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   EGMR, 29.07.2004 - 49746/99   

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EGMR, 29.07.2004 - 49746/99 (https://dejure.org/2004,3124)
EGMR, Entscheidung vom 29.07.2004 - 49746/99 (https://dejure.org/2004,3124)
EGMR, Entscheidung vom 29. Juli 2004 - 49746/99 (https://dejure.org/2004,3124)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung der Überschreitung der angemessenen Frist hinsichtlich der Dauer einer Untersuchungshaft und eines diesbezüglich geführten Strafverfahrens; Unverhältnismäßigkeit der Anordnung der Haftfortdauer; Grundsätze für die Beurteilung der Angemessenheit der ...

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    CEVIZOVIC v. GERMANY

    Art. 5, Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 6, Art. 6 Abs. 1, Art. 35, Art. 35 Abs. 1, Art. 41 MRK
    Preliminary objection rejected (estoppel) Violation of Art. 5-3 Violation of Art. 6-1 Pecuniary damage - claim dismissed Non-pecuniary damage - finding of violation sufficient Costs and expenses (domestic proceedings) - claim dismissed Costs and expenses partial ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übermäßig lange Dauer der Untersuchungshaft und Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • vegesack.de:8080 Word Dokument (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die neue Frist des § 229 Abs. 1 StPO und welche Probleme sich daraus ergeben (RA E. Behm / RA H. Wesemann)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3125
  • StV 2005, 136
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (7)

  • EGMR, 06.04.2000 - 26772/95

    LABITA c. ITALIE

    Auszug aus EGMR, 29.07.2004 - 49746/99
    Der Gerichtshof stellt in Anbetracht seiner Rechtsprechung (siehe, u. a., Labita ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 26772/95, Nr. 147, ECHR 2000-IV) fest, dass die Untersuchungshaft mit der Verkündung des Urteils durch das Landgericht Oldenburg am 20. März 2001 endete (siehe Rdn. 24 oben).

    Im konkreten Fall kann die Fortdauer der Haft nur dann gerechtfertigt sein, wenn es bestimmte Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie im öffentlichen Interesse wirklich erforderlich ist, und dieses öffentliche Interesse, ungeachtet der Unschuldsvermutung, stärker als der Grundsatz der Achtung der Freiheit der Person zu gewichten ist (siehe u. a. W. ./. Schweiz, Urteil vom 26. Januar 1993, Serie A Band 254-A, S. 15, Nr. 30; Labita ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 26772/95, Nr. 152, ECHR 2000-IV).

  • EGMR, 27.06.1968 - 2122/64

    Wemhoff ./. Deutschland

    Auszug aus EGMR, 29.07.2004 - 49746/99
    Bezüglich der bei dem Beschwerdeführer gegebenen Fluchtgefahr stellt der Gerichtshof fest, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit eine mögliche schwere Strafe für sich allein nicht ausreicht, um die Fortdauer der Haft wegen Fluchtgefahr zu rechtfertigen (siehe Wemhoff ./. Deutschland, Urteil vom 27. Juni 1968, Serie A Band 7, S. 25, Nr. 14; B. ./. Österreich, Urteil vom 28. März 1990, Serie A Band 175, S. 16. Nr. 44).

    Er endete am Tag der endgültigen Entscheidung über die Anklage (siehe Wemhoff, aaO, Serie A Band 7, S. 26 Nr. 18), d. h. am 4. April 2001, als der Beschwerdeführer die gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg eingelegte Revision zurücknahm, wodurch seine Verurteilung rechtskräftig wurde.

  • EGMR, 27.04.2000 - 25702/94

    K. AND T. v. FINLAND

    Auszug aus EGMR, 29.07.2004 - 49746/99
    Der Gerichtshof möchte darauf hinweisen, dass Artikel 55 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorsieht, dass Einreden der Unzulässigkeit, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beklagten Vertragspartei in ihren schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden (siehe K. und T. ./. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25702/94, Nr. 145, ECHR 2001-VII; N.C. ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 24952/94, Nr. 44, ECHR 2002-X).
  • EGMR, 18.12.2002 - 24952/94

    N.C. v. ITALY

    Auszug aus EGMR, 29.07.2004 - 49746/99
    Der Gerichtshof möchte darauf hinweisen, dass Artikel 55 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorsieht, dass Einreden der Unzulässigkeit, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beklagten Vertragspartei in ihren schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden (siehe K. und T. ./. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25702/94, Nr. 145, ECHR 2001-VII; N.C. ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 24952/94, Nr. 44, ECHR 2002-X).
  • EGMR, 28.03.1990 - 11968/86

    B. ./. Österreich

    Auszug aus EGMR, 29.07.2004 - 49746/99
    Bezüglich der bei dem Beschwerdeführer gegebenen Fluchtgefahr stellt der Gerichtshof fest, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit eine mögliche schwere Strafe für sich allein nicht ausreicht, um die Fortdauer der Haft wegen Fluchtgefahr zu rechtfertigen (siehe Wemhoff ./. Deutschland, Urteil vom 27. Juni 1968, Serie A Band 7, S. 25, Nr. 14; B. ./. Österreich, Urteil vom 28. März 1990, Serie A Band 175, S. 16. Nr. 44).
  • EGMR, 26.01.1993 - 14379/88

    W. c. SUISSE

    Auszug aus EGMR, 29.07.2004 - 49746/99
    Im konkreten Fall kann die Fortdauer der Haft nur dann gerechtfertigt sein, wenn es bestimmte Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie im öffentlichen Interesse wirklich erforderlich ist, und dieses öffentliche Interesse, ungeachtet der Unschuldsvermutung, stärker als der Grundsatz der Achtung der Freiheit der Person zu gewichten ist (siehe u. a. W. ./. Schweiz, Urteil vom 26. Januar 1993, Serie A Band 254-A, S. 15, Nr. 30; Labita ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 26772/95, Nr. 152, ECHR 2000-IV).
  • EGMR, 21.06.1983 - 8130/78

    Eckle./. Deutschland

    Auszug aus EGMR, 29.07.2004 - 49746/99
    Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass bei der Einschätzung des Ausmaßes des erlittenen Schadens die Maßnahmen berücksichtigt werden müssen, welche die nationalen Behörden getroffen haben, um den durch die überlange Dauer der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens entstanden Schaden wiedergutzumachen (vgl., sinngemäß, Eckle ./. Deutschland (Artikel 50), Urteil vom 21. Juni 1983, Serie A Band 65, S. 10, Nr. 24).
  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Nach dem vom Oberlandesgericht festgestellten und dokumentierten Verfahrensablauf fehlt jedes Bemühen, Zeugen und Sachverständige auf eine effiziente Art zu laden und einen straffen Verhandlungsplan festzulegen (vgl. hierzu auch EGMR, Urteil vom 29. Juli 2004 - Individualbeschwerde Nr. 49746/99 -, StV 2005, S. 136 ).
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Bei derart absehbar umfangreichen Verfahren, in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, fordert das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ; ferner EGMR, Urteil vom 29. Juli 2004 - Beschwerde Nr. 49746/99 -, EuGRZ 2004, S. 634 Tz. 51; OLG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 Ws 617/05 -, StV 2006, S. 143 ; OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001 - 32 HEs 1/01 -, Nds.Rpfl 2001, S. 196 unter Hinweis auf gegebenenfalls anzuberaumende Sondersitzungstage).
  • BGH, 22.09.2009 - 5 StR 363/09

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; rechtsstaatswidrige Untersuchungshaft;

    c) Hiernach sind die - gegen Deutschland ergangenen - Urteile des EGMR vom 29. Juli 2004 (NJW 2005, 3125) und 10. November 2005 (StV 2006, 474) heranzuziehen.

    Sie gebieten es, eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK neben einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK - wie es das Landgericht im Ansatz getan hat - gesondert zu erwägen (EGMR NJW 2005, 3125, 3126 f.; StV 2006, 474, 476 bis 478; vgl. auch BGHSt (GS) 52, 124, 143; BGH StV 2008, 633, 634; Schädler in KK 6. Aufl. MRK Art. 5 Rdn. 22); ferner ist in den Fällen noch möglicher Anrechnung konventionswidriger Untersuchungshaft der in der Sache postulierte Vorrang der Naturalrestitution vor einer Verweisung eines Betroffenen auf den Schadensersatzanspruch des Art. 5 Abs. 5 MRK zu beachten (EGMR StV 2006, 474, 478).

    Die Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK ist demnach - wie bei einer solchen des Art. 6 Abs. 1 MRK - "durch eindeutige und messbare Minderung der Strafe" (EGMR aaO m.w.N.) über die zwingende Anrechnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB hinaus (vgl. EGMR aaO und NJW 2005, 3125, 3128; BGHSt aaO S. 143; Pauly StV 2006, 480, 481) wiedergutzumachen.

    Bei minder schweren Verstößen kommt freilich vor dem Hintergrund vollständiger Anrechnung des lediglich zur Unzeit erlittenen Freiheitsentzuges die bloße Feststellung des Konventionsverstoßes als ausreichende Kompensation in Betracht (vgl. EGMR NJW 2005, 3125, 3128; BGHSt (GS) 52, 124, 146; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. MRK Art. 5 Rdn. 136 m.w.N.).

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   EGMR, 03.04.2003 - 49746/99   

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