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   OVG Sachsen, 22.04.2015 - 5 A 516/13   

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https://dejure.org/2015,8856
OVG Sachsen, 22.04.2015 - 5 A 516/13 (https://dejure.org/2015,8856)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22.04.2015 - 5 A 516/13 (https://dejure.org/2015,8856)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22. April 2015 - 5 A 516/13 (https://dejure.org/2015,8856)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 124 Abs. 4 S. 4 VwGO § 60 Abs. 1 und 2
    Wiedereinsetzung, Zulassungsbegründungsfrist, Büroorganisation, Fristenkalender, Überwachungspflicht des; Rechtsanwalts, Einzelweisung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterzeichnung und Zurücksendung eines Empfangsbekenntnisses über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterzeichnung und Zurücksendung eines Empfangsbekenntnisses über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt muss mit Empfangsbekenntnis bei Fristsache sorgfältig umgehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2680
  • DÖV 2015, 628
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 04.02.2013 - 6 B 55.12

    Berufungsbegründungsfrist; Sorgfaltswidrigkeit; Fristenkalender

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.04.2015 - 5 A 516/13
    Ein Empfangsbekenntnis über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen darf grundsätzlich erst unterzeichnet und zurückgesandt werden, wenn in den Handakten des Prozessbevollmächtigten die Frist festgehalten und dort vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 4. Februar 2013 - 6 B 55.12 -, juris Rn. 6 sowie BGH, Beschl. v. 12. Januar 2010 - VI ZB 64.09 -, juris Rn. 9).

    Zur Vermeidung des Vorwurfs einer Sorgfaltswidrigkeit gehört dazu grundsätzlich, dass ein Empfangsbekenntnis über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen - wie hier das verwaltungsgerichtliche Urteil, das nicht nur die Antragsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, sondern auch die Antragsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in Gang setzt - erst unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten des Prozessbevollmächtigten die Frist festgehalten und dort vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Februar 2013 - 6 B 55.12 -, juris Rn. 6 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 -, juris Rn. 9; a. A.: SächsOVG, Beschl. v. 3. Juli 2008 - 2 B 610/06 -, juris Rn. 23).

    6 Das Risiko, dass innerhalb der Kanzlei versehentlich die Fristnotierung gänzlich unterbleibt und dies - wie hier durch Anruf der Klägerin - erst nach Fristablauf bemerkt wird, hätte der Prozessbevollmächtigte zwar dadurch abwenden können, dass er vor Rückgabe des Empfangsbekenntnisses in den internen Geschäftsbetrieb der Kanzlei die entsprechenden Eintragungen in die Handakte sowie in den Fristenkalender selbst vorgenommen oder zumindest durch besondere Einzelweisungen gegenüber dem Büropersonal die Vornahme solcher Eintragungen angeordnet hätte (BVerwG, Beschl. v. 4. Februar 2013 a. a. O. Rn. 7).

  • BGH, 12.01.2010 - VI ZB 64/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen für die Unterzeichnung

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.04.2015 - 5 A 516/13
    Zur Vermeidung des Vorwurfs einer Sorgfaltswidrigkeit gehört dazu grundsätzlich, dass ein Empfangsbekenntnis über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen - wie hier das verwaltungsgerichtliche Urteil, das nicht nur die Antragsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, sondern auch die Antragsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in Gang setzt - erst unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten des Prozessbevollmächtigten die Frist festgehalten und dort vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Februar 2013 - 6 B 55.12 -, juris Rn. 6 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 -, juris Rn. 9; a. A.: SächsOVG, Beschl. v. 3. Juli 2008 - 2 B 610/06 -, juris Rn. 23).

    Da ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die einem zuverlässigen Mitarbeiter erteilte Einzelweisung befolgt wird, ist für eine Fristversäumung in einem solchen Fall nicht die Büroorganisation, sondern allein der Fehler des Mitarbeiters ursächlich (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2010 a. a. O. Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 28. April 2011 - 2 A 612/08 -, juris Rn. 26).

  • BGH, 19.04.2005 - X ZB 31/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.04.2015 - 5 A 516/13
    4 Nach den in der Rechtsprechung zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (BGH, Beschl. v. 19. April 2005 - X ZB 31/03 -, juris Rn. 4 m. w. N.).

    Die von der Fristenberechnung und Fristenkontrolle zu trennende anwaltliche Nachprüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache ist geboten, weil es mit der Verpflichtung des Rechtsanwalts, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, nicht zu vereinbaren wäre, wenn er sich bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Antragsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Antragsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Zulassungsbegründungsfrist aussparen würde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17. November 2006 - 5 ZB 06.2744 -, juris Rn. 11 unter Berufung auf BGH, Beschl. v. 19. April 2005 a. a. O. ).

  • VGH Bayern, 17.11.2006 - 5 ZB 06.2744

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Begründungsfrist; Versäumung; Wiedereinsetzung

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.04.2015 - 5 A 516/13
    Die von der Fristenberechnung und Fristenkontrolle zu trennende anwaltliche Nachprüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache ist geboten, weil es mit der Verpflichtung des Rechtsanwalts, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, nicht zu vereinbaren wäre, wenn er sich bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Antragsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Antragsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Zulassungsbegründungsfrist aussparen würde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17. November 2006 - 5 ZB 06.2744 -, juris Rn. 11 unter Berufung auf BGH, Beschl. v. 19. April 2005 a. a. O. ).
  • OVG Sachsen, 28.04.2011 - 2 A 612/08

    Keine rügelose Übernahme des Nichtbestehensrisikos eines Prüflings bei vorherigem

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.04.2015 - 5 A 516/13
    Da ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die einem zuverlässigen Mitarbeiter erteilte Einzelweisung befolgt wird, ist für eine Fristversäumung in einem solchen Fall nicht die Büroorganisation, sondern allein der Fehler des Mitarbeiters ursächlich (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2010 a. a. O. Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 28. April 2011 - 2 A 612/08 -, juris Rn. 26).
  • OVG Sachsen, 03.07.2008 - 2 B 610/06

    Beamtenrecht; Festsetzung von Versorgungsbezügen; Eintritt in den Ruhestand;

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.04.2015 - 5 A 516/13
    Zur Vermeidung des Vorwurfs einer Sorgfaltswidrigkeit gehört dazu grundsätzlich, dass ein Empfangsbekenntnis über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen - wie hier das verwaltungsgerichtliche Urteil, das nicht nur die Antragsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, sondern auch die Antragsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in Gang setzt - erst unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten des Prozessbevollmächtigten die Frist festgehalten und dort vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Februar 2013 - 6 B 55.12 -, juris Rn. 6 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 -, juris Rn. 9; a. A.: SächsOVG, Beschl. v. 3. Juli 2008 - 2 B 610/06 -, juris Rn. 23).
  • OVG Sachsen, 01.06.2015 - 5 A 705/13

    Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung (verneint); Empfangsbekenntnis;

    Zur Vermeidung des Vorwurfs einer Sorgfaltswidrigkeit gehört dazu grundsätzlich, dass ein Empfangsbekenntnis über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen - wie hier den Beschluss über die Zulassung der Berufung, der die Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO in Gang setzt - erst unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten des Prozessbevollmächtigten die Frist festgehalten und dort vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Februar 2013 - 6 B 55.12 -, juris Rn. 6 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 -, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2015 - 5 A 516/13 -, juris Rn. 4).

    Dies gilt erst recht nicht, wenn die Anweisung schon nicht erkennen lässt, dass von der bestehenden Büroorganisation abgewichen werden soll (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009, NJW 2009, 3036; SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2015 - 5 A 516/13 -, juris Rn. 7).

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