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   VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 133/04   

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VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 133/04 (https://dejure.org/2006,38856)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 23.11.2006 - 5 A 133/04 (https://dejure.org/2006,38856)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 23. November 2006 - 5 A 133/04 (https://dejure.org/2006,38856)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 11 Nds. SOG; § 1 Abs. 2 HPG; Art.12 Abs. 1 GG
    Erfordernis einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) für eine selbstständige Ausübung der sog. Synergetik-Therapie und des sog. Synergetik-Profilings; Heranziehung der gefahrenabwehrrechtlichen Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) für eine selbstständige Ausübung der sog. Synergetik-Therapie und des sog. Synergetik-Profilings; Heranziehung der gefahrenabwehrrechtlichen Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 102/04

    Heilpraktiker - Untersagung - Heilmagnetisieren

    Auszug aus VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 133/04
    Die Klägerin hat zum Jahresbeginn 2004 im Landkreis Goslar ein sog. Informationscenter eröffnet, in dem nach ihrer Darstellung von ihr die Synergetik-Therapie und von ihrem Kollegen, dem Kläger des Verfahrens 5 A 102/04, das Synergetik-Profiling angeboten werden.

    Sie selbst sei als Synergetik-Therapeutin, der Kläger des Verfahrens 5 A 102/04 als Synergetik-Profiler tätig.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Akten der Gerichtsverfahren 5 A 102/04, 5 B 07/04 und 8 ME 41/04 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

    Sie kann nicht einwenden, es sei bei der Anwendung des § 1 HPG auf Ihre Tätigkeit zwischen Synergetik-Therapie und Synergetik-Profiling zu unterscheiden, nur der besonders ausgebildete Profiler, wie der Kläger des Verfahrens 5 A 102/04, beschäftige sich mit kranken Menschen, während die Synergetik-Therapeuten ( wie die Klägerin selbst) nur eine Lebenshilfe anböten.

    Das Gericht nimmt hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Urteil vom gleichen Tage in der Parallelsache 5 A 102/04 ( veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. Oberverwaltungsgerichts im Internet) Bezug.

  • VG Braunschweig, 13.02.2004 - 5 B 7/04
    Auszug aus VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 133/04
    Durch Beschluss vom 13. Februar 2004 - 5 B 07/04 - stellte das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wieder her, soweit der Klägerin aufgegeben wurde, die Angebote im Internet zu löschen.

    Jeder Klient werde durch ein - bei den Akten befindliches (vgl. Anlage 7 zum Schreiben v. 2.2.2004, Bl. 94 der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04) Merkblatt vor Beginn der Sitzung darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Synergetik-Therapeut über keine medizinische Qualifikation verfüge und kein Heilungsversprechen abgebe, aber "über die hohe Wirksamkeit dieser ganzheitlichen Methode bei anderen Klienten mit ähnlichen Symptomen informiere und Hintergrundauflösung statt Bekämpfung empfehle".

    Nach Darstellung der Klägerin im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes liegt der Unterschied zwischen der Synergetik-Therapie und dem Synergetik-Profiling in der Fragestellung (Anlage zum Schreiben v. 26.1.2004, Bl. 57 f der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04; vgl. ferner den Abschnitt "Synergetik Profiler" in "Ausbildung zum Synergetik- Therapeut, Sept. 2002, Bl. 106 der Beiakte D zu 5 B 7/04).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Akten der Gerichtsverfahren 5 A 102/04, 5 B 07/04 und 8 ME 41/04 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

  • BVerwG, 20.02.2004 - 5 B 13.04

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts -

    Auszug aus VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 133/04
    Jeder Klient werde durch ein - bei den Akten befindliches (vgl. Anlage 7 zum Schreiben v. 2.2.2004, Bl. 94 der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04) Merkblatt vor Beginn der Sitzung darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Synergetik-Therapeut über keine medizinische Qualifikation verfüge und kein Heilungsversprechen abgebe, aber "über die hohe Wirksamkeit dieser ganzheitlichen Methode bei anderen Klienten mit ähnlichen Symptomen informiere und Hintergrundauflösung statt Bekämpfung empfehle".

    Nach Darstellung der Klägerin im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes liegt der Unterschied zwischen der Synergetik-Therapie und dem Synergetik-Profiling in der Fragestellung (Anlage zum Schreiben v. 26.1.2004, Bl. 57 f der Gerichtsakte 5 B 7/04 und 5 B 13/04; vgl. ferner den Abschnitt "Synergetik Profiler" in "Ausbildung zum Synergetik- Therapeut, Sept. 2002, Bl. 106 der Beiakte D zu 5 B 7/04).

  • BVerwG, 11.11.1993 - 3 C 45.91

    Unverhältnismäßige Beschränkung der Berufswahlfreiheit durch Erlaubnispflicht

    Auszug aus VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 133/04
    Zur Verhinderung von gegenwärtigen oder zukünftigen Gesetzesverstößen durch Ausübung der Heilkunde ohne entsprechende Erlaubnis bedarf es daher einer auf die angeführte Generalklausel gestützten Verfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269 ; OVG Münster, Beschl. v. 28.4.2006 - 13 A 2495/03 -, m.w.N.).
  • BVerfG, 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02

    Kosmetikerinnen dürfen ohne Heilpraktikererlaubnis keine Falten unterspritzen

    Auszug aus VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 133/04
    Jedoch sind Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl nur unter engen Voraussetzungen zum Schutz des besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes ( i. S. von Geeignetheit und Erforderlichkeit des Eingriffs) zulässig und nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, E. v. 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 - [...]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2006 - 13 A 2495/03

    Erlaubnispflichtigkeit einer Tätigkeit als "Vitametikerin" nach dem

    Auszug aus VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 133/04
    Zur Verhinderung von gegenwärtigen oder zukünftigen Gesetzesverstößen durch Ausübung der Heilkunde ohne entsprechende Erlaubnis bedarf es daher einer auf die angeführte Generalklausel gestützten Verfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269 ; OVG Münster, Beschl. v. 28.4.2006 - 13 A 2495/03 -, m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 20.07.2006 - 8 LC 185/04

    Heilkunde; Heilpraktiker; Heilpraktikergesetz; medizinische Fachkenntnis;

    Auszug aus VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 133/04
    Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass einer solchen Untersagungsverfügung ergibt sich aus § 101 Abs. 4 NGefAG (nunmehr: § 97 Abs. 2 Nds . SOG) in Verbindung mit den fortgeltenden (vgl. OVG Münster, a.a.O., m.w.N.) §§ 3, 11 Abs. 2 der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) und Ziffer 1.1 der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (Runderlass des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 22.2.1995 (Nds. MBl. S. 375), zuletzt geändert durch Runderlass v. 5.1.2006 (Nds. MBl. S. 67) (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 20.7.2006 - 8 LC 185/04 , Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG im Internet).
  • VG Braunschweig, 23.11.2006 - 5 A 102/04

    Ausübung; Erlaubnis; Gefahrenabwehr; Gesundheitsgefahr; Heilkunde; heilkundliche

    Der Kläger, dessen (Haupt-)Therapiezentrum sich in Hessen im Lahn-Dillkreis befindet, hat zum Jahresbeginn 2004 im Landkreis Goslar ein sog. Informationscenter eröffnet, in dem nach seiner Darstellung von ihm das Synergetik-Profiling und von seiner Kollegin, der Klägerin des Verfahrens 5 A 133/04, die Synergetik-Therapie angeboten werden.

    Er selbst sei als Synergetik-Profiler, die Klägerin des Verfahrens 5 A 133/04 als Synergetik-Therapeutin tätig.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Akte der Gerichtsverfahren 5 A 133/04, 5 B 13/04 und 8 ME 42/04 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

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