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   VG Magdeburg, 05.10.2010 - 5 A 342/09   

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https://dejure.org/2010,49253
VG Magdeburg, 05.10.2010 - 5 A 342/09 (https://dejure.org/2010,49253)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 05.10.2010 - 5 A 342/09 (https://dejure.org/2010,49253)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 05. Oktober 2010 - 5 A 342/09 (https://dejure.org/2010,49253)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus VG Magdeburg, 05.10.2010 - 5 A 342/09
    Der Kläger verweist auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08 R; juris).

    Dementsprechend hat auch das Bundessozialgericht in dem Urteil vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08 R; juris) entschieden, dass zum Ausgleich von Hörbehinderungen die Krankenkassen für die Versorgung mit solchen Hörgeräten aufzukommen haben, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten.

    Die Leistungspflicht mag daher begrenzt sein, wenn die Innovation nicht die Funktionalität betrifft, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels, oder die Bedienung der Geräte im Einzelfall nicht gewährleistet ist oder die funktionalen Vorteile eines bestimmten Hilfsmittels ausschließlich in bestimmten Lebensbereichen zum Tragen kommen oder der Mehraufwand für ein Gerät gegenüber einer kostengünstigeren Versorgung nicht durch hinreichende funktionelle Nutzungsvorteile gerechtfertigt ist oder einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschränkender Mehraufwand gegenübersteht (vgl. Trenk, Besprechung zum Urteil des BSG vom 17.12.2009, 3 KR 20/08 R.; juris).

  • VG Hannover, 11.08.2009 - 13 A 6152/08

    Beihilfe; Fürsorgepflicht; Höchstbetrag; Hörgerät

    Auszug aus VG Magdeburg, 05.10.2010 - 5 A 342/09
    Grundsätzlich lässt sich ein Beihilfeanspruch nicht unmittelbar auf die Fürsorgepflicht stützen, wenn die die Fürsorgepflicht bereits konkretisierenden Beihilfevorschriften eine Beschränkung, wie im vorliegenden Fall für Hörhilfen, vorsehen (vgl.: VG Ansbach, Urteil vom 11.06.2008, AN 15 K 07.02658; VG Hannover, Urteil vom 11.08.2009, 13 A 6152/08; beide juris).
  • VGH Bayern, 17.11.2009 - 14 ZB 09.1917

    Keine ernstlichen Zweifel; Beihilfe

    Auszug aus VG Magdeburg, 05.10.2010 - 5 A 342/09
    Dies ist in der Rechtsprechung generell anerkannt (vgl. nur: Bay. VGH, Beschluss vom 17.11.2009, 14 ZB 09.1917 m. w. Nachw.; juris).
  • VG Ansbach, 11.06.2008 - AN 15 K 07.02658

    Beihilferecht; Höchstbetrag für Aufwendungen zu Hörgeräten; Verletzung der

    Auszug aus VG Magdeburg, 05.10.2010 - 5 A 342/09
    Grundsätzlich lässt sich ein Beihilfeanspruch nicht unmittelbar auf die Fürsorgepflicht stützen, wenn die die Fürsorgepflicht bereits konkretisierenden Beihilfevorschriften eine Beschränkung, wie im vorliegenden Fall für Hörhilfen, vorsehen (vgl.: VG Ansbach, Urteil vom 11.06.2008, AN 15 K 07.02658; VG Hannover, Urteil vom 11.08.2009, 13 A 6152/08; beide juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2015 - 2 S 1075/14

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ein Hörgerät - Höchstbetrag

    Es obliegt ihm als Mitwirkungshandlung, in geeigneter Weise, zum Beispiel durch Vorlage von Bescheinigungen des/der Hörgeräteakustikers/Hörgeräteakustikerin und/oder des/der behandelnden Arztes/Ärztin substantiiert vorzutragen, dass ein vergleichbar geeignetes preisgünstigeres Hörgerät nicht zur Verfügung steht bzw. gestanden hat (OVG Nordrh.-Westf., Beschlüsse vom 03.02.2012 - 1 A 1249/10 -juris Rn. 17 sowie vom 31.08.2011 - 1 A 1958/09 - juris Rn. 7 ff. m. w. N.; VG Augsburg, Urteil vom 30.09.2011 - Au 2 K 10.1660 - juris Rn. 18; vgl. VG Hannover, Urteil vom 11.08.2009 - 13 A 6152/08 - juris Rn. 29: Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung; VG Magdeburg, Urteil vom 05.10.2010 - 5 A 342/09 - juris Rn. 28: Stellungnahmen des Facharztes und des Hörgeräteakustikers).
  • VG Magdeburg, 27.09.2011 - 5 A 169/10

    Gewährung einer weiteren Beihilfe zur Anschaffung von Hörgeräten

    Er nimmt Bezug auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 05.10.2010 (5 A 342/09), wonach eine kostenaufwendige, über dem Festbetrag liegende Versorgung in Betracht komme, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt sei, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber der kostengünstigeren Alternative biete.

    Die Entscheidung der erkennenden Kammer vom 05.10.2010 (5 A 342/09) steht dem nicht entgegen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2011 - 1 A 1958/09

    Hinreichende Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung im Zusammenhang

    Ihm obliegt es also, unter durchaus möglicher Vorlage geeigneter Bescheinigungen des Hörgeräteakustikers und/oder des behandelnden Arztes - vgl. etwa VG Hannover, Urteil vom 11. August 2009 - 13 A 6152/08 -, juris Rn. 29 (vom Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung darüber, dass das beschaffte Gerät als einziges von sechs über einen längeren Zeitraum getragenen und getesteten Geräten in der Lage war, die Hördefizite auszugleichen), VG Magdeburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 5 A 342/09 -, juris, Rn. 28 (Zuspruch auf der Grundlage vom Kläger vorgelegter detaillierter Stellungnahmen des Facharztes und des Hörgeräteakustikers); vgl. ferner OVG Koblenz, Urteil vom 4. März 2008 - 2 K 226/07.KO - (n.v.), welches seiner Entscheidung zwei detaillierte ärztliche Bescheinigungen zugrundegelegt hat, deren eine auch die "von Hörgeräteakustikern getesteten anderen Geräte" in den Blick genommen hat (UA Seite 10, zweiter Absatz) - substantiiert vorzutragen, dass ein im Wesentlichen gleich geeignetes, aber preisgünstigeres Hörgerät nicht zur Verfügung steht/gestanden hat.
  • VG Augsburg, 30.09.2011 - Au 2 K 10.1660

    Beihilfe für Hörgeräte; Höchstbeträge der beihilfefähigen Aufwendungen;

    Soweit der Kläger auf ein Urteil des VG Magdeburg vom 5. Oktober 2010 (Az. 5 A 342/09, ) verweist, wonach Beihilfe für Hörgeräte über den Höchstbetrag hinaus im Einzelfall zu gewähren sei, ist der dort entschiedene Fall mit dem des Klägers nicht vergleichbar; die Entscheidung betraf einen Beihilfeberechtigten aus der Gruppe der Schwersthörgeschädigten mit vollständigem einseitigen Hörverlust und mittelgradiger Schwerhörigkeit auf der anderen Seite.
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