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   LG Düsseldorf, 28.11.2013 - 4c O 16/13   

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https://dejure.org/2013,46015
LG Düsseldorf, 28.11.2013 - 4c O 16/13 (https://dejure.org/2013,46015)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2013 - 4c O 16/13 (https://dejure.org/2013,46015)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. November 2013 - 4c O 16/13 (https://dejure.org/2013,46015)
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  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 2 U 15/04

    Anspruch eines Miterfinders auf Einräumung einer Mitberechtigung an Patenten für

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.11.2013 - 4c O 16/13
    Auf die Berufung der Klägerin entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit - mittlerweile rechtskräftigem - Urteil vom 22. Dezember 2011 (Az. 2 U 15/04, Anlage K 3 ), dass der Klägerin aus von Herrn B abgetretenem Recht eine Mitberechtigung an den Streitpatentanmeldungen einzuräumen sei und stellte fest, dass der Mitberechtigungsanteil der Klägerin 5% und derjenige der Beklagten 95% an den Streitpatentanmeldungen betrage.
  • LG Düsseldorf, 20.01.2004 - 4a O 43/03

    Garagenrolltor

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.11.2013 - 4c O 16/13
    Nachdem die Beklagte eine (Mit-)Berechtigung der Klägerin auf der Grundlage der Abtretung an den Streitpatentanmeldungen zurückgewiesen hatte, erhob die Beklagte Klage vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 4a O 43/03).
  • BGH, 22.03.2005 - X ZR 152/03

    gummielastische Masse II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.11.2013 - 4c O 16/13
    Solange von diesen Möglichkeiten kein Gebrauch gemacht wird, kann der nicht nutzende von dem nutzenden Teilhaber keine Ausgleichszahlungen beanspruchen und deshalb zur Vorbereitung und Bezifferung auch keine Auskünfte vom nutzenden Mitinhaber verlangen ( BGH, GRUR 2005, 663, 664 - Gummielastische Masse II ).
  • BAG, 30.01.1960 - 5 AZR 603/57

    Gewinnbeteiligung eines Arbeitnehmers - Inhalt eines Vertrages -

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.11.2013 - 4c O 16/13
    Ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung setzt gem. §§ 249, 259 BGB voraus, dass ein Zahlungsanspruch, dessen Durchsetzung die begehrte Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht und der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Anspruchs im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann ( st. Rechtsprechung; BGHZ 10, 387 ).
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