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   LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 73/14   

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LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 73/14 (https://dejure.org/2016,6339)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.03.2016 - 4a O 73/14 (https://dejure.org/2016,6339)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. März 2016 - 4a O 73/14 (https://dejure.org/2016,6339)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verletzung eines Patents über Technik zum Codieren eines Sprachsignals bei Mobiltelefonen

  • juve.de (Kurzinformation)

    SLC siegt im Patentstreit mit Vodafone

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (27)

  • LG Mannheim, 27.11.2015 - 2 O 106/14

    Patentverletzungsverfahren: Indizwirkung der Eintragung im Patentregister für die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 73/14
    Bei Nicht-Übergangsfällen ist eine Information nach Einreichung der (Unterlassungs-) Klage, aber vor Zustellung der Klage verspätet, wenn der Kostenvorschuss schon eingezahlt wurde (vgl. Kühnen, a.a.O., wonach zumindest bis zur Einzahlung des Kostenvorschusses noch keine "Geltendmachung" erfolgt ist; offen gelassen vom LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 207 f. bei Juris).

    Vielmehr kann es für den Patentbenutzer schädlich sein, wenn er hinsichtlich der beabsichtigten Lizenznahme Bedingungen stellt, wenn sich aus diesen ergibt, dass der Patentbenutzer letztlich doch nicht zur Lizenznahme unter fairen, vernünftigen und nicht-diskriminierenden Bedingungen bereit ist (Kühnen, a.a.O, Rn. E.294; in diesem Sinne auch LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 Rn. 214 bei Juris).

    Ferner sieht der EuGH vor, dass der Patentbenutzer sich die Prüfung von Rechtsbestand und Standardessentialität des Patents vorbehalten darf (Rn. 69 EuGH-Urteil), was das Risiko einer Fehleinschätzung für den Patentbenutzer minimiert und damit eine zügige Prüfung als angemessen erscheinen lässt (so auch LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 214 bei Juris).

    Diese Gefahr besteht jedoch zumindest nicht unmittelbar, wenn es um das reine Ob einer Lizenzierung geht (so auch LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 208 bei Juris).

    Streitig ist, ob darüber hinaus weitere Angaben gemacht werden müssen (implizit verneinend, LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 225).

    Da ein FRAND-gemäßes Angebot der Klägerin vorliegt, kann zudem die mit der vorstehenden Fragestellung verbundene Problematik offen bleiben, ob (und wenn ja wie) ein Beklagter auf ein Angebot des SEP-Inhabers reagieren muss, für das nicht positiv feststellbar ist, dass es FRAND-Vorgaben entspricht (für eine Reaktionspflicht nur bei einem FRAND-gemäßen Angebot: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016 - I-15 U 65/15 - Rn. 23 bei Juris; Kühnen, a.a.O., Rn. E.298 und E.304; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 221 ff. bei Juris (formell vollständiges Angebot des SEP-Inhabers reicht); LG Mannheim, Urteil vom 29.01.2016 - 7 O 66/15 - S. 27 (Angebot des SEP darf nur bei summarischer Prüfung nicht evident gegen FRAND verstoßen); ebenfalls für eine nur summarische Prüfung: Müller/Henke, Mitt.

    Wenn die Klägerin hinsichtlich des Klagepatents ihre kartellrechtlichen Pflichten gegenüber der Streithelferin als Produzentin und Lieferantin eines Teils der angegriffenen Ausführungsformen nicht erfüllt, so können diese Ausführungsformen mit einem Unterlassungsanspruch nicht angegriffen werden (im Ergebnis wohl ebenso: LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 210 ff., wonach der Einwand der Streithelferin auch zu prüfen ist; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 329 [18] - FRAND-Einwand des Händlers bei Lizenzbereitschaft des Herstellers - Mobiltelefone).

    Allerdings muss der Patentinhaber - schon aus praktischen Erwägungen - keine Verletzungsanzeige an die Lieferanten richten (in diesem Sinne wohl auch LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 211 bei Juris).

    Rechtsfolge ist vielmehr nur eine Lizenzierungspflicht zu FRAND-Bedingungen an diesem Patent (Kammer, Urteil vom 03.11.2015 - 4a O 144/13 - Rn. 171 bei Juris; LG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2012 - 4b O 274/10 - Rn. 252 bei Juris - FRAND-Erklärung; zustimmend: LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 198 bei Juris; Kühnen, a.a.O., Rn. E.366).

  • LG Düsseldorf, 03.11.2015 - 4a O 144/14

    Verfahren und Anordnung zur Optimierung des Wiederaufbaus von Verbindungen in

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 73/14
    Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Gegenstände, da er in seiner Wirkung auf den Marktzugang entsprechender Produkte ähnlich wie ein Unterlassungs- oder Rückrufanspruch wirkt (Kammer, Urteil vom 03.11.2015 - 4a O 144/14 - Rn. 138 bei Juris; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. E.284; nachfolgend werden die Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf nicht stets (mit-) genannt, sondern nur der Unterlassungsanspruch).

    Denn diese Anforderungen an den SEP-Inhaber gelten nach dem EuGH-Urteil nur in Bezug auf konkret den Patentbenutzer, gegen den mit einem Unterlassungsantrag vorgegangen werden soll (wobei ggf. eine konzernweite Sichtweise angebracht sein kann, vgl. Kammer, Urteil vom 03.11.2015 - 4a O 144/14 - Rn. 143 bei Juris).

    Dies widerspräche aber dem Leitbild des lizenzwilligen Patentbenutzers, von dem der EuGH in seiner Entscheidung ausgeht (Kammer, Urteil vom 03.11.2015 - 4a O 144/14 - Rn. 156 bei Juris).

  • LG Mannheim, 29.01.2016 - 7 O 66/15

    Verletzung eines standardessentiellen Patents: Obliegenheiten des Patentinhabers

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 73/14
    zum Verletzungsnachweis - erforderlich sind, kann dahingestellt bleiben (vgl. Kühnen, a.a.O., Rn. E.291; weitergehend LG Mannheim, Urteil vom 29.01.2016 - 7 O 66/15 - S. 25 f.), sie sind jedenfalls unschädlich.

    Da ein FRAND-gemäßes Angebot der Klägerin vorliegt, kann zudem die mit der vorstehenden Fragestellung verbundene Problematik offen bleiben, ob (und wenn ja wie) ein Beklagter auf ein Angebot des SEP-Inhabers reagieren muss, für das nicht positiv feststellbar ist, dass es FRAND-Vorgaben entspricht (für eine Reaktionspflicht nur bei einem FRAND-gemäßen Angebot: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016 - I-15 U 65/15 - Rn. 23 bei Juris; Kühnen, a.a.O., Rn. E.298 und E.304; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 221 ff. bei Juris (formell vollständiges Angebot des SEP-Inhabers reicht); LG Mannheim, Urteil vom 29.01.2016 - 7 O 66/15 - S. 27 (Angebot des SEP darf nur bei summarischer Prüfung nicht evident gegen FRAND verstoßen); ebenfalls für eine nur summarische Prüfung: Müller/Henke, Mitt.

    Der Verletzungsprozess wird insofern davon entlastet, im Einzelnen festzustellen, welche Lizenzgebühr FRAND ist, was eine zügige Durchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs gegen einen lizenzunwilligen Patentbenutzer ermöglicht (Müller/Henke, Mitt. 2016, 62, 65; vgl. auch LG Mannheim, Urteil vom 29.01.2016 - 7 O 66/15 - S. 23).

  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06

    Orange-Book-Standard

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 73/14
    Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung verlangte die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, GRUR 2009, 694 - Orange-Book-Standard) vom Inhaber eines eine marktbeherrschende Stellung vermittelnden Patents nicht, dass dieser den Verletzer auf die Patentverletzung hinweist und ein Lizenzangebot macht.

    Ferner musste der Verletzer, solange er den Gegenstand des Patents bereits benutzt, diejenigen Verpflichtungen einhalten, die der abzuschließende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstandes knüpft (BGH, GRUR 2009, 694 - Orange-Book-Standard).

    Auch der BGH sah in der Orange-Book-Standard-Entscheidung § 315 BGB als eine Möglichkeit an, den Patentverletzungsprozess von der schwierigen Bestimmung des kartellrechtlich angemessenen Lizenzbetrages zu entlasten (BGH, GRUR 2009, 694, 697 Rn. [39] - Orange-Book-Standard).

  • OLG Karlsruhe, 23.04.2015 - 6 U 44/15

    Einstellung der Zwangsvollstreckung einer Patentwertungsgesellschaft aus der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 73/14
    Wenn die Klägerin hinsichtlich des Klagepatents ihre kartellrechtlichen Pflichten gegenüber der Streithelferin als Produzentin und Lieferantin eines Teils der angegriffenen Ausführungsformen nicht erfüllt, so können diese Ausführungsformen mit einem Unterlassungsanspruch nicht angegriffen werden (im Ergebnis wohl ebenso: LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 210 ff., wonach der Einwand der Streithelferin auch zu prüfen ist; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 329 [18] - FRAND-Einwand des Händlers bei Lizenzbereitschaft des Herstellers - Mobiltelefone).

    Einem Patentinhaber ist es dem Grunde nach stets möglich, auszuwählen, auf welcher Vertriebsstufe er sein Schutzrecht durchsetzt (BGH, GRUR 2009, 856, 862 [61] - Tripp-Trapp-Stuhl; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 329 [18] - FRAND-Einwand des Händlers bei Lizenzbereitschaft des Herstellers - Mobiltelefone).

    Letztere werden gewissermaßen als Hebel benutzt, was die Möglichkeit verstärkt, den Wettbewerb durch die vom SEP vermittelte Marktmacht zu beschränken (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326, 329 [18] - FRAND-Einwand des Händlers bei Lizenzbereitschaft des Herstellers - Mobiltelefone).

  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 247/02

    Antriebsscheibenaufzug

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 73/14
    Dieser besitzt die alleinige Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand; nur er kann daher die Entscheidung treffen, das ihm angebotene oder gelieferte Mittel unter Benutzung der Erfindung - oder außerhalb dessen - zu verwenden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - I-2 U 93/12 - Rn. 158 bei Juris).

    So kann die Erfahrung dafür sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat).

    Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff führende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug).

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2016 - 15 U 65/15

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Verurteilung wegen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 73/14
    Es besteht keine Veranlassung, eine Patentverwertungsgesellschaft per se anders zu behandeln als ein Wettbewerbsunternehmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016 - I-15 U 65/15 - Rn. 11 f. bei Juris m.w.N.).

    Da ein FRAND-gemäßes Angebot der Klägerin vorliegt, kann zudem die mit der vorstehenden Fragestellung verbundene Problematik offen bleiben, ob (und wenn ja wie) ein Beklagter auf ein Angebot des SEP-Inhabers reagieren muss, für das nicht positiv feststellbar ist, dass es FRAND-Vorgaben entspricht (für eine Reaktionspflicht nur bei einem FRAND-gemäßen Angebot: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016 - I-15 U 65/15 - Rn. 23 bei Juris; Kühnen, a.a.O., Rn. E.298 und E.304; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 221 ff. bei Juris (formell vollständiges Angebot des SEP-Inhabers reicht); LG Mannheim, Urteil vom 29.01.2016 - 7 O 66/15 - S. 27 (Angebot des SEP darf nur bei summarischer Prüfung nicht evident gegen FRAND verstoßen); ebenfalls für eine nur summarische Prüfung: Müller/Henke, Mitt.

  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 73/14
    Aus der Entscheidungsbefugnis des EuGH gemäß Art. 267 AEUV folgt, dass nationale Gerichte eine Vorschrift des Unionsrecht in der vom EuGH vorgegebenen Auslegung grundsätzlich auch auf solche Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor einer Auslegungsentscheidung des EuGH entstanden sind (BVerfG, Beschluss vom 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07 m.w.N.).

    Das heißt, es ist Sache des EuGH, darüber zu entscheiden, ob die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung einer Norm in zeitlicher Hinsicht - entgegen der grundsätzlichen ex-tunc-Wirkung von Entscheidungen gemäß Art. 267 AEUV - ausnahmsweise eingeschränkt werden soll, etwa aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (BVerfG, Beschluss vom 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07 - m.w.N.).

  • LG Dortmund, 28.06.2017 - 2 O 106/15

    Krankheitskostenvollversicherung - Behandlung lebensbedrohliche Erkrankung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 73/14
    Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die Verspätung der Verletzungsanzeige dadurch geheilt wird, dass die Beklagte ihrerseits ihre Lizenzbereitschaft nicht ausreichend schnell erklärt hat (vgl. hierzu LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/15 Rn. 208 und 215 bei Juris, wonach eine verspätete Verletzungsanzeige jedenfalls dann folgenlos bleibt, wenn der angebliche Verletzer hieraufhin nicht in angemessener Zeit seine Lizenzwilligkeit erklärt, da die grundsätzliche Entscheidung, eine Lizenz nehmen zu wollen oder nicht, auch unter den Druck einer Klage getroffen werden könne).
  • LG Düsseldorf, 24.04.2012 - 4b O 274/10

    Anspruch des Inhabers der europäischen Patents EP A mit der Bezeichnung "Zugriff

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 73/14
    Rechtsfolge ist vielmehr nur eine Lizenzierungspflicht zu FRAND-Bedingungen an diesem Patent (Kammer, Urteil vom 03.11.2015 - 4a O 144/13 - Rn. 171 bei Juris; LG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2012 - 4b O 274/10 - Rn. 252 bei Juris - FRAND-Erklärung; zustimmend: LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 - 2 O 106/14 - Rn. 198 bei Juris; Kühnen, a.a.O., Rn. E.366).
  • BGH, 10.04.1997 - I ZR 242/94

    Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Gegenstände

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 98/06

    Tripp-Trapp-Stuhl

  • OLG Düsseldorf, 16.11.1978 - 2 U 15/78
  • LG Düsseldorf, 21.03.2013 - 4b O 104/12

    Aussetzung des Verfahrens wegen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus

  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

  • BGH, 11.02.2014 - X ZR 107/12

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Voraussetzungen

  • EuGH, 02.02.1988 - 309/85

    Barra / Belgischer Staat

  • LG Düsseldorf, 20.12.1994 - 4 O 357/93
  • BGH, 13.12.2005 - X ZR 14/02

    Rangierkatze

  • BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05

    Mehrgangnabe

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 69/11

    Fräsverfahren

  • BGH, 10.10.2000 - X ZR 176/98

    Luftheizgerät; Voraussetzung der mittelbaren Patentverletzung

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 27/03

    Parfümtestkäufe

  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03

    "Deckenheizung"; Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Anforderungen an die

  • OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 93/12

    Folientransfermaschine II

  • BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02

    Haubenstretchautomat

  • LG Mannheim, 18.08.2020 - 2 O 34/19

    Nokia obsiegt gegen Daimler wegen Patentverletzungen

    Einer Konkretisierung des Verletzungsvorwurfs im Hinblick auf den betroffenen Abschnitt im Standard bedarf es daher grundsätzlich nicht (vgl. BGH Urt. v. 05.05.2020, KZR 36/17 Rn. 87- FRAND-Einwand; offenlassend LG Düsseldorf, SchlussUrt. v. 31.03.2016, 4a O 73/14 Rn. 132 - juris; als Frage des Einzelfalls behandelnd LG Mannheim, Urt. v. 29.01.2016, 7 O 66/15 Rn. 48, GRUR-RS 2016, 04228 - Steuerkanal).

    v. 31.03.2016, 4a O 73/14 Rn. 156 ff. - juris).

    v. 31.03.2016, 4a O 73/14 Rn.12, 171 f. - juris, High Court von England und Wales, Urt. v. 05.04.2017, [2017] EWHC 711 (Rat) Rn. 604 - Unwired Planet v Huawei; aus der Lit. z.B. Huber , Why the ETSI IPR Policy Does Not and Has Never Required Compulsory 'License to All': A Rebuttal to Karl Heinz Rosenbrock (September 15, 2017), S. 4, https://ssrn.com/abstract=3038447).

    Das Prozessrisiko ist nämlich vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus einem SEP unter Umständen kartellrechtlich unbedenklich sein kann und zudem Fallgestaltungen denkbar sind, in denen der SEP-Inhaber zwar durch eine Unterlassungsklage unzulässigerweise Druck auf den späteren Lizenznehmer ausgeübt hat, die daraufhin vereinbarte Lizenz aber dennoch FRAND-gemäß ist (vgl. LG Düsseldorf, SchlussUrt. v. 31.03.2016, 4a O 73/14 Rn. 174 - juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2016 - 4a O 126/14 Rn. 229 - juris).

    Gegen eine kartellrechtswidrige Beeinflussung der Avanci-Poollizenzverträge spricht vielmehr, dass es sich bei den Lizenznehmern um große Unternehmen handelt, die genügend finanzielle Mittel haben, um Prozessrisiken bewerten zu lassen und sich im Zweifel gegen kartellrechtswidrige Forderungen zur Wehr zu setzen (vgl. LG Düsseldorf, SchlussUrt. v. 31.03.2016, 4a O 73/14 Rn. 176 - juris).

    Sofern sich der SEP-Inhaber auf eine Drittbestimmung einlässt, kann er seinen Unterlassungsanspruch jedenfalls so lange nicht durchsetzen, bis eine Bestimmung erfolgt ist, was dem Patentverletzer ermöglicht, das Verfahren in die Länge zu ziehen (LG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2016 - 4a O 126/14 Rn. 286 - juris; LG Düsseldorf, SchlussUrt. v. 31.03.2016, 4a O 73/14 Rn. 231 f. - juris).

    Vor dem Hintergrund ist auch ein Gegenangebot ohne konkreten Lizenzsatz nicht ausreichend (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016 - 4a O 126/14 Rn. 286 f. - juris; LG Düsseldorf, SchlussUrt. v. 31.03.2016, 4a O 73/14 Rn. 231 f. - juris).

    Der EuGH verlangt vom Patentbenutzer ein "konkretes Gegenangebot" (EuGH a.a.O. Rn. 66), was - mit dem Ziel der Förderung von außergerichtlichen Vertragsverhandlungen von lizenzwilligen Parteien - eine im Vertrag definierte oder zumindest aber rechtzeitig bestimmte Lizenzgebühr impliziert (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2016 - 4a O 126/14 Rn. 286 f. - juris; LG Düsseldorf, SchlussUrt. v. 31.03.2016, 4a O 73/14 Rn. 231 f. - juris).

    v. 31.03.2016, 4a O 73/14, Rn. 209 ff. - juris).

    Denn die vom EuGH für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs aufgestellten Voraussetzung kann diesbezüglich nicht auf jeden Marktteilnehmer in der Lieferkette unmittelbar übertragen werden (ebenso LG Düsseldorf, SchlussUrt. v. 31.03.2016, 4a O 73/14, Rn. 213 - juris).

  • LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 17/17

    Kartellrechtsfragen bei standardessentiellen Patenten

    Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair/ unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgebühr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet hätte, erheblich überschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Preisbildung (LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Huttenlauch/ Lübbig, in: Loewenheim/ Meessen/ Riesenkampff/ Kerstin/ Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 102 AEUV, Rn. 182; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 245).

    Hat der Patentinhaber bereits Lizenzen an dem angebotenen SEP-Portfolio für vergleichbare Produkte erteilt, spricht der Anschein dafür, dass die Zusammenstellung von Schutzrechten interessengerecht ist (LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 226, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 423).

    Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Standardlizenzverträge ihrerseits unter Missbrauch von Marktmacht zustande gekommen sind (vgl. dazu Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 312, Rn. 409 sowie Fußnote 10 unter Verweis auf LG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, und Kühnen, ebd., Rn. 430).

    Vor dem Hintergrund der etablierten Lizenzierungspraxis in Form einer Poolpatentlizenz ist es schließlich auch aus Gründen der Diskriminierungsfreiheit bedenklich, wenn die Klägerin vereinzelt - ohne erkennbaren sachlichen Grund - Lizenzen allein an ihrem Portfolio vergibt (zu dieser Argumentation allerdings im Verhältnis Portfoliolizenz - Einzellizenz vgl. auch LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 227, zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 4b O 6/19

    Aufwärtsübertragung von Paketdaten II

    Dazu gehört auch, dass der Patentinhaber, soweit er bereits Lizenzen vergeben hat, nachvollziehbar macht, dass er den Lizenzsuchenden entweder gleich oder weshalb er ihn in welcher Hinsicht ungleich behandelt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 22, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166, Rn. 123 - Datenpaketverarbeitung; LG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154/15, Rn. 311 ff., zitiert nach juris; Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 199, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 360).

    Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich danach insbesondere dann als unfair/ unangemessen (im Sinne einer Ausbeutung nach Art. 102 AEUV) erweisen, wenn eine Lizenzgebühr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet hätte, erheblich überschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Preisbildung (LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 258).

    Er kann dann den ihm durch die Lizenznahme im Verhältnis zu einem bestimmten Lizenzgeber entstehenden finanziellen Aufwand ermessen, ohne steigende Kosten durch weitere Lizenznahmen (gegenüber demselben Lizenzgeber) befürchten zu müssen (BGH, Urt. v. 05.05.2020, Az.: KZR 36/16, Rn. 78 - FRAND-Einwand, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 226 f.; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 460).

    Weiter ist im Hinblick auf eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten insoweit zu beachten, dass sie - unabhängig davon, wo sie ihre Produkte veräußern - jedenfalls insoweit lizenzierungspflichtige Handlungen vornehmen, als Herstellungsort ihrer Mobiltelefone die Volksrepublik China ist (zu dieser Wertung im Hinblick auf "FRAND" vgl. auch LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 254, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 268).

    In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sind Rückforderungsvorbehalte für Lizenzgebühren, die für standardwesentliche Patente gezahlt worden sind, hingegen bisher unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht für erforderlich erachtet worden (Landgericht Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 263, zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 63/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier:

    Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair/ unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgebühr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet hätte, erheblich überschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Preisbildung (LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Huttenlauch/ Lübbig, in: Loewenheim/ Meessen/ Riesenkampff/ Kerstin/ Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 102 AEUV, Rn. 182; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 245).

    Hat der Patentinhaber bereits Lizenzen an dem angebotenen SEP-Portfolio für vergleichbare Produkte erteilt, spricht der Anschein dafür, dass die Zusammenstellung von Schutzrechten interessengerecht ist (LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 226, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 423).

    Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Standardlizenzverträge ihrerseits unter Missbrauch von Marktmacht zustande gekommen sind (vgl. dazu Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 312, Rn. 409 sowie Fußnote 10 unter Verweis auf LG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, und Kühnen, ebd., Rn. 430).

    Vor dem Hintergrund der etablierten Lizenzierungspraxis in Form einer Poolpatentlizenz ist es schließlich auch aus Gründen der Diskriminierungsfreiheit bedenklich, wenn die Klägerin vereinzelt - ohne erkennbaren sachlichen Grund - Lizenzen allein an ihrem Portfolio vergibt (zu dieser Argumentation allerdings im Verhältnis Portfoliolizenz - Einzellizenz vgl. auch LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 227, zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 4b O 30/18

    Langsamer MAC-E

    Dazu gehört auch, dass der Patentinhaber, soweit er bereits Lizenzen vergeben hat, nachvollziehbar macht, dass er den Lizenzsuchenden entweder gleich oder weshalb er ihn in welcher Hinsicht ungleich behandelt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 22, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166, Rn. 123 - Datenpaketverarbeitung; LG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154/15, Rn. 311 ff., zitiert nach juris; Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 199, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 360).

    Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich danach insbesondere dann als unfair/ unangemessen (im Sinne einer Ausbeutung nach Art. 102 AEUV) erweisen, wenn eine Lizenzgebühr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet hätte, erheblich überschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Preisbildung (LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 258).

    Weiter ist im Hinblick auf eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten insoweit zu beachten, dass sie - unabhängig davon, wo sie ihre Produkte veräußern - jedenfalls insoweit lizenzierungspflichtige Handlungen vornehmen, als Herstellungsort ihrer Mobiltelefone die Volksrepublik China ist (zu dieser Wertung im Hinblick auf "FRAND" vgl. auch LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 254, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 268).

  • LG Düsseldorf, 08.01.2019 - 4c O 12/17

    Schutzfähigkeit und Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung

    Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair/ unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgebühr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet hätte, erheblich überschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Preisbildung (LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Huttenlauch/ Lübbig, in: Loewenheim/ Meessen/ Riesenkampff/ Kerstin/ Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 102 AEUV, Rn. 182; Kühnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 245).

    Vergleichbare Lizenzverträge können dabei ein gewichtiges Indiz für die Angemessenheit der angebotenen Lizenzbedingungen sein (LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 245, Rn. 430).

    Weiterhin sind die Kontrolle der Einhaltung der Verträge und die Verfolgung von Rechtsverstößen bei einer Mehrzahl von Verträgen oftmals schwieriger (LG Düsseldorf, Teilurteil vom 31. März 2016 - 4a O 73/14 -, Rn. 227, juris).

  • LG Düsseldorf, 21.12.2018 - 4c O 3/17

    Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen Verletzung des

    Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair/ unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgebühr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet hätte, erheblich überschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Preisbildung (LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Huttenlauch/ Lübbig, in: Loewenheim/ Meessen/ Riesenkampff/ Kerstin/ Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 102 AEUV, Rn. 182; Kühnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 245).

    Vergleichbare Lizenzverträge können dabei ein gewichtiges Indiz für die Angemessenheit der angebotenen Lizenzbedingungen sein (LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 245, Rn. 430).

    Weiterhin sind die Kontrolle der Einhaltung der Verträge und die Verfolgung von Rechtsverstößen bei einer Mehrzahl von Verträgen oftmals schwieriger (LG Düsseldorf, Teilurteil vom 31. März 2016 - 4a O 73/14 -, Rn. 227, juris).

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2016 - 15 U 36/16

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig

    Der Antrag der Beklagten vom 04.04.2016 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Ziffern I. 1., I. 2. und I. 3. des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 31.03.2016 (Az. 4a O 73/14) wird zurückgewiesen.
  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 44/18

    Decodierverfahren für Datensignale

    Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair/unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgebühr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet hätte, erheblich überschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Preisbildung (LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Huttenlauch/ Lübbig, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kerstin/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 102 AEUV, Rn. 182; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 258).

    Wie oben bereits ausgeführt, bilden vergleichbare Lizenzverträge ein gewichtiges Indiz für die Angemessenheit der angebotenen Lizenzbedingungen (LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 15/17

    Unterlassungsverpflichtung bzgl. des Vertriebs von Vorrichtungen zur Dekodierung

    v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 226, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 423).

    Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair/ unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgebühr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet hätte, erheblich überschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Preisbildung (LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Huttenlauch/ Lübbig, in: Loewenheim/ Meessen/ Riesenkampff/ Kerstin/ Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 102 AEUV, Rn. 182; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 245).

  • OLG Karlsruhe, 12.02.2021 - 6 U 130/20

    Wurzelsequenzordnung - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei

  • LG Düsseldorf, 18.06.2020 - 4b O 30/18
  • LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 4b O 48/18

    Aufwärtsübertragung von Paketdaten

  • LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 16/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier:

  • LG Düsseldorf, 21.12.2021 - 4c O 42/20

    Decodierer zur Bildrekonstruktion

  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 69/18

    Decodierverfahren für Videosignale

  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 56/18

    Decodierer

  • LG Mannheim, 02.03.2021 - 2 O 131/19

    (uplink)-Synchronisation - Angemessenheit eines Gegenangebots in

  • LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 4/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier:

  • LG München I, 30.09.2020 - 21 O 13026/19

    Unberechtigte Nutzung eines patentgeschützten Videokompressionsstandards

  • LG Mannheim, 21.08.2020 - 2 O 136/18

    Patentverletzung: Kartellrechtlicher Missbrauchseinwand bei nicht den

  • LG Düsseldorf, 16.06.2020 - 4a O 32/19

    Solarzelle 3

  • LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 15/17

    Verletzung des Klagepatents mit der Bezeichnung "Kodierung/Dekodierung der zu

  • LG Düsseldorf, 16.06.2020 - 4a O 20/19

    Solarzelle

  • LG Düsseldorf, 16.06.2020 - 4a O 21/19

    Solarzelle 2

  • LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 16/17

    Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Kodierung/Dekodierung der

  • LG Düsseldorf, 08.11.2022 - 4a O 18/20

    Tassenspender

  • LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 5/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier:

  • LG Düsseldorf, 18.06.2020 - 4b O 91/18
  • LG Düsseldorf, 17.09.2019 - 4a O 58/18

    Stereoskopische Bildvorrichtung

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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 22.01.2015 - 4a O 73/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,30382
LG Düsseldorf, 22.01.2015 - 4a O 73/14 (https://dejure.org/2015,30382)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.2015 - 4a O 73/14 (https://dejure.org/2015,30382)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - 4a O 73/14 (https://dejure.org/2015,30382)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 24/14

    Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.01.2015 - 4a O 73/14
    Die Verpflichtung zur Erbringung einer Prozesskostensicherheit soll die beklagte Partei nur vor den rechtlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines etwaigen Kostentitels sichern, nicht aber den Zugriff auf besonders werthaltige Vermögensgegenstände der klagenden Partei sichern oder vor der Vermögenslosigkeit der klagenden Partei schützen (OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; LG Düsseldorf, Urt. v. 29. Juli 2014, Az. 4b O 24/14; Zöller / Herget, Komm. z. ZPO, 30. Aufl., § 110 Rdn. 3).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - 2 U 30/10
    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.01.2015 - 4a O 73/14
    Dies muss sich in einer gewissen organisatorischen Verfestigung und dem Vorhandensein von Räumlichkeiten niederschlagen, damit die Geschäftsführungsorgane ihre Tätigkeit für das Unternehmen tatsächlich ausüben können (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.Dezember 2012, Az. I-2 U 30/10; OLG E ZIP 2010, 2069; Kühnen, a.a.O.).
  • OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09

    Prozesskostensicherheit: Gewöhnlicher Aufenthalt einer Kapitalgesellschaft

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.01.2015 - 4a O 73/14
    Dies muss sich in einer gewissen organisatorischen Verfestigung und dem Vorhandensein von Räumlichkeiten niederschlagen, damit die Geschäftsführungsorgane ihre Tätigkeit für das Unternehmen tatsächlich ausüben können (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.Dezember 2012, Az. I-2 U 30/10; OLG E ZIP 2010, 2069; Kühnen, a.a.O.).
  • BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 105/07

    Anwendung der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.01.2015 - 4a O 73/14
    Für die Anwendung des § 110 Abs. 1 ZPO auf klagende juristische Personen kommt es maßgeblich darauf an, an welchem Ort die Verwaltung tatsächlich geführt wird, wo also die geschäftsführenden Tätigkeitsorgane bei der Umsetzung grundlegender Entscheidungen in laufende Geschäftsführungsakte tätig werden (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage Rdn. 1483; zum Begriff des Verwaltungssitzes im Zusammenhang des § 17 Abs. 1 ZPO: BGH NJW 2009, 1610).
  • OLG Karlsruhe, 11.10.2007 - 19 U 34/07

    Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Einrede der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.01.2015 - 4a O 73/14
    Die Verpflichtung zur Erbringung einer Prozesskostensicherheit soll die beklagte Partei nur vor den rechtlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines etwaigen Kostentitels sichern, nicht aber den Zugriff auf besonders werthaltige Vermögensgegenstände der klagenden Partei sichern oder vor der Vermögenslosigkeit der klagenden Partei schützen (OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; LG Düsseldorf, Urt. v. 29. Juli 2014, Az. 4b O 24/14; Zöller / Herget, Komm. z. ZPO, 30. Aufl., § 110 Rdn. 3).
  • LG Mannheim, 27.11.2015 - 2 O 106/14

    Patentverletzungsverfahren: Indizwirkung der Eintragung im Patentregister für die

    Dies ist nach dem Vorgesagten bei der Klägerin der Fall (vgl. dazu auch das Zwischenurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2015 - 4a O 73/14 im Parallelverfahren gegen V2, Anlage K 37 zur Akte der Kammer 2 O 103/14).
  • LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 4c O 41/16

    Prozesskostensicherheit (4) II

    Weil es nicht darauf ankommt, ob die im Rahmen täglicher Geschäftsführung umzusetzenden grundlegenden Entscheidungen am selben Ort oder woanders und womöglich gar durch eine andere, in der Konzernstruktur vorgesetzten Rechtspersönlichkeit getroffen werden, steht der Annahme eines inländischen tatsächlichen Verwaltungssitzes nicht entgegen, wenn im Inland lediglich eine hundertprozentige Tochter ansässig ist, während die Konzernmutter im Ausland ansässig und tätig ist (vgl. LG Düsseldorf, Teilurt. v. 22.01.2015, Az. 4a O 73/14, zitiert nach juris).

    Denn § 110 ZPO soll den Beklagten nur vor den rechtlichen Schwierigkeiten einer etwaigen Vollstreckung im Ausland und eben nicht vor der Gefahr schützen, seinen Kostenerstattungsanspruch ggf. wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners nicht realisieren zu können (vgl. OLG Düsseldorf, Teilurt. v. 20.12.2012, Az. I-2 U 25/10; LG Düsseldorf, Teilurt. v. 22.01.2015, Az. 4a O 73/14, beide zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 4c O 40/16

    Prozesskostensicherheit (4) I

    Weil es nicht darauf ankommt, ob die im Rahmen täglicher Geschäftsführung umzusetzenden grundlegenden Entscheidungen am selben Ort oder woanders und womöglich gar durch eine andere, in der Konzernstruktur vorgesetzten Rechtspersönlichkeit getroffen werden, steht der Annahme eines inländischen tatsächlichen Verwaltungssitzes nicht entgegen, wenn im Inland lediglich eine hundertprozentige Tochter ansässig ist, während die Konzernmutter im Ausland ansässig und tätig ist (vgl. LG Düsseldorf, Teilurt. v. 22.01.2015, Az. 4a O 73/14, zitiert nach juris).

    Denn § 110 ZPO soll die Beklagte nur vor den rechtlichen Schwierigkeiten einer etwaigen Vollstreckung im Ausland und eben nicht vor der Gefahr schützen, ihren Kostenerstattungsanspruch ggf. wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners nicht realisieren zu können (vgl. OLG Düsseldorf, Teilurt. v. 20.12.2012, Az. I-2 U 25/10; LG Düsseldorf, Teilurt. v. 22.01.2015, Az. 4a O 73/14, beide zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 4c O 38/16

    Prozesskostensicherheit (4)

    Weil es nicht darauf ankommt, ob die im Rahmen täglicher Geschäftsführung umzusetzenden grundlegenden Entscheidungen am selben Ort oder woanders und womöglich gar durch eine andere, in der Konzernstruktur vorgesetzten Rechtspersönlichkeit getroffen werden, steht der Annahme eines inländischen tatsächlichen Verwaltungssitzes nicht entgegen, wenn im Inland lediglich eine hundertprozentige Tochter ansässig ist, während die Konzernmutter im Ausland ansässig und tätig ist (vgl. LG Düsseldorf, Teilurt. v. 22.01.2015, Az. 4a O 73/14, zitiert nach juris).

    Denn § 110 ZPO soll den Beklagten nur vor den rechtlichen Schwierigkeiten einer etwaigen Vollstreckung im Ausland und eben nicht vor der Gefahr schützen, seinen Kostenerstattungsanspruch ggf. wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners nicht realisieren zu können (vgl. OLG Düsseldorf, Teilurt. v. 20.12.2012, Az. I-2 U 25/10; LG Düsseldorf, Teilurt. v. 22.01.2015, Az. 4a O 73/14, beide zitiert nach juris).

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