeutung

    Der Kläger rügt sinngemäß Divergenzen zwischen der angefochtenen Entscheidung und den Feststellungen des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Angelegenheiten vom 20.5.2011 sowie der "Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.10.2012 zu den Beschwerden Nr. 49646/10 und 3365/11 (u.a. Dr. Hans Lessing und Dr. Hans Reichelt)".
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