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   LG Düsseldorf, 19.09.2013 - 4c O 5/12   

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LG Düsseldorf, 19.09.2013 - 4c O 5/12 (https://dejure.org/2013,42359)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.09.2013 - 4c O 5/12 (https://dejure.org/2013,42359)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. September 2013 - 4c O 5/12 (https://dejure.org/2013,42359)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.09.2013 - 4c O 5/12
    Dementsprechend setzt die Annahme wettbewerblicher Eigenart weiterhin voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine qualitativen Besonderheiten hinzuweisen (zuletzt BGH GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; Köhler/Bornkamm, a.a.O. m.w.N.).

    Etwas anderes kann nur gelten, wenn das technische Merkmal zwar technisch bedingt, jedoch frei wähl- und austauschbar ist, und der Verkehr auf Grund dieser Merkmale Wert auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb legt oder damit gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH GRUR 1996, 210 - Vakuumpumen; BGH GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH GRUR 2009, 1073 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil).

    Hingegen gehört zum gemeinfreien Stand der Technik jedes technisch notwendige Gestaltungselement, dessen Merkmale aus technischen Gründen zwingend bei gleichartigen Konstruktionen verwendet werden müssen und der erstrebte technische Erfolg anderweitig nicht erreichbar ist (BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst I; BGH GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH GRUR 2008, 790 - Baugruppe; BGH GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; ebenso Köhler/Bornkamm, a.aO., Rdn. 9.28; im Ergebnis so wohl auch Zentek , Designschutz, Seite 122.).

    Solche bloß technisch bedingten Merkmale begründen eine wettbewerbliche Eigenart nur unter der weiteren Voraussetzung, dass der Verkehr auf Grund dieser Merkmale Wert auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb legt oder mit diesen Merkmalen bestimmte Qualitätserwartungen verbindet (BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH GRUR 2009, 1073 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdn. 28).

  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 240/93

    Vakuumpumpen - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.09.2013 - 4c O 5/12
    Etwas anderes kann nur gelten, wenn das technische Merkmal zwar technisch bedingt, jedoch frei wähl- und austauschbar ist, und der Verkehr auf Grund dieser Merkmale Wert auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb legt oder damit gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH GRUR 1996, 210 - Vakuumpumen; BGH GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH GRUR 2009, 1073 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil).

    Hingegen gehört zum gemeinfreien Stand der Technik jedes technisch notwendige Gestaltungselement, dessen Merkmale aus technischen Gründen zwingend bei gleichartigen Konstruktionen verwendet werden müssen und der erstrebte technische Erfolg anderweitig nicht erreichbar ist (BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst I; BGH GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH GRUR 2008, 790 - Baugruppe; BGH GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; ebenso Köhler/Bornkamm, a.aO., Rdn. 9.28; im Ergebnis so wohl auch Zentek , Designschutz, Seite 122.).

    Solche bloß technisch bedingten Merkmale begründen eine wettbewerbliche Eigenart nur unter der weiteren Voraussetzung, dass der Verkehr auf Grund dieser Merkmale Wert auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb legt oder mit diesen Merkmalen bestimmte Qualitätserwartungen verbindet (BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH GRUR 2009, 1073 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdn. 28).

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.09.2013 - 4c O 5/12
    Dementsprechend setzt die Annahme wettbewerblicher Eigenart weiterhin voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine qualitativen Besonderheiten hinzuweisen (zuletzt BGH GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; Köhler/Bornkamm, a.a.O. m.w.N.).

    Etwas anderes kann nur gelten, wenn das technische Merkmal zwar technisch bedingt, jedoch frei wähl- und austauschbar ist, und der Verkehr auf Grund dieser Merkmale Wert auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb legt oder damit gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH GRUR 1996, 210 - Vakuumpumen; BGH GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH GRUR 2009, 1073 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil).

    Hingegen gehört zum gemeinfreien Stand der Technik jedes technisch notwendige Gestaltungselement, dessen Merkmale aus technischen Gründen zwingend bei gleichartigen Konstruktionen verwendet werden müssen und der erstrebte technische Erfolg anderweitig nicht erreichbar ist (BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst I; BGH GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH GRUR 2008, 790 - Baugruppe; BGH GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; ebenso Köhler/Bornkamm, a.aO., Rdn. 9.28; im Ergebnis so wohl auch Zentek , Designschutz, Seite 122.).

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 270/03

    Stufenleitern

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.09.2013 - 4c O 5/12
    Etwas anderes kann nur gelten, wenn das technische Merkmal zwar technisch bedingt, jedoch frei wähl- und austauschbar ist, und der Verkehr auf Grund dieser Merkmale Wert auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb legt oder damit gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH GRUR 1996, 210 - Vakuumpumen; BGH GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH GRUR 2009, 1073 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil).

    Hingegen gehört zum gemeinfreien Stand der Technik jedes technisch notwendige Gestaltungselement, dessen Merkmale aus technischen Gründen zwingend bei gleichartigen Konstruktionen verwendet werden müssen und der erstrebte technische Erfolg anderweitig nicht erreichbar ist (BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst I; BGH GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH GRUR 2008, 790 - Baugruppe; BGH GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; ebenso Köhler/Bornkamm, a.aO., Rdn. 9.28; im Ergebnis so wohl auch Zentek , Designschutz, Seite 122.).

    Solche bloß technisch bedingten Merkmale begründen eine wettbewerbliche Eigenart nur unter der weiteren Voraussetzung, dass der Verkehr auf Grund dieser Merkmale Wert auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb legt oder mit diesen Merkmalen bestimmte Qualitätserwartungen verbindet (BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH GRUR 2009, 1073 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdn. 28).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 199/06

    Ausbeinmesser

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.09.2013 - 4c O 5/12
    Etwas anderes kann nur gelten, wenn das technische Merkmal zwar technisch bedingt, jedoch frei wähl- und austauschbar ist, und der Verkehr auf Grund dieser Merkmale Wert auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb legt oder damit gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH GRUR 1996, 210 - Vakuumpumen; BGH GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH GRUR 2009, 1073 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil).

    Solche bloß technisch bedingten Merkmale begründen eine wettbewerbliche Eigenart nur unter der weiteren Voraussetzung, dass der Verkehr auf Grund dieser Merkmale Wert auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb legt oder mit diesen Merkmalen bestimmte Qualitätserwartungen verbindet (BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH GRUR 2009, 1073 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdn. 28).

  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.09.2013 - 4c O 5/12
    Das ist bei Marken, die - wie vorliegend - die Warenform darstellen, nur unter eingeschränkten Voraussetzungen anzunehmen, weil die Warenform grundsätzlich von der funktionellen und ästhetischen Ausgestaltung der Ware abhängt und der Abnehmer auch eine besondere Gestaltung der Ware eher diesen Aspekten zurechnet als einer Absicht zur Bezeichnung der Herkunft der Ware (BGH GRUR 2007, 780 - Pralinenform; BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck; BGH GRUR 2003, 332, 334 - Abschlußstück).

    Indes betrachtet der Durchschnittsverbraucher eine Ware mit ihrer Aufmachung nicht in analysierender Weise, sondern als Ganzes und ohne die Form der Ware von ihrer sonstigen Gestaltung zu abstrahieren (BGH GRUR 2003, 332, 334 - Abschlußstück).

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.09.2013 - 4c O 5/12
    Das ist bei Marken, die - wie vorliegend - die Warenform darstellen, nur unter eingeschränkten Voraussetzungen anzunehmen, weil die Warenform grundsätzlich von der funktionellen und ästhetischen Ausgestaltung der Ware abhängt und der Abnehmer auch eine besondere Gestaltung der Ware eher diesen Aspekten zurechnet als einer Absicht zur Bezeichnung der Herkunft der Ware (BGH GRUR 2007, 780 - Pralinenform; BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck; BGH GRUR 2003, 332, 334 - Abschlußstück).

    Für eine markenmäßige Benutzung kann es dann trotzdem noch sprechen, wenn auf dem fraglichen Warengebiet die dem Durchschnittsverbraucher bekannte Gewohnheit aufgekommen ist, die Form der Ware in herkunftshinweisender Art zu gestalten (BGH GRUR 2007, 78 - Pralinenform; BGH GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck), während es dementsprechend gegen einen Herkunftshinweis spricht, wenn der Abnehmer daran gewöhnt ist, dass sich die Anbieter bei der Gestaltung des konkreten Produkts aus einem reichen Formenvorrat zu bedienen pflegen (BGH GRUR 2007, 78 - Pralinenform).

  • OLG Frankfurt, 25.04.2013 - 6 U 204/11

    Ergänzender Leistungsschutz für ehemals patentgeschütztes Erzeugnis

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.09.2013 - 4c O 5/12
    Denn der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz steht unabhängig und gleichrangig neben den Ansprüchen aus gewerblichen Schutzrechten (Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdn. 9.6a), begründet also einen eigenständigen, deliktsrechtlichen Schutz, der nicht einfach die Wirkung eines gewerblichen Schutzrechts perpetuiert (ebenso OLG Frankfurt a.M. WRP 2013, 1069, bei juris unter Tz. 44).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.09.2013 - 4c O 5/12
    Hingegen gehört zum gemeinfreien Stand der Technik jedes technisch notwendige Gestaltungselement, dessen Merkmale aus technischen Gründen zwingend bei gleichartigen Konstruktionen verwendet werden müssen und der erstrebte technische Erfolg anderweitig nicht erreichbar ist (BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst I; BGH GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH GRUR 2008, 790 - Baugruppe; BGH GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; ebenso Köhler/Bornkamm, a.aO., Rdn. 9.28; im Ergebnis so wohl auch Zentek , Designschutz, Seite 122.).
  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.09.2013 - 4c O 5/12
    Hingegen gehört zum gemeinfreien Stand der Technik jedes technisch notwendige Gestaltungselement, dessen Merkmale aus technischen Gründen zwingend bei gleichartigen Konstruktionen verwendet werden müssen und der erstrebte technische Erfolg anderweitig nicht erreichbar ist (BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst I; BGH GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH GRUR 2008, 790 - Baugruppe; BGH GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; ebenso Köhler/Bornkamm, a.aO., Rdn. 9.28; im Ergebnis so wohl auch Zentek , Designschutz, Seite 122.).
  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

  • BGH, 09.10.2008 - I ZR 126/06

    Gebäckpresse

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 14/07

    0,00 Grundgebühr - Wettbewerbswidrigkeit von fehlerhaften Preisangaben,

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 67/05

    Baugruppe

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