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   LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 133/09   

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LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 133/09 (https://dejure.org/2017,57953)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.07.2017 - 4a O 133/09 (https://dejure.org/2017,57953)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Juli 2017 - 4a O 133/09 (https://dejure.org/2017,57953)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 27/17
    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 133/09
    Parallel zu dem hiesigen Hauptsacheverfahren ist zwischen den Parteien auch ein einstweiliges Verfügungsverfahren (Az.: 4a O 27/17) anhängig.

    Der Hinweis auf die Bekanntmachung der Patenterteilung datiert vom 23.11.2005 (vgl. Klagepatentschrift Anlage PBPI 1; deutsche Übersetzung in Form der T4-Schrift liegt als Anlage KAP1a zur Verfahrensakte 4a O 27/17 vor).

    Der Tenor liegt in Form des Protokolls zur mündlichen Verhandlung (Bl. 195 - 199 GA) wie folgt vor (deutsche Übersetzung von der Anlage KAP1c zur Verfahrensakte 4a O 27/17 übernommen):.

    In der Fassung des in Bezug genommenen Hilfsantrags (Hilfsantrag 3; vgl. auch Anlage KAP1d zur Verfahrensakte 4a O 27/17; deutsche Übersetzung: Anlage KAP1e zur Verfahrensakte 4a O 27/17), die auch in dem vorliegenden Verletzungsverfahren geltend gemacht wird, ergibt sich folgender Anspruchswortlaut (Die Unterstreichungen kennzeichnen die im Rahmen des Einspruchsbeschwerdeverfahrens ergänzten Teile.):.

    Eine an die geänderte Anspruchsfassung angepasste Beschreibung liegt in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 4a O 27/17, dessen Akten beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, als Anlage KAP1g (deutsche Übersetzung: dort Anlage KAP1f) vor, auf diese wird wegen ihres genauen Inhalts verwiesen.

    Eine Abbildung der angegriffenen Ausführungsform aus der "C"-Produktfamilie, die dem Produktblatt (Anlage KAP4 der Verfahrensakte 4a O 27/17, dort S. 4) entnommen ist, wird nachfolgend wiedergegeben:.

    Unter mehreren bestehenden Möglichkeiten eine solche Schicht zu erzeugen - beispielsweise durch Verwendung eines hydrophilen Kathetermaterials (Abs. [0026] - dieser Passus ist in der geänderten Patentschrift nicht mehr enthalten, vgl. Abs. [0020] Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27/17) - greift die geänderte Fassung des Klagepatents nunmehr diejenige einer Beschichtung, das heißt die Ergänzung des Kathetermaterials um ein zusätzliches Material, heraus, ohne dass im Hinblick auf dieses ergänzende Material einschränkende Vorgaben gemacht werden (Abs. [0026]; Abs. [0020] der geänderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27/17).

    Des Weiteren wird dieses Verständnis durch Abschnitt [0026] (Abs. [0020] der geänderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27/17) gestützt:.

    Auf diese Art und Weise werden gerade das Beschädigungsrisiko für die Harnröhrenwände sowie die Gefahr von Schmerzen beim Herausziehen des Katheters verringert (Abs. [0005], [0026]; Abs. [0005], [0020] der geänderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27/17).

    Sofern die Beklagte bemängelt, dass im Rahmen der Auslegung ein Rückgriff auch auf den gestrichenen Passus (Abs. [0026] bzw. Abs. [0020] der geänderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27/17) erfolgt, so handelt es sich - selbst dann, wenn das Einspruchsverfahren ein Ende gefunden hat, und eine geänderte Patentschrift veröffentlicht worden ist - bei der veröffentlichten ursprünglichen Patentschrift um zulässiges Auslegungsmaterial (Kühnen, ebd., Rn. A.77).

    Ergänzend dazu wird in Abschnitt [0031] (Abs. [0025] der geänderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27/17) unter Bezugnahme auf das Ausführungsbeispiel der Figuren 1 und 2 ausgeführt:.

    Auch spricht gegen eine einschränkende Auslegung nicht, dass sich der Beschreibung des Klagepatents im Zusammenhang mit der Darstellung bevorzugter Ausführungsbeispiele Passagen entnehmen lassen, die eine Aktivierung mittels des Quellungsmediums innerhalb weniger Sekunden bzw. sehr kurzer Zeit beschreiben (Abs. [0032] und Abs. [0036]; Abs. [0026] und Abs. [0030] der geänderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27/17).

    "[...], wodurch die hydrophile Oberflächenschicht des Katheters unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsprozesses aktiviert wird." (Abs. [0013]; identisch mit Absatz der geänderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27/17).

    "Die gasundurchlässigen Wände der Verpackung schützen dann die aktivierte Beschichtung vor Austrocknung und ergeben einen lang andauernden Erhalt des Oberflächencharakters geringer Reibung des Katheters bis zur tatsächlichen Verwendung." (Abs. [0013]; identisch mit Absatz der geänderten Patentschrift Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27/17).

    Die Klägerin, hat einen Auszug aus dem "Compendium of Chemical Terminology" der International Union of Pure and Applied Chemistry (kurz: IUPAC) in der Fassung aus dem Jahre 1972, das allgemeine und international anerkannte Definitionen für Begriffe aus der Chemie enthält, als Anlage KAP12 zur beigezogenen Verfahrensakte 4a O 27/17 vorgelegt.

    Von dem Schutzbereich des Klagepatents sind aber auch solche Ausgestaltungen erfasst, bei welchen sich innerhalb des durch die Katheterverpackung gebildeten Hohlraums ein räumlicher Bereich ausmachen lässt, in dem sich das Kompartiment mit dem flüssigen Quellungsmedium befindet und ein solcher, in welchem der Katheter platziert ist, so ist es etwa in dem Ausführungsbeispiel, welches die Figuren 1 und 2 beschreiben, und wie es durch die Abschnitte [0011] und [0027] (Abs. [0021] der geänderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27/17) erläutert wird.

    Das Klagepatent lässt - wie es in Abschnitt [0031] (Abs. [0025] der geänderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27/17) beschrieben ist - zwar äußere Krafteinwirkungen insoweit zu, als Druck auf den schwammartigen Körper mit dem flüssigen Quellungsmedium ausgeübt werden muss, um das Herausfließen des Quellungsmediums und damit den Aktivierungsvorgang zu veranlassen.

    Soweit die Beklagte geltend macht, dem Klagepatent fehle es ausgehend von der im Jahre 1975 veröffentlichten DE 25 11 198 A1 (Anlage HL30 zur Verfahrensakte 4a O 27/17; NK18 im Nichtigkeitsverfahren) bzw. der entsprechenden US-Anmeldung US 4, 026,296 (Anlage HL27; NK19 im Nichtigkeitsverfahren; D34 im Einspruchsverfahren) - die Entgegenhaltungen werden auch zusammenfassend mit "Stoy-Schriften" bezeichnet - an einer erfinderischen Tätigkeit, stützt sie sich damit auf Druckschriften, die bereits in dem Einspruchsbeschwerdeverfahren vorgelegt worden sind.

    "Der Katheter wurde sterilisiert und gasdicht in eine Polyäthylenpackung geschlossen, [...]." (Anlage HL30 zur Verfahrensakte 4a O 27/17, S. 19, 1. Abs. a. E.),.

    Kern der offenbarten Lehre ist vielmehr das Problem, den Katheter an dem Teil, mit dem er in die Körperöffnung eingeführt wird, "schlüpfrig" zu halten und ein Austrocken des außerhalb des Körpers befindlichen Teils zu verhindern (Anlage HL30 zur Verfahrensakte 4a O 27/17, S. 4, 1. Abs.).

  • OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 2 U 112/05

    Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung bei vorläufiger Vollstreckbarkeit

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 133/09
    Die Höhe der Sicherheitsleistung hat sich an dem Schaden zu orientieren, der den Schuldnern durch die vorläufige Vollstreckung droht, und soll dementsprechend den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO sowie Anwalts- und Gerichtskosten absichern (OLG Düsseldorf, NJOZ 2007, 451, 454; Cepl/Voß/Lunze, ZPO, 1. Aufl. 2015, § 709 Rn. 4).

    Zu dem ersatzfähigen Schaden können zwar auch Aufwendungen gehören, die die Schuldner machen, um vorübergehend nicht vertriebene Gegenstände wieder in den Verkehr zu bringen und einen etwa verlorenen Kundenkreis zurückzugewinnen, wenn die Ursache für den Schaden durch das einstweilige Unterlassungsgebot gesetzt wurde (OLG Düsseldorf, NJOZ 2007, 451, 454).

  • BPatG, 29.05.2019 - 4 Ni 50/17
    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 133/09
    Eine Entscheidung in der durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.03.2017 (vgl. Anlage HL32) beim BPatG eingereichten Nichtigkeitsklage, Az.: 4 Ni 50/17 (EP), steht noch aus.

    Hilfsweise: Das Verfahren bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in dem anhängigen Nichtigkeitsverfahren vor dem BPatG (Az.: 4 Ni 50/17) gegen das Klagepatent auszusetzen;.

  • BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05

    Mehrgangnabe

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 133/09
    Dies gilt zum einen bereits deshalb, weil die in Bezug genommenen Passagen in einem Zusammenhang mit der Darstellung bevorzugter Ausführungsformen zu sehen sind, die eine Beschränkung der technischen Lehre regelmäßig - so auch vorliegend - nicht herbeiführen (BGH, GRUR 2008, 779 (Rn. 34) - Mehrgangnabe).
  • BGH, 05.06.1997 - X ZR 73/95

    "Weichvorrichtung II"; Umfang des Patentschutzbegehrens

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 133/09
    Der Einwand aus § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (venire contra factum proprium) kann erfolgreich erhoben werden, wenn der Patentinhaber im Einspruchsverfahren erklärt, für eine bestimmte Ausführungsform keinen Patentschutz zu begehren und diese dann im Verletzungsverfahren angreift, soweit seine Erklärung Grundlage für die Erteilung oder Aufrechterhaltung des Patents war und wenn der in Anspruch Genommene auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Patentanmelders vertrauen durfte (BGH, NJW 1997, 3377 - Weichvorrichtung II).
  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 92/05

    Betrieb einer Sicherheitseinrichtung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 133/09
    Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungsweg nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 - Installiereinrichtung II).
  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZB 10/09

    Walzenformgebungsmaschine

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 133/09
    Schließlich vermag die Kammer auch vor dem Hintergrund des Beschlusses des Tribunal De Grande Instance Paris (Entscheidungsvorbereitungsrichter) vom 18.05.2017, der als Entscheidung eines ausländischen Gerichts, welches zu Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens gehört, als sachverständige Äußerungen zu berücksichtigen ist (BGH, GRUR 2010, 950 (951 f.) - Walzenformgebungsmaschine; Rinken/ Kühnen, in: Schulte, PatG mit EPÜ, Kommentar, 9. Aufl., § 14, Rn. 50), zu keinem anderen, engeren Auslegungsergebnis zu gelangen.
  • BGH, 20.12.2011 - X ZB 6/10

    Installiereinrichtung II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 133/09
    Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungsweg nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 - Installiereinrichtung II).
  • OLG Düsseldorf, 24.11.2011 - 2 U 95/10

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für eine gebrauchsfertige

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 133/09
    dd) Zu dem dargestellten Auslegungsergebnis stehen auch die Ausführungen in dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2011 (Anlage HL24, Az.: I-2 U 95/10) in keinem zwingenden Widerspruch.
  • BGH, 16.09.2014 - X ZR 61/13

    Kurznachrichten - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 133/09
    Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 - Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 - Az. 2 U 64/14, S. 29 f.).
  • OLG Düsseldorf, 30.10.2014 - 15 U 30/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend Aufrichtrollstühle

  • OLG Düsseldorf, 11.06.2015 - 2 U 64/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zur Verbesserung

  • OLG Karlsruhe, 24.02.2016 - 6 U 51/14

    Patentverletzung: Reichweite des Auskunftsanspruchs bei Internet-Werbung für

  • LG Düsseldorf, 08.05.2018 - 4a O 113/17

    Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers von Äußerungen in einer Pressemitteilung

    Zuletzt entschied das Landgericht Düsseldorf mit Urteilen vom 18.07.2017 ein auf die Verletzung des Europäischen Patents E(nachfolgend: EP'E) gestütztes einstweiliges Verfügungsverfahren (Az.: 4a O 27/17) und das entsprechende Hauptsacheverfahren (Az: 4a O 133/09), wobei die Schutzdauer des streitgegenständlichen Patents am 18.09.2017 ablief.

    Nach Erlass der landgerichtlichen Urteile vom 18.07.2017 in den Verfahren 4a O 27/17 und 4a O 133/09 erfolgte am 19.07.2017 eine Pressemitteilung durch die Verfügungsklägerin, mit welcher diese über die Gerichtsentscheidungen informierte.

    Mit Antrag vom 11.08.2017 begehrte die Verfügungsklägerin, gestützt auf das Urteil in dem Hauptsacheverfahren 4a O 133/09, die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Verfügungsbeklagte zur Vollstreckung der ausgeurteilten Rückrufverpflichtung (Aktenzeichen des Zwangsvollstreckungsverfahrens: 4a O 133/09 ZV I).

    Die als Tatsachenbehauptung zu qualifizierende angegriffene Äußerung (1), ausweislich derer etwaige Unannehmlichkeiten für die Kunden der Verfügungsbeklagten allein auf die Vollstreckung der landgerichtlichen Urteile vom 18.07.2017 (Az.: 4a O 27/17 und Az.: 4a O 133/09) zurückzuführen seien, lasse unberücksichtigt, dass der Vollstreckung eine patentrechtliche Verletzungshandlung der Verfügungsbeklagten zugrundeliege, und sich die Verfügungsbeklagte um eine vergleichsweise Beendigung der rechtlichen Auseinandersetzung - entgegen der Ankündigung gegenüber ihren Kunden mit Schreiben vom 19.07.2017 (Anlage KAP4) - nicht bemüht hat.

    Zuletzt entschied das Landgericht Düsseldorf mit Urteilen vom 18.07.2017 ein auf die Verletzung des Europäischen Patents E(nachfolgend: EP'E) gestütztes einstweiliges Verfügungsverfahren (Az.: 4a O 27/17) und das entsprechende Hauptsacheverfahren (Az: 4a O 133/09), wobei die Schutzdauer des streitgegenständlichen Patents am 18.09.2017 ablief.

    Nach Erlass der landgerichtlichen Urteile vom 18.07.2017 in den Verfahren 4a O 27/17 und 4a O 133/09 erfolgte am 19.07.2017 eine Pressemitteilung durch die Verfügungsklägerin, mit welcher diese über die Gerichtsentscheidungen informierte.

    Mit Antrag vom 11.08.2017 begehrte die Verfügungsklägerin, gestützt auf das Urteil in dem Hauptsacheverfahren 4a O 133/09, die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Verfügungsbeklagte zur Vollstreckung der ausgeurteilten Rückrufverpflichtung (Aktenzeichen des Zwangsvollstreckungsverfahrens: 4a O 133/09 ZV I).

    Die als Tatsachenbehauptung zu qualifizierende angegriffene Äußerung (1), ausweislich derer etwaige Unannehmlichkeiten für die Kunden der Verfügungsbeklagten allein auf die Vollstreckung der landgerichtlichen Urteile vom 18.07.2017 (Az.: 4a O 27/17 und Az.: 4a O 133/09) zurückzuführen seien, lasse unberücksichtigt, dass der Vollstreckung eine patentrechtliche Verletzungshandlung der Verfügungsbeklagten zugrundeliege, und sich die Verfügungsbeklagte um eine vergleichsweise Beendigung der rechtlichen Auseinandersetzung - entgegen der Ankündigung gegenüber ihren Kunden mit Schreiben vom 19.07.2017 (Anlage KAP4) - nicht bemüht hat.

    Mit der hier vorliegenden Äußerung führt die Verfügungsbeklagte "Unannehmlichkeiten", die aufgrund der Einstellung des Vertriebs ihrer "A" und "B" Produkte entstanden sind, auf ein Verhalten der Verfügungsklägerin, nämlich die Vollstreckung der nicht-rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.07.2017 (Az.: 4a O 133/09 und 4a O 27/17), zurück.

  • BPatG, 29.05.2019 - 4 Ni 50/17

    Blasenkatheterset - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Blasenkatheterset" - zum

    NK 1 EP 1 145 729 B1 NK 2 EP 1 145 729 A1 NK 3 WO 98/11932 A1 NK 4 Hilfsanspruchssatz 3 aus Einspruchsverfahren vom 17. November 2016, 2 S. NK 5 Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2017 im Einspruchsverfahren T 1477/15 (4 S.) und angepasste Beschreibung (6 S.) NK 6 Kopie Verletzungsklage vom 20. Juli 2009, LG Düsseldorf, Az. 4a O 133/09 NK 7 Beschluss LG Düsseldorf vom 18. März 2010, Az. 4a O 133/09 NK 8 Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 11. Dezember 2008, Anm. Nr. 01 114 582.8, 7 S. und 2 S. Deckblatt NK 9 Entscheidung der Beschwerdekammer T 0468/09 vom 28. September 2011 NK 10 Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 18. Januar 2013, Anm. Nr. 01 114 582.8, 15 S. und 2 S. Deckblatt NK 11 Entscheidung der Beschwerdekammer T 0801/13 vom 27. Februar 2014, 22 S. NK 12 Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 8. Juli 2015, Anm. Nr. 01 114 582.8, 14 S. und 9 nicht nummer.

    [Abgerufen am: 20. März 2017] NK 33 US 2 947 415 NK 34 US 3 035 691 NK 35 US 3 967 728 NK 36 US 4 204 527 NK 37 US 5 454 798 A NK 38 GB 2 284 764 A NK 39 Vollmacht H... vom 26. Oktober 2017 NK 40 Prozessbürgschaft Nr. K17093331 d. B... S.A. vom 15. September 2017 NK 41 Beschluss des EPA im Einspruchsverfahren zu Patent Nr. 01114582.8 vom 10. November 2017, 2 S. NK 42 Entscheidung des EPA zur Aufrechterhaltung des Patents Nr. 01114582.8 vom 16. November 2017, 1 S. NK 43 EP 1 145 729 B2 NK 44 Einschätzung der großen Beschwerdekammer zum Überprüfungsantrag Patent Nr. 01114582.8 vom 9. März 2018 mit Verhandlungstermin 18. Juni 2018 NK 45 Urteil LG Düsseldorf vom 18. Juli 2017, Az. 4a O 133/09 NK 46 Berufungsbegründung der Klägerin gegen NK 45 vom 23. Oktober 2017 NK 47 OLG Düsseldorf, Terminierung des Berufungsverfahrens vom 8. November 2017 NK 48 MATTAELER, J.J. und BlLLET, I.: "Catheters and sounds: the history of bladder catheterisation".

    Umrechnungstabelle Charrière in Millimeter, 2 S., undatiert NK 50 EP 0 935 478 B1 NK 51 Schriftsatz der Beklagten an LG Düsseldorf vom 15. Mai 2017 im Verletzungsverfahren 4a O 133/09, S. 1, 24-28 NK 52 Geänderter Patentanspruch der Beklagten zu Patent 01114582.8, eingereicht beim EPA am 28. Januar 2004, 7 S. NK 53 Schriftsatz der Beklagten im Einspruchsverfahren zu Patent Nr. 1145729 vom 20. Oktober 2008, 10 S. NK 54 Schriftsatz der Beklagten zur Beschwerdebegründung zu Patent Nr. 1145729 vom 28. Mai 2013, 12 S. NK 55 Deckblätter der in Abs. [0002] des Streitpatents zitierten US 3 035 691, US 3 648 704, US 3 967 728 und DE 2 317 829 NK 56 C... Gutachten vom 22. März 2018, englischsprachig, 28 S. und als NK56a deutschsprachig, 31 S. Annex 1: Curriculum Vitae, 5 S. Annex 2: EP 1 145 729 B1 & geltende Fassung Annex 3: EP 2 216 064 B1 Annex 4: US 4 026 296 Annex 5: ERNST, R.R.: "Ethylene Oxide Gaseous Sterilization for Industrial Applications" in Industrial Sterilization, PHILLIPS, G.B., MILLER, W.S. [Hrgs.], Duke University Press, International Symposium, Amsterdam 1972, S. 181-208 Annex 6: TOCK, R.W., "Permeabilities and Water Vapor Transmission Rates for Commercial Polymer Films", Adv.

    C/09/506452/HA ZA 16-255, Urteil vom 27. März 2018 und als NK57a deutschsprachig, 16 S. NK 58 S...: Gutachterliche Erklärung vom 15. September 2005, S. 30/99-51/99 NK 59(1) Broschürenkonvolut zum Blasenkatheter "Lofric" AstraZeneca GmbH, undatiert, 21 S. NK 59(2) Hinweis des OLG Düsseldorf vom 25. Mai 2018, Az. 4a O 133/09, 2 S. NK 60 Urteil des High Court of Justice [2018] EWHC 2797 (IPEC) vom 24. Oktober 2018 NK 61 Produktbroschüre "LoFric Cath-Kit", undatiert, 4 S. NK 62 Schreiben der Patentinhaberin an das EPA zur Namensänderung Astra Meditec Aktiebolag in Astra Tech Aktiebolag vom 2. Oktober 1992, 2 S. NK 63 Auszüge aus Antrag vor dem Department Of Health & Human Services, USA, nach Sektion 510k - "Bard" Katheter; 12 S.

  • LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 28/17

    Beanspruchung der Unterlassung von patentverletzenden Benutzungshandlungen bzgl.

    Daneben ist eine Nichtigkeitsklage der I Inc., gegen die bei der hiesigen Kammer ein einstweiliges Verfügungsverfahren (4a O 27/17) und ein Hauptsacheverfahren (4a O 133/09) läuft, unter dem Aktenzeichen 4 Ni 50/17 beim Bundespatentgericht anhängig.

    Jedenfalls werde das Verfügungspatent aber auch aufgrund der von der D((Verfügungs)beklagte in den Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf mit den Aktenzeichen 4a O 133/09 und 4a O 27/17) eingereichten Nichtigkeitsklage vernichtet werden.

  • LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 27/17

    Verletzung des Verfügungspatents mit der Bezeichnung "Blasenkatheter-Set mit

    Parallel zu dem hiesigen Verfügungsverfahren ist zwischen den Parteien auch ein Hauptsacheverfahren (Az.: 4a O 133/09) anhängig.
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