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   LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 68/13 U.   

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LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 68/13 U. (https://dejure.org/2014,10685)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2014 - 4a O 68/13 U. (https://dejure.org/2014,10685)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - 4a O 68/13 U. (https://dejure.org/2014,10685)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Braunschweig, 21.12.2011 - 2 U 61/11
    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 68/13
    Es ist deshalb zu fragen, ob ein über durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschlägig tätigen Unternehmen am Prioritätstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Prioritätstag öffentlich zugängliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verfügung stand, in der Lage gewesen wäre, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und Können einschließlich etwaiger Routineversuche übersteigende Leistung erbringen zu müssen (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98).

    Welche Mühe es macht, den Stand der Technik aufzufinden oder heranzuziehen, ist unbeachtlich (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 68/13
    Bei dieser Sachlage muss für den Erlass bzw. die Bestätigung der einstweiligen Verfügung der Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechtes so gesichert sein, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2010, Az. I-2 U 126/09, Rn. 43 bei Juris - Harnkatheterset; OLG Düsseldorf InstGE 9, 140 - Olanzapin; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher).

    Von diesem grundsätzlichen Erfordernis einer günstigen Rechtsbestandsentscheidung in einem kontradiktorischen Verfahren kann in bestimmten Konstellation abgesehen werden, wobei das OLG Düsseldorf verschiedene Fallgruppen genannt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 - Az. I-2 U 126/09, Rn. 49 bei Juris - Harnkatheterset; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 - Az. I-2 U 94/12, 2 U 94/12, Rn. 18 ff. bei Juris).

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2006 - 2 U 49/05

    Schaumstoffstreifen: Patent betreffend Schaumstoffgegenstände mit gekrümmter

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 68/13
    Im Hauptsacheverfahren wäre Voraussetzung für eine Aussetzung nach § 148 ZPO - neben der hier gegebenen Vorgreiflichkeit des Nichtigkeitsverfahrens -, dass die Nichtigkeitsklage überwiegende Erfolgsaussichten hat (BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 2006 - Az. I-2 U 49/05, Rn. 65 bei Juris; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1586; Haedicke/Timmann-Bukow, Hdb. des Patentrechts, 2012, § 9 Rn. 167).
  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 92/05

    Betrieb einer Sicherheitseinrichtung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 68/13
    Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungsweg nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahe gelegt anzusehen, bedarf es daher - abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; GRUR 2012, 378, 379 - Installiereinrichtung II).
  • BGH, 21.10.2010 - Xa ZB 14/09

    Winkelmesseinrichtung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 68/13
    Aber selbst ein Merkmal, das in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart ist, führt dann nicht zu einer unzulässigen Erweiterung, wenn seine Einfügung zu einer Einschränkung gegenüber dem Inhalt der Anmeldung führt und dabei das hinzugefügte Merkmal eine Anweisung zum technischen Handeln konkretisiert, die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist (BGH GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung).
  • BGH, 15.11.2005 - X ZR 17/02

    Koksofentür

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 68/13
    Der Patentinhaber ist nicht gehalten, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch aufzunehmen, um eine zulässige Beschränkung herbeizuführen (BGH, GRUR 2006, 316, 319 m.w.N. - Koksofentür; GRUR 1990, 432, 433 - Spleißkammer).
  • BGH, 23.05.2013 - X ZR 32/12

    Patentfähigkeit einer Anordnung der über Kuppeleinrichtungen mit

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 68/13
    Entscheidend ist, was der Fachmann einer Schrift unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (BGH, Urteil vom 23.05.2013 - Az. X ZR 32/12).
  • BGH, 09.04.2013 - X ZR 130/11

    Verschlüsselungsverfahren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 68/13
    Zu einer unzulässigen Erweiterung führen dagegen in dieser Konstellation solche Änderungen, durch die der Gegenstand der Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus zu einem Aliud abgewandelt wird (BGH, GRUR 2013, 809 - Verschlüsselungsverfahren, m.w.N.).
  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 68/13
    Abwandlungen sind dann einbezogen, wenn sie "nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift für den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lektüre ohne weiteres erschließen" (BGH, GRUR 2009, 382, Rn. 26 - Olanzapin), also "mitgelesen" werden.
  • BGH, 12.07.2011 - X ZR 75/08

    Reifenabdichtmittel

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 68/13
    Ergibt der Vergleich, dass der Patentanspruch auf einen Gegenstand gerichtet ist, den die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung gehörend erkennen lässt, ist eine unzulässige Erweiterung anzunehmen (vgl. BGH GRUR 2011, 1109 - Reifendichtmittel; GRUR 2010, 513 - Hubgliedertor II).
  • BGH, 20.12.2011 - X ZB 6/10

    Installiereinrichtung II

  • BGH, 22.12.2009 - X ZR 28/06

    Hubgliedertor II

  • BGH, 23.01.1990 - X ZB 9/89

    Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents im Einspruchsverfahren; Beschränkung

  • OLG Düsseldorf, 14.07.2009 - 2 U 87/08

    Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung

  • BGH, 04.02.2010 - Xa ZR 36/08

    Gelenkanordnung

  • LG Düsseldorf, 13.05.2011 - 4b O 88/11
  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

  • LG Düsseldorf, 18.03.2008 - 4a O 4/08

    Dosierinhalator

  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

  • OLG Düsseldorf, 01.03.2007 - 2 U 98/06

    Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Patents eines Schaltmechanismus für

  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09

    Okklusionsvorrichtung

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 2 U 94/12

    Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung im Patentverletzungsverfahren

  • OLG Karlsruhe, 08.07.2009 - 6 U 61/09

    Patentverletzungsverfahren: Vorliegen eines Verfügungsgrundes für den Erlass

  • OLG Düsseldorf, 25.09.2014 - 15 W 22/14

    Sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss; Verstoß gegen eine

    Im Ergebnis verfängt auch nicht der weitere Einwand der Schuldnerin, wonach das Landgericht nicht gewürdigt habe, dass das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren mit den weiteren Verfahren LG Düsseldorf Az. 4a O 65/13, Az. 4a O 66/13 sowie Az. 4a O 68/13 in direktem Zusammenhang stehe, wobei die angegriffene Ausführungsform "Modell A." in allen Verfahren gegenständlich ist und in dem Verfahren mit dem Az. LG Düsseldorf 4a O 65/13 sowie dem Verfahren mit dem Az. LG Düsseldorf 4a O 68/13 noch zwei weitere angegriffene Ausführungsformen betroffen sind.

    Schließlich geht es der technischen Lehre des Verfügungspatents des Verfahrens LG Düsseldorf 4a O 68/13 ZV darum, ein verbessertes Roboterarbeitsbeschränkungssystem bereitzustellen, mittels dessen ein mobiler Roboter auf einen bestimmten Raum bzw. ein bestimmtes Gebiet beschränkt werden soll, wobei im Einzelnen genannte Nachteile des Standes der Technik vermieden werden sollen.

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