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   VG Braunschweig, 02.12.2009 - 5 A 238/08   

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https://dejure.org/2009,26329
VG Braunschweig, 02.12.2009 - 5 A 238/08 (https://dejure.org/2009,26329)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 02.12.2009 - 5 A 238/08 (https://dejure.org/2009,26329)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 02. Dezember 2009 - 5 A 238/08 (https://dejure.org/2009,26329)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    817 Satz 2 ; BGB; 1 III ; Nds. SOG; 2 Nr. 1a ; Nds. SOG; 2 Nr. 1b ; Nds. SOG; 26 Nr. 1 ; Nds. SOG; 26 Nr. 2 ; Nds. SOG; 29 ; Nds. SOG
    Bankkonto; Bargeld; Betäubungsmittel; Beweislast; Einzahlung; Ermessensfehler; Gefahr; Gefahr durch das Geld; Gefahr für das Geld; Gefahr, gegenwärtige; Geldbetrag; Gewinnabschöpfung; Gewinnabschöpfung, präventive; Konto; Prognose; Sicherstellung; deliktische Herkunft; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bankkonto; Bargeld; Betäubungsmittel; Beweislast; Einzahlung; Ermessensfehler; Gefahr; Gefahr durch das Geld; Gefahr für das Geld; Gefahr, gegenwärtige; Geldbetrag; Gewinnabschöpfung; Gewinnabschöpfung, präventive; Konto; Prognose; Sicherstellung; deliktische Herkunft; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Präventive Gewinnabschöpfung

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 354 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 02.07.2009 - 11 LC 4/08

    Sicherstellung von Bargeld i.R.d. sog. "Präventiven Gewinnabschöpfung" als

    Auszug aus VG Braunschweig, 02.12.2009 - 5 A 238/08
    Wenn mit hinreichender, nämlich an Sicherheit grenzender, Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der sichergestellte Geldbetrag deliktischen Ursprungs ist, und keine vernünftigen Zweifel an der Herkunft des Geldbetrages aus Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität bestehen, kann dies die Annahme unterstützen, mit hinreichender Sicherheit werde der Betrag auch zukünftig zur Begehung vergleichbarer Straftaten eingesetzt (vgl. Nds. OVG, U. v. 17.11.2009, a.a.O.; U. v. 02.07.2009 - 11 LC 4/08 -, juris Rn. 40 f.; Barthel, KommJur 2009, 81, 84).

    Insbesondere sprechen hierfür das auffällige Verhalten des einschlägig vorbestraften Klägers, als er am Sonntag, den 20. Juli 2008, um 1.30 Uhr morgens innerhalb eines Zeitraums von circa 20 Minuten wiederholt das Fahrzeug verlassen und sich in Richtung des als Drogenumschlagsplatz bekannten Bereichs des "Rotlichtbezirks" zur I. begeben hat, dass in dem Fahrzeug später eine Konsumeinheit Kokain gefunden wurde, dass beim Kläger der Geldbetrag von 1.010,- Euro in einer sogenannten szenetypischen Stückelung (d.h. mit einer auffälligen Häufung von 50,- und 20,- Euro - Scheinen) gefunden wurde und er nach den Angaben im Polizeibericht zunächst widersprüchliche Angaben zu dessen Herkunft machte (vgl. zu Anhaltspunkten, die für die Herkunft eines Geldbetrages aus einem Drogengeschäft sprechen können, Nds. OVG. U. v. 02.07.2009, a.a.O., juris Rn. 43 ff).

    Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat das strafrechtliche Ermittlungsverfahren dementsprechend gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, was zwar der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung nicht von vornherein entgegensteht, allerdings bei der Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sicherstellung vorliegen, zu berücksichtigen ist (vgl. Nds. OVG, U. v. 02.07.2009, a.a.O., juris Rn. 34 f.).

  • VG Oldenburg, 30.01.2008 - 2 A 969/07

    Bargeld; Beweisantizipation; Dauerverwaltungsakt; Durchsuchung; Eigenbesitz;

    Auszug aus VG Braunschweig, 02.12.2009 - 5 A 238/08
    Ob eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung "durch das Geld" oder "für das Geld" besteht, beurteilt sich wegen der Dauerwirkung des Sicherstellungsbescheides in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren anhand der Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VG Oldenburg, B. v. 30.01.2008 - 2 A 969/07 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 43).

    Die Voraussetzungen des § 26 Nr. 2 Nds. SOG sind nach der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer von vornherein nicht gegeben, weil der Geldbetrag bereits am 13. August 2008 und somit vor Erlass der Sicherstellungsverfügung auf ein Konto eingezahlt wurde und deswegen nicht mehr bestimmte Gegenstände - Geldscheine - sichergestellt sind, die potenziellen Eigentümern herausgegeben werden könnten, sondern lediglich der Betrag (vgl. erkennende Kammer, U. v. 29.05.2008 - 5 A 251/07 - Söllner, NJW 2009, 3339, 3341 a. A. wohl VG Oldenburg, B. v. 30.01.2008 - 2 A 969/07 -, juris Rn. 28).

  • VG Hamburg, 09.02.2017 - 17 E 7585/16

    Einstweiliger Rechtsschutz: Sicherstellung von Bargeld durch die Polizei

    Im Übrigen wäre ohnehin zweifelhaft, ob die Drogenkäufer überhaupt ein Interesse daran hätten, das zum Erwerb der Betäubungsmittel geleistete Bargeld zurückzuerhalten (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28. Juni 2016, 15 K 1005/13; VG München, Urt. v. 10. Dezember 2014, M 7 K 12.4367, juris, Rn. 31; VG Braunschweig, Urt. v. 2. Dezember 2009, 5 A 238/08, juris, Rn. 32).
  • VG Lüneburg, 13.01.2011 - 6 A 143/09

    Präventive Gewinnabschöpfung; Gewinnabschöpfung

    Nach den von den niedersächsischen Verwaltungsgerichten entschiedenen Fällen (neben den vorzitierten Entscheidungen vgl. ferner VG Braunschweig, Beschl. v. 19.10.2006 - 5 B 284/06 - Urt. v. 5.12.2009 - 5 A 238/08 -, zitiert nach Juris sowie die in den Abhandlungen von Waechter, Präventive Gewinnabschöpfung, NordÖR 2008 S. 473 ff. sowie von Hunsiker, Präventive Gewinnabschöpfung, NordÖR 2009 S. 62 ff. zitierten Entscheidungen) haben sich bei der Sicherstellung von Geld zwei Fallgruppen herausgebildet.

    Angesichts der Tatsache, dass schon allein eine Vorverurteilung keine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 26 Nr. 1 Nds. SOG begründet (Waechter a.a.O., S. 477; VG Braunschweig, Urt. v. 2.12.2009 - 5 A 238/08 -), liegen hier keine Anhaltspunkte für den deliktischen Ursprung des sichergestellten Geldbetrages vor.

  • VG Oldenburg, 29.06.2010 - 7 A 1634/09

    Sicherstellung; präventive Gewinnabschöpfung

    Der entscheidungserhebliche Zeitpunkt ist wegen der Dauerwirkung des Sicherstellungsbescheides in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 A 969/07 - VG Braunschweig, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 5 A 238/08 - Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rn. 43).
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