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   VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 102/04   

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VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 102/04 (https://dejure.org/2006,12683)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 23.11.2006 - 5 A 102/04 (https://dejure.org/2006,12683)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 23. November 2006 - 5 A 102/04 (https://dejure.org/2006,12683)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs 1 HeilprG; § 1 Abs 2 HeilprG; § 11 SOG ND; § 11 GefAbwG ND
    Ausübung; Erlaubnis; Gefahrenabwehr; Gesundheitsgefahr; Heilkunde; heilkundliche Tätigkeit; Heilpraktiker; Heilpraktikererlaubnis; Hypnose; Innenweltreise; mittelbare Gesundheitsgefahr; Profiling; Selbstheilung; Synergetik; Synergetik-Profiling; Theorie; Therapie; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsrecht - Heilparktiker: Untersagung der selbständige Ausübung der sog. Synergetik-Therapie bzw.des sog. Synergetik-Profilings

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Synergetik-Therapie nur mit Heilpraktikererlaubnis zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Synergetik-Therapie" nur mit Heilpraktikererlaubnis zulässig - Bundesweit erstes Urteil zur so genannten Synergetik-Therapie

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 20.02.2004 - 5 B 13.04

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts -

    Auszug aus VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 102/04
    Durch Beschluss vom 13. Februar 2004 - 5 B 13/04 - stellte das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wieder her, soweit dem Kläger aufgegeben wurde, die Angebote im Internet zu löschen.

    Jeder Klient werde durch ein - bei den Akten befindliches (vgl. Anlage 7 zum Schreiben v. 2.2.2004, Bl. 94 der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04) Merkblatt vor Beginn der Sitzung darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Synergetik-Therapeut über keine medizinische Qualifikation verfüge und kein Heilungsversprechen abgebe, aber "über die hohe Wirksamkeit dieser ganzheitlichen Methode bei anderen Klienten mit ähnlichen Symptomen informiere und Hintergrundauflösung statt Bekämpfung empfehle".

    Nach Darstellung des Klägers im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes liegt der Unterschied zwischen der Synergetik-Therapie und dem Synergetik-Profiling in der Fragestellung (Anlage zum Schreiben des Klägers v. 26.1.2004, Bl. 57 f der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04; vgl. ferner den Abschnitt "Synergetik Profiler" in "Ausbildung zum Synergetik-Therapeut, Sept. 2002, Bl. 106 der Beiakte D zu 5 B 7/04).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Akte der Gerichtsverfahren 5 A 133/04, 5 B 13/04 und 8 ME 42/04 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

    Auch wenn der Kläger im Informationsblatt (Bl. 94 der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04) kein Heilversprechen abgibt, so betont er doch im Folgesatz die hohe Wirksamkeit der von ihm angewandten ganzheitlichen Methode.

    Abzustellen ist auf das dem Gericht vorliegende Merkblatt (Blatt 94 der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04), da - wie bereits ausgeführt - im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung der Behörde abzustellen ist.

  • VG Braunschweig, 13.02.2004 - 5 B 7/04
    Auszug aus VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 102/04
    Jeder Klient werde durch ein - bei den Akten befindliches (vgl. Anlage 7 zum Schreiben v. 2.2.2004, Bl. 94 der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04) Merkblatt vor Beginn der Sitzung darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Synergetik-Therapeut über keine medizinische Qualifikation verfüge und kein Heilungsversprechen abgebe, aber "über die hohe Wirksamkeit dieser ganzheitlichen Methode bei anderen Klienten mit ähnlichen Symptomen informiere und Hintergrundauflösung statt Bekämpfung empfehle".

    Nach Darstellung des Klägers im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes liegt der Unterschied zwischen der Synergetik-Therapie und dem Synergetik-Profiling in der Fragestellung (Anlage zum Schreiben des Klägers v. 26.1.2004, Bl. 57 f der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04; vgl. ferner den Abschnitt "Synergetik Profiler" in "Ausbildung zum Synergetik-Therapeut, Sept. 2002, Bl. 106 der Beiakte D zu 5 B 7/04).

    Auch wenn der Kläger im Informationsblatt (Bl. 94 der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04) kein Heilversprechen abgibt, so betont er doch im Folgesatz die hohe Wirksamkeit der von ihm angewandten ganzheitlichen Methode.

    Abzustellen ist auf das dem Gericht vorliegende Merkblatt (Blatt 94 der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04), da - wie bereits ausgeführt - im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung der Behörde abzustellen ist.

  • OVG Niedersachsen, 20.07.2006 - 8 LC 185/04

    Anwendung des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) auf Chiropraktik - Umfang

    Auszug aus VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 102/04
    Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass einer solchen Untersagungsverfügung ergibt sich aus § 101 Abs. 4 NGefAG (nunmehr: § 97 Abs. 2 Nds. SOG) in Verbindung mit den fortgeltenden (vgl. OVG Münster, a. a. O., m. w. N.) §§ 3, 11 Abs. 2 der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) und Ziffer 1.1 der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (Runderlass des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 22.2.1995 (Nds. MBl. S. 375), zuletzt geändert durch Runderlass v. 5.1.2006 (Nds. MBl. S. 67) (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 20.7.2006 - 8 LC 185/04, Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG im Internet).

    Andererseits genügt aber auch eine nur mittelbare Gesundheitsgefährdung, die darin bestehen kann, dass das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann, wenn die Wahrscheinlichkeit für einen solchen Gefahreneintritt nicht nur geringfügig ist (zu allem Nds. OVG, Urt. v. 20. Juli 2006 - 8 LC 185/04, a. a. O., mit Verweis auf Beschluss vom v. 25.5.2004 - 8 ME 41 und 42/04 und Urt. d. VGH Mannheim v. 17.2.2005 - 9 S 216/04 -, NVwZ-RR 2005, 725 f.; jeweils m. w. N.).

    Bei Wunder- bzw. Geistheilern kommt nur eine mittelbare Gefahr durch das Versäumen ärztlicher Hilfe in Betracht, nicht aber eine unmittelbare Gefährdung durch die angewandte Methode (BVerfG, E. v. 03.06.2004 aaO.; Nds. OVG, Urt. v. 10.7.2006 - 8 LC 185/04 -, aaO.).

  • VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 133/04

    Erfordernis einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) für eine

    Auszug aus VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 102/04
    Der Kläger, dessen (Haupt-)Therapiezentrum sich in Hessen im Lahn-Dillkreis befindet, hat zum Jahresbeginn 2004 im Landkreis Goslar ein sog. Informationscenter eröffnet, in dem nach seiner Darstellung von ihm das Synergetik-Profiling und von seiner Kollegin, der Klägerin des Verfahrens 5 A 133/04, die Synergetik-Therapie angeboten werden.

    Er selbst sei als Synergetik-Profiler, die Klägerin des Verfahrens 5 A 133/04 als Synergetik-Therapeutin tätig.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Akte der Gerichtsverfahren 5 A 133/04, 5 B 13/04 und 8 ME 42/04 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2006 - 13 A 2495/03

    Kosmetikerinnen dürfen ohne Heilpraktikererlaubnis keine Falten unterspritzen

    Auszug aus VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 102/04
    Zur Verhinderung von gegenwärtigen oder zukünftigen Gesetzesverstößen durch Ausübung der Heilkunde ohne entsprechende Erlaubnis bedarf es daher einer auf die angeführte Generalklausel gestützten Verfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269; OVG Münster, Beschl. v. 28.4.2006 - 13 A 2495/03 -, m. w. N.).

    Demnach bedarf es etwa für das so genannte Faltenunterspritzen im Lippenbereich einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.4.2006, a. a. O., m. w. N.).

  • BVerwG, 11.11.1993 - 3 C 45.91

    Heilpraktiker - Untersagung - Heilmagnetisieren

    Auszug aus VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 102/04
    Zur Verhinderung von gegenwärtigen oder zukünftigen Gesetzesverstößen durch Ausübung der Heilkunde ohne entsprechende Erlaubnis bedarf es daher einer auf die angeführte Generalklausel gestützten Verfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269; OVG Münster, Beschl. v. 28.4.2006 - 13 A 2495/03 -, m. w. N.).

    Denn maßgeblich für die Beurteilung, ob eine als Ausübung der Heilkunde anzusehende Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 HPG vorliegt, ist, ob bei objektiver Betrachtung bei den angesprochenen Personen durch das Vorgehen des Therapeuten der Eindruck erweckt wird und werden soll, die Tätigkeit ziele darauf ab, bei ihnen u.a. Krankheiten zu lindern oder zu heilen (Bay. VGH, Beschl. vom 08.09.2004, 21 CS 04.2729, - den Beteiligten bekannt - unter Bezugnahme auf BVerwGE 94, 269).

  • BVerwG, 18.06.2003 - 4 A 70.01

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Luftqualität; Schadstoffimmissionen;

    Auszug aus VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 102/04
    Je unzweifelhafter eine gutachterliche Äußerung als Ausdruck der Sachkunde, Unparteilichkeit und Objektivität zu qualifizieren ist, desto unbedenklicher ist sie verwertbar (vgl. Nds. OVG aaO. m. w. N., und unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG v. 18.6.2003 - 4 A 70/01 -, NVwZ 2004, 100 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2005 - 9 S 216/04

    Erlaubnispflichtige Tätigkeit des Optikers bei Anpassung einer Prismenbrille

    Auszug aus VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 102/04
    Andererseits genügt aber auch eine nur mittelbare Gesundheitsgefährdung, die darin bestehen kann, dass das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann, wenn die Wahrscheinlichkeit für einen solchen Gefahreneintritt nicht nur geringfügig ist (zu allem Nds. OVG, Urt. v. 20. Juli 2006 - 8 LC 185/04, a. a. O., mit Verweis auf Beschluss vom v. 25.5.2004 - 8 ME 41 und 42/04 und Urt. d. VGH Mannheim v. 17.2.2005 - 9 S 216/04 -, NVwZ-RR 2005, 725 f.; jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 25.06.1970 - I C 53.66

    Heilkunde; Heilpraktiker; Heilpraktikergesetz; medizinische Fachkenntnis;

    Auszug aus VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 102/04
    Sie gelten insoweit als "verlängerter Arm des Arztes" und üben auf erlaubte Weise Heilkunde aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308 ff.; Kurtenbach, in: Das Deutsche Bundesrecht, Heilpraktikergesetz, § 1, S. 6).
  • VGH Bayern, 05.07.2005 - 21 CS 04.2729
    Auszug aus VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 102/04
    Denn maßgeblich für die Beurteilung, ob eine als Ausübung der Heilkunde anzusehende Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 HPG vorliegt, ist, ob bei objektiver Betrachtung bei den angesprochenen Personen durch das Vorgehen des Therapeuten der Eindruck erweckt wird und werden soll, die Tätigkeit ziele darauf ab, bei ihnen u.a. Krankheiten zu lindern oder zu heilen (Bay. VGH, Beschl. vom 08.09.2004, 21 CS 04.2729, - den Beteiligten bekannt - unter Bezugnahme auf BVerwGE 94, 269).
  • BVerfG, 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02

    Erlaubnispflichtigkeit einer Tätigkeit als "Vitametikerin" nach dem

  • VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 133/04

    Unverhältnismäßige Beschränkung der Berufswahlfreiheit durch Erlaubnispflicht

    Die Klägerin hat zum Jahresbeginn 2004 im Landkreis Goslar ein sog. Informationscenter eröffnet, in dem nach ihrer Darstellung von ihr die Synergetik-Therapie und von ihrem Kollegen, dem Kläger des Verfahrens 5 A 102/04, das Synergetik-Profiling angeboten werden.

    Sie selbst sei als Synergetik-Therapeutin, der Kläger des Verfahrens 5 A 102/04 als Synergetik-Profiler tätig.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Akten der Gerichtsverfahren 5 A 102/04, 5 B 07/04 und 8 ME 41/04 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

    Sie kann nicht einwenden, es sei bei der Anwendung des § 1 HPG auf Ihre Tätigkeit zwischen Synergetik-Therapie und Synergetik-Profiling zu unterscheiden, nur der besonders ausgebildete Profiler, wie der Kläger des Verfahrens 5 A 102/04, beschäftige sich mit kranken Menschen, während die Synergetik-Therapeuten ( wie die Klägerin selbst) nur eine Lebenshilfe anböten.

    Das Gericht nimmt hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Urteil vom gleichen Tage in der Parallelsache 5 A 102/04 ( veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. Oberverwaltungsgerichts im Internet) Bezug.

  • LG Bonn, 17.12.2009 - 14 O 1/07

    Untersagung des Betriebs eines Ästhetik-Fachzentrums gegenüber einem Apotheker

    bb) Es bestand keine rechtliche Möglichkeit, die Nutzung des Ästhetik-Fachzentrums durch den Kläger aus den Gründen, die die Behörden, insbesondere das Gesundheitsamt E, vorgebracht haben, zu untersagen.Als Ermächtigungsgrundlage der Ordnungsbehörden wäre § 14 OBG NRW heranzuziehen gewesen, da weder die Apothekenbetriebsordnung noch das Apothekengesetz noch die Berufsordnung der Apotheker selbst eine Ermächtigungsgrundlage für ein behördliches Einschreiten enthalten (vgl. zum Apothekengesetz: OVG Münster NVwZ 2000, 216; zum HeilPrG: VG Braunschweig GewArch 2007, 150; OVG Münster GewArch 2006, 331; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.07.2006, Anlage B6 = Blatt ### d. A.).

    Während erstere von § 1 Abs. 1 HeilPrG erfasst sind, kann auf letztere die Vorschrift lediglich erweiternd angewandt werden (vgl. VG Braunschweig GewArch 2007, 150).

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