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   OLG Stuttgart, 09.07.2013 - 4a Ss 186/13   

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https://dejure.org/2013,19349
OLG Stuttgart, 09.07.2013 - 4a Ss 186/13 (https://dejure.org/2013,19349)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.07.2013 - 4a Ss 186/13 (https://dejure.org/2013,19349)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Juli 2013 - 4a Ss 186/13 (https://dejure.org/2013,19349)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 72 OWiG, § 73 Abs 2 OWiG, § 74 Abs 2 OWiG
    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Anforderungen an einen Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wenn man nicht kommen will, muss man das sagen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Antrag auf Entscheidung im Beschlussverfahren ist kein Entbindungsantrag

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2013, 227
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 21.10.1998 - 1 ObOWi 545/98

    Darlegung der Entschuldigungsgründe für das Ausbleiben des Betroffenen im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.07.2013 - 4a Ss 186/13
    Zwar kann in dem Ersuchen um Entscheidung im schriftlichen Verfahren grundsätzlich ein Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG gesehen werden (vgl. BayObLG, NZV 1999, 139); vorliegend hat der Betroffene auf klarstellende Nachfrage des Gerichts jedoch mitgeteilt, "es verbleibt bei dem Antrag, gemäß § 72 OWiG eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu treffen" und "ein Antrag auf Entbindung ... erübrigt sich damit".
  • OLG Bamberg, 23.05.2014 - 3 Ss OWi 596/14

    Bußgeldverfahren: Anforderungen an einen Antrag des Betroffenen auf Entbindung

    Ein solches weiteres, im Einzelfall im Wege der Auslegung festzustellendes Begehren sollte bei einem verteidigten Betroffenen allerdings regelmäßig eindeutig formuliert sein, was erst recht dann gilt, wenn gerichtlich ausdrücklich um eine klarstellende Erklärung gebeten worden war (u.a. Anschluss an OLG Stuttgart Justiz 2013, 357; OLG Rostock, Beschluss vom 27.04.2011 - 2 Ss [OWi] 50/11 [bei juris] und BayObLGSt 1998, 179 = NZV 1999, 139 = OLGSt OWiG § 74 Nr. 12).

    Es entspricht allerdings obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der für die Entbindung notwendige Antrag im Sinne von § 73 Abs. 2 OWiG auch in einer - wie hier vom Gericht nicht aufgegriffenen - Anregung bzw. dem Ersuchen des Betroffenen auf Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG mitenthalten sein kann, wenn auch ein derartiges weitergehendes, im Wege der Auslegung festzustellendes Begehren jedenfalls bei einem verteidigten Betroffenen nach Möglichkeit eindeutig formuliert sein sollte, was erst Recht gilt, wenn etwa seitens des Gerichts ausdrücklich um eine klarstellende Erklärung gebeten worden war (OLG Stuttgart Justiz 2013, 357; OLG Rostock, Beschluss vom 27.04.2011 - 2 Ss [OWi] 50/11 [bei juris] und schon BayObLGSt 1998, 179 = NZV 1999, 139 = OLGSt OWiG § 74 Nr. 12; ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 25.03.2009 - 3 Ss OWi 1326/08 [unveröffentlicht]).

  • OLG Karlsruhe, 02.02.2022 - 3 Rb 33 Ss 854/21

    Lichtbild, schlechte Qualität, Sachverständigengutachten

    Die Entscheidung über das Erfordernis oder die Entbehrlichkeit einer Hauptverhandlung trifft das Gericht nach seinem in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachprüfbaren (OLG Stuttgart, Die Justiz 2013, 357) - Ermessen (BeckOK OWiG/Hettenbach OWiG § 72 Rn. 3).
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