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   LG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4a O 317/06   

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LG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4a O 317/06 (https://dejure.org/2007,20080)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2007 - 4a O 317/06 (https://dejure.org/2007,20080)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Dezember 2007 - 4a O 317/06 (https://dejure.org/2007,20080)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - 2 U 39/03

    Patentrechtlicher Schadensersatzanspruch in Form der Herausgabe des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4a O 317/06
    Ebenso wie die im Wege der Lizenzanalogie als Schadensersatz zu leistende angemessene Lizenzgebühr lässt sich die Höhe des herauszugebenden Verletzergewinns nicht genau berechnen, sondern muss nach § 287 ZPO geschätzt werden, wobei die Grundlagen dieser Schätzung - soweit möglich - objektiv ermittelt werden müssen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. Juni 2005, I-2 U 39/03, InstGE 5, 251, 254 = Mitt.

    a) Die von dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung Gemeinkostenanteil (BGHZ 145, 366ff. = GRUR 2001, 329ff.) für eine Geschmacksmusterrechtsverletzung aufgestellten Grundsätze sind im Wesentlichen auf das Patentrecht - und wie zu ergänzen ist: auch auf das Gebrauchsmusterrecht - zu übertragen (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251, 257f. - Lifter).

    Der herauszugebende Gewinn muss gerade durch die rechtswidrige Benutzung des fremden Schutzrechts erzielt worden sein, d.h. einen Gewinn gerade aus denjenigen Handlungen darstellen, durch die das Schutzrecht verletzt worden ist (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251, 254, 266 - Lifter).

    Im Gegensatz zu den Verletzungsgegenständen, die den obergerichtlichen Entscheidungen Lifter (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251ff.) und Schwerlastregal II (OLG Düsseldorf, InstGE 7, 143ff.) zugrunde lagen, handelt es sich bei den hier schutzrechtsverletzenden Tintentankpatronen um Gebrauchsgegenstände, deren technische Gestaltung die Beklagte zu 1) nicht eigens werblich herausgestellt hat.

    Es entspricht der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (vgl. InstGE 5, 251, 273, Rn. 85 - Lifter), dass allgemein bereits aus der Tatsache der Verwendung der technischen Lehre des Klageschutzrechts durch den Verletzer geschlossen werden kann, dass diese jedenfalls mitprägend für den Verletzungsgegenstand ist, weil der Verletzer andernfalls nicht zu dieser Art der Ausgestaltung hätte greifen müssen.

    Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (InstGE 5, 251, 274 - Lifter; InstGE 7, 143ff. - Schwerlastregal II) stehen dem Verletzten, der seinen Schadensersatzanspruch nach der Herausgabe des Verletzergewinns berechnet, in entsprechender Anwendung des § 668 BGB (fiktive) Verwendungszinsen zu.

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2007 - 2 U 71/05

    Berechnung des Verletzergewinns bei Veräußerung patentverletzender Gegenstände

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4a O 317/06
    Diese Berechnungsart zielt nicht auf einen Ersatz des dem Verletzten konkret entstandenen Schadens, sondern in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung des Schutzrechtsinhabers (BGH, GRUR 1995, 349, 352 - Objektive Schadensberechnung; BGHZ 145, 366, 371 = GRUR 2001, 329ff. - Gemeinkostenanteil; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2007, Az. I-2 U 71/05, InstGE 7, 143ff. - Schwerlastregal II).

    Diese Problematik, die beispielsweise Gegenstand der Entscheidung Schwerlastregal II des OLG Düsseldorf (InstGE 7, 143ff.) war, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil es allein um Vertriebshandlungen betreffend Tintentankpatronen geht, die als solche auch Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sind.

    Die Beklagten verweisen zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht zu Unrecht auf die Entscheidung Schwerlastregal II des OLG Düsseldorf (InstGE 7, 143ff., 148).

    Im Gegensatz zu den Verletzungsgegenständen, die den obergerichtlichen Entscheidungen Lifter (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251ff.) und Schwerlastregal II (OLG Düsseldorf, InstGE 7, 143ff.) zugrunde lagen, handelt es sich bei den hier schutzrechtsverletzenden Tintentankpatronen um Gebrauchsgegenstände, deren technische Gestaltung die Beklagte zu 1) nicht eigens werblich herausgestellt hat.

    Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (InstGE 5, 251, 274 - Lifter; InstGE 7, 143ff. - Schwerlastregal II) stehen dem Verletzten, der seinen Schadensersatzanspruch nach der Herausgabe des Verletzergewinns berechnet, in entsprechender Anwendung des § 668 BGB (fiktive) Verwendungszinsen zu.

    Die frühere, zu § 668 BGB ablehnende Rechtsprechung der Düsseldorfer Patentkammern (vgl. InstGE 5, 161ff. - Schwerlastregal) ist durch die abweichende Entscheidung des Berufungsgerichts (OLG Düsseldorf, InstGE 7, 143ff. - Schwerlastregal II) obsolet.

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04

    Steckverbindergehäuse

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4a O 317/06
    Auch die Entscheidung Steckverbindergehäuse des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGH, GRUR 2007, 431, 434) betont lediglich, dass bei der Ermittlung des Verletzergewinns häufig auf das Mittel der Schätzung (§ 287 ZPO) zurückgegriffen werden müsse, insbesondere bei der auch hier im Streit stehenden Frage, mit welchem Anteil die erzielten Gewinne auf der Rechtsverletzung beruhen.

    Dies ist nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - wertend zu verstehen (BGH, GRUR 2007, 431, 434 - Steckverbindergehäuse).

    Ausgangspunkt für die vorzunehmende Anteilsschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ist die Frage, inwieweit bei wertender Betrachtungsweise die Schutzrechtsverletzung ursächlich für die Kaufentschlüsse der Abnehmer und damit für die Entstehung des Gewinns war und in welchem Umfang andere, nicht mit der Schutzrechtsverletzung in ursächlicher Verbindung stehende Umstände für die Kaufentschlüsse eine wesentliche Rolle gespielt haben (vgl. zuletzt zur Gewinnherausgabe bei unerlaubter Nachahmung BGH, GRUR 2007, 431, 434 Rn. 37 - Steckverbindergehäuse).

    Dies entspricht im Ergebnis auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (GRUR 2007, 431, 435 - Steckverbindergehäuse), wenngleich dort die Anspruchsgrundlage nicht explizit genannt, sondern lediglich allgemein ausgeführt wird, der Verletzte werde bei der Schadensberechnung nach dem Verletzergewinn auch schon bei fahrlässigem Verhalten wie der Geschäftsherr bei der angemaßten Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB gestellt (GRUR 2007, 431, 433, Rz. 21).

  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4a O 317/06
    Diese Berechnungsart zielt nicht auf einen Ersatz des dem Verletzten konkret entstandenen Schadens, sondern in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung des Schutzrechtsinhabers (BGH, GRUR 1995, 349, 352 - Objektive Schadensberechnung; BGHZ 145, 366, 371 = GRUR 2001, 329ff. - Gemeinkostenanteil; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2007, Az. I-2 U 71/05, InstGE 7, 143ff. - Schwerlastregal II).

    a) Die von dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung Gemeinkostenanteil (BGHZ 145, 366ff. = GRUR 2001, 329ff.) für eine Geschmacksmusterrechtsverletzung aufgestellten Grundsätze sind im Wesentlichen auf das Patentrecht - und wie zu ergänzen ist: auch auf das Gebrauchsmusterrecht - zu übertragen (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251, 257f. - Lifter).

    Zum anderen konnte und musste den Beklagten bzw. ihren Prozessbevollmächtigten spätestens durch die Entscheidung Gemeinkostenanteil vom 02. November 2000 (BGH, GRUR 2001, 329ff.) bekannt sein, dass die der Rechnungslegung nach eigenem Vortrag der Beklagten zugrunde liegenden Geschäftsunterlagen von Bedeutung sein könnten.

  • BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06

    Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4a O 317/06
    Die vorprozessual aufgewendeten Kosten der Klägerseite zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs fließen (entgegen der Streitwertangabe in der Klageschrift) in den Streitwert nicht mit ein, und zwar unabhängig davon, ob sie dem Hauptanspruch zugerechnet werden oder Gegenstand eines eigenen Antrags sind (vgl. BGH, NJW 2007, 3289).

    - Im Verhältnis der Klägerin zu 1) zur Beklagten zu 1) auf 709.437,81 EUR (678.074,16 EUR + 31.363,65 EUR, § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG; für den Streitwert der Klage sind die vorprozessualen Kosten gemäß dem Klageantrag zu II. nicht anzusetzen, vgl. BGH, NJW 2007, 3289), - im Verhältnis der Klägerin zu 2) zur Beklagten zu 1) auf 684.705,66 EUR (678.074,16 EUR + 6.631,50 EUR, § 45 Abs. 3 GKG), - im Verhältnis beider Klägerinnen zur Beklagten zu 2) auf 678.074,16 EUR , - im Verhältnis beider Klägerinnen zu den Beklagten zu 3) und 4) bis zum 11. Januar 2007 auf 678.074,16 EUR .

  • BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60

    Dia-Rähmchen II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4a O 317/06
    Während dies für bestimmte Schutzrechte ausdrücklich geregelt ist, ist die Herausgabe des Verletzergewinns für die Verletzung von Patenten und Gebrauchsmustern als zumindest gewohnheitsrechtlich begründete Form der Schadensberechnung anerkannt (BGH, GRUR 1962, 509, 511 - Dia-Rähmchen II).

    Der herauszugebende Gewinn muss also in einer solchen Beziehung zum Schutzrecht und seiner Verletzung stehen, dass er eben deshalb billigerweise dem Verletzten gebührt (vgl. BGH, GRUR 1962, 509 - Dia-Rähmchen II).

  • OLG Düsseldorf, 09.09.2004 - 2 U 47/03

    Anspruch eines Patentinhabers gegen einen das Patent durch den Vertrieb

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4a O 317/06
    Nach gegenwärtigem Stand der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 09. September 2004, Az. I-2 U 47/03, InstGE 5, 17ff. - Ananasschneider) haftet der Geschäftsführer neben dem von ihm gesetzlich vertretenen Schutzrechtsverletzer auch dann auf Schadensersatz, wenn dieser nach der Berechnungsmethode der Gewinnherausgabe ermittelt wird (so auch BGH, GRUR 1959, 379, 383 - Gasparone I; Schulte/Kühnen, PatG, 7. Auflage 2005, § 139 Rn. 21).
  • LG Düsseldorf, 12.05.2005 - 4b O 156/04

    PatentG

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4a O 317/06
    Die frühere, zu § 668 BGB ablehnende Rechtsprechung der Düsseldorfer Patentkammern (vgl. InstGE 5, 161ff. - Schwerlastregal) ist durch die abweichende Entscheidung des Berufungsgerichts (OLG Düsseldorf, InstGE 7, 143ff. - Schwerlastregal II) obsolet.
  • BGH, 30.01.1959 - I ZR 82/57

    Gasparone

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4a O 317/06
    Nach gegenwärtigem Stand der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 09. September 2004, Az. I-2 U 47/03, InstGE 5, 17ff. - Ananasschneider) haftet der Geschäftsführer neben dem von ihm gesetzlich vertretenen Schutzrechtsverletzer auch dann auf Schadensersatz, wenn dieser nach der Berechnungsmethode der Gewinnherausgabe ermittelt wird (so auch BGH, GRUR 1959, 379, 383 - Gasparone I; Schulte/Kühnen, PatG, 7. Auflage 2005, § 139 Rn. 21).
  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4a O 317/06
    Anzusetzende Kosten sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anrechnung der Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr (Vorbemerkung 3 Abs. 4 vor Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, RVG-VV; BGH, Urteil vom 07. März 2007, Az. VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049f.) nicht nur die anteiligen, sondern die vollen Geschäftsgebühren aus dem in das gerichtliche Verfahren übergegangenen Streitwert, weil sich infolge der Anrechnung nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 RVG-VV, sondern die Verfahrensgebühr des anschließenden gerichtlichen Verfahrens vermindert.
  • OLG Düsseldorf, 24.11.2005 - 2 U 104/03

    Zur Gebrauchsmusterschutzfähigkeit von Farbtintenpatronen für Drukker

  • LG Düsseldorf, 23.01.1996 - 4 O 42/94

    Hochregalanlage

  • BGH, 02.02.1995 - I ZR 16/93

    Objektive Schadensberechnung - Aneignung; Schadensberechnung

  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2010 - 2 U 12/08

    Berechnung wegen der Verletzung eines Gebrauchsmusters für eine Tintenpatrone

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.12.2007 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4a O 317/06) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die Beklagten beantragen, das Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18.12.2007 (Az.: 4a O 317/06) teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie das Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18.12.2007 (Az.: 4a O 317/06) auf ihre Anschlussberufung teilweise abzuändern und wie folgt neu zu fassen:.

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2011 - 2 U 12/10

    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage hinsichtlich des Nichtbestehens

    Dies lässt sich für Tintenpatronen nicht generell festschreiben; die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Landgerichts in InstGE 8, 257 enthält eine solche Aussage nicht; sie ist für den vorliegenden Fall in keiner Weise aussagekräftig, weil sie ein anderes Schutzrecht betrifft und im Übrigen auch vom Senat abgeändert wurde.
  • LG Düsseldorf, 30.06.2009 - 4a O 146/08

    Rolladen II

    Maßgeblich ist dabei, inwieweit beim Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Produkte die Benutzung des Schutzrechts für die Kaufentschlüsse der Abnehmer ursächlich gewesen ist oder ob andere Umstände eine wesentliche Rolle gespielt haben (für einen Fall der wettbewerblichen Nachahmung: BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II; für eine Gebrauchsmusterverletzung: Kammer, Urteil vom 18.12.2007, 4a O 317/06, InstGE 8, 256 ff. - Tintentankpatrone).
  • LG Düsseldorf, 01.03.2011 - 4b O 260/09

    Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen mittelbarer Verletzung des

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass typische Gemeinkosten im Einzelfall den Verletzungsprodukten unmittelbar zuzuordnen seien, also ohne die patentverletzende Produktion nicht angefallen wären, trägt der Verletzer (BGH GRUR 2001, 329 - Gemeinkostenanteil; LG Düsseldorf, InstGE 8, 257 - Tintentankpatrone).
  • LG Düsseldorf, 03.09.2015 - 4a O 123/14

    Schadensersatzanspruch aus der Verletzung von europäischen Patenten

    Grundsätzlich obliegt die Beweislast dafür, dass Gemeinkosten der Verletzungsform unmittelbar zugeordnet werden können, den Beklagten (BGH GRUR 2001, 329 - Gemeinkostenanteil; LG Düsseldorf, InstGE 8, 257 - Tintentankpatronen; Kühnen, a.a.O., Rdn. 2663).
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